StR BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Juni wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Antrag Nebenklägerin Bewilligung Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos Landgericht erfolgte Bestellung Rechtsanwalt Beistand § 397a Abs. Satz jeweilige Instanz wirkt Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . 397a Rdn . . Brause