BESCHLUSS StR 22 . Januar Strafsache Nötigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 November § Abs. Rechtsfolgenausspruch aufgehoben . wird Jugendarrest Wochen verhängt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt gilt . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen . Staatskasse hat Drittel Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Nötigung § Abs. Nr. StGB Jugendstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . überlanger Verfahrensdauer hat festgestellt Monate Jugendstrafe vollstreckt gelten . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten erzielt Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. . 1 . Schuldspruch durchgreifenden Bedenken begegnet hält Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung stand . Urteilsfeststellungen forderte Angeklagte Ende Juni damals 21-jährigen Geschädigten Vorwand fremde Wohnung gelockt worden war Ausübung Oralverkehrs Bekannten sonst werde Wohnung gelassen . Wohnung verlassen können führte Geschädigte Oralverkehr Willen Angeklagten . Jugendkammer hat Tatzeit Jahre Monate alten Angeklagten § Abs. Nr. Jugendstrafrecht angewendet Jugendstrafe Schwere Schuld § Abs. verhängt zeitlichen Abstands Tat erzieherisch noch erforderlich sei . Schädliche Neigungen erzieherischen Gründen gegenwärtigen Zeitpunkt Verhängung Jugendstrafe erforderlich machen würden hätten jedoch Blick Tat einschlägig vorbestraften Angeklagten bereits Jahre zurückliegt vorgelegen . 2 . Begründung Landgericht Verhängung Jugendstrafe Schwere Schuld erzieherisch erforderlich angesehen hat trägt . Jugendkammer geht zwar zutreffend Beurteilung Schuldschwere Sinne § Abs. allein äußeren Unrechtsgehalt Tat selbständige Bedeutung zukommt erster Linie innere Tatseite Täters abzustellen ist ; maßgeblich ist charakterliche Haltung Persönlichkeit Tatmotivation Heranwachsenden vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat . Landgericht sieht jedoch Tat kennzeichnenden Persönlichkeitsdefizite Angeklagten innere Haltung Motivationslage tief Frauen verachtenden Einstellung zeugten . habe Geschädigte Befriedigung sexuellen Bedürfnisse … dienendes Objekt behandelt . zeige Beteiligung etwa Jahr später erfolgten Sexualhandlung Nachteil anderen Tatopfers Angeklagte auch Zeitpunkt Anfang Juli noch ähnliches Frauenbild hatte . sei erkennbar Angeklagte inzwischen anderes Frauenbild gewonnen habe . Begründung hat Jugendkammer Aburteilungszeitpunkt Jahre alten Angeklagten hinreichend belegt erzieherischen Gründen Verhängung Jugendstrafe noch erforderlich ist . Tat ist erhöhten Strafrahmens äußeren Unrechtsgehalt Vergehen sexuelle Selbstbestimmung persönliche Freiheit gerichteten Verbrechen Stufe . Bedenken begegnet auch Bewertung Tatbegehung Änderung inneren Einstellung Angeklagten Umgang Frauen erkennbar sei . belegende Verhaltensmuster hat Landgericht festgestellt . etwa Jahr Tat stattgefundenen Vorfalls Nachteil anderen Geschädigten hat Landgericht Angeklagten andere Tatbeteiligte Verfahrensabtrennung hiesigen Verfahren freigesprochen Verurteilung erforderlichen Sicherheit bezüglich Angeklagten festgestellt werden konnte handlungen bewusst war Geschädigte tatsächlich aufgezwungenen Sexualverkehr einverstanden war S. . Inwieweit Angeklagte später kam mitwirkte Geschehen beteiligt hat wird näher dargelegt so dass beschriebenen inneren Haltung Ausreichendes gefolgert werden kann . Weiteren besorgt Senat Jugendkammer tilgungsreifen unverwertbaren Eintragungen Angeklagten Erziehungsregister § Abs. Abs. Abs. auch Bewertung Schuldschwere Überlegungen eingestellt hat . 3 . Senat hebt Rechtsfolgenausspruch . entscheidet beträchtlichen zeitlichen Abstandes Tat eingetretenen massiven Verfahrensverzögerungen nunmehr allein schon Verhängung Jugendstrafe entgegenstehen würden unbedingten Herbeiführung Verfahrensabschlusses Sache selbst . Gewichts Straftat ist Verhängung Jugendarrestes Wochen Dauer Abs. Abs. angemessen jedoch Blick bereits Landgericht festgestellte überlange Verfahrensdauer weiteren eineinvierteljährigen Revision ausdrücklich beanstandeten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Art . Abs. Eingang Revisionsbegründung Landgericht Eingang Verfahrensakte Generalbundesanwalt vollstreckt gilt .