BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache vorsätzlichen Vollrausches 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 Juli wird § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Angeklagte Fall Anklage Verletzung Nebenklägers B. freigesprochen wird vgl. OLG 207 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger W. entstandenen Auslagen tragen . freigesprochen ist fallen Kosten Verfahrens Staatskasse Last . Schwurgericht Straffindung Bereich Mindeststrafe orientiert hat kann Senat ausschließen Angeklagte noch milder bestraft worde wäre Strafrahmenverschiebung § § Abs. StGB Betracht gezogen worden wäre . Raum Brause