Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja Nr. Erfolgt Entfernung Angeklagten Zeugenvernehmung gemäß § StPO andauernder Abwesenheit Angeklagten förmliche Augenscheinseinnahme so ist absolute Revisionsgrund § Nr. erfüllt Angeklagten Abwesenheit Augenschein genommene Objekt Unterrichtung § Satz gezeigt wird Anschluss Satz Unterrichtung Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung Abwesenheit . Urteil 11 November LG StR NAMEN 11 November Strafsache Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Richterin Dr. Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . März wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Tateinheit Zuhälterei Betruges Fällen versuchten Betruges Fällen Anstiftung Missbrauch Kreditkarten Fällen Einbeziehung anderweitig rechtskräftig verhängter Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . 1 . Verletzung § StPO gestützten Verfahrensrüge § Nr. StPO Abwesenheit Angeklagten Augenscheinseinnahme ist Revision unbegründet Sinne Abs. . Insbesondere steht Wertung Landgerichts Bedeutungslosigkeit Zeugenvernehmung Prostituierter gerichteten Beweisbegehrens Angeklagten unauflösbarem Widerspruch Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin Zeugin . Sachlichrechtlich ist Beweiswürdigung gerichts beanstanden . Durchgreifende Rechtsfehler Frage Schäden Angeklagten eingeräumten Vermögensdelikten sind ersichtlich . 2 . Auch Verfahrensrüge § Nr. ist unbegründet . Insoweit beanstandet Revision Abwesenheit Angeklagten Augenscheinseinnahme . Nebenklägerin ist gemäß Satz StPO Abwesenheit Angeklagten zeugenschaftlich vernommen worden . ist Kalender fortdauernder Abwesenheit Angeklagten Augenschein genommen worden . Unterrichtung Angeklagten wesentlichen Inhalt Zeugenaussage Nebenklägerin gemäß § Satz ist Kalender Anordnung Strafkammervorsitzenden Angeklagten Augenschein genommen worden . Rüge ist Auffassung Generalbundesanwalts Beschlussverwerfungsantrag zulässig . Augenscheinsobjekt ist Wiedergabe anschaulichen konkret Beweisführung maßgeblichen Teile Kalenders Sinne § Abs. Satz hinreichend deutlich bezeichnet worden . Statthaftigkeit hier vorliegenden Art hängt Verteidiger Anordnung Augenscheinseinnahme fortdauernder Abwesenheit Angeklagten Strafkammervorsitzenden gemäß § Abs. beanstandet hat ; brauchte auch gemäß § Abs. Satz StPO vorgetragen werden . Nebenklägerin Kalender Vernehmung vorgenommener Markierungen vermag Senat ausdrücklich protokollierte Augenscheinseinnahme Art Eintragungen Vorhandensein unterschiedlicher Schriftbilder Kalender veranschaulicht werden sollten bloßen Vernehmungsbehelf hen so Rüge etwa schon offensichtlich unbegründet ist . 3 . Senat möchte zwar Begriff Vernehmung Sinne StPO entsprechenden § Nr. StPO Abkehr bisheriger Rechtsprechung BGHSt ; Abwesenheit 14 15 ; § Nr. Angeklagter NStZ 440 ; Inhalt geben ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Nr. hat weit gehender Ausschluss Öffentlichkeit beanstandet wird gemäß § Dauer Vernehmung erfolgt ist . Dort wird Vernehmung Sinne entsprechenden Verfahrensabschnitts verstanden ; rechnen Verfahrensvorgänge eigentlichen Vernehmung eng Zusammenhang stehen entwickeln insoweit BGHSt abgedruckt ; insoweit BGHSt abgedruckt ; Beschluss 20 Juli . Hier hing erfolgte Augenscheinseinnahme Zeugenvernehmung Nebenklägerin Kalender geäußert erläutert hat sachlich sogar besonders eng ; Landgericht hat Gestaltung Bestätigung Aussage gefunden S. 19 ; Protokolls hat förmliche Augenscheinseinnahme betreffend Kalender Vernehmung Nebenklägerin Rüge Boden entzogen hätte anders S. notiert stattgefunden . Kalender Zeugenvernehmung Nebenklägerin fortdauerndem Ausschluss Vernehmung ausgeschlossenen Öffentlichkeit Augenschein nehmen wäre zitierten Rechtsprechung unbedenklich gewesen § Augenschein . identischen Auslegung § Nr. . V.m . Augenscheinseinnahme auch Abwesenheit Vernehmung Zeugin entfernten Angeklagten gestattete ist Senat nach vor entgegenstehender Rechtsprechung vgl. jeweils . Diemer KK . Aufl . Rdn . Kuckein ebenda § Rdn . gehindert . entsprechende Anfrage anderen Strafsenaten Senatsbeschluss Sache 10 . März Anm . Schlothauer ; vgl. ferner Anfragebeschluss Senats Parallelsache selben Tage Anm . ; nunmehr betreffend Vereinbarkeit fortdauernder Abwesenheit Angeklagten Verhandlung Entlassung Zeugen § StPO Vorlagebeschluss Senats heutigen Tage hat lediglich 1 . Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben . 4 . Rüge greift indes anderen Gründen so Divergenzvorlage Großen Senat Strafsachen hier veranlasst ist . Unterstellt nämlich Grundlage verbindlichen Rechtsprechung Verfahrensverstoß so ist jedenfalls wirksam geheilt worden . Auch Senat bindende Rechtsprechung Erhebung Sachbeweises Zeugenvernehmung fortdauernder Abwesenheit Angeklagten § StPO grundsätzlich gedeckt ansieht verneint durchgreifenden Verstoß Fall nachträglicher Heilung vgl. BGHSt . liegt Wiederholung Augenscheinseinnahme weiteren Hauptverhandlung nunmehr Anwesenheit Angeklagten . reicht Besichtigung Augenscheinsobjekts Angeklagten Unterrichtung gemäß § Satz StPO . weiterhin anwesenden notwendigen Verfahrensbeteiligten hatten selbstverständlich Möglichkeit Augenscheinsobjekt ihrerseits nochmals besichtigen . genügt Heilung bewirkende wiederholte Augenscheinseinnahme . Augenschein Hauptverhandlung ist zusätzlicher Kommunikationsakt Verfahrensbeteiligten ausdrücklicher Erörterung Erheblichkeit einzelner Beobachtungen grundsätzlich erforderlich vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . ; . Schlothauer m.w . . überschaubaren schlichten Erscheinungsbild Augenscheinsobjekts kann selbst Fall sukzessiver Augenscheinseinnahme Weitergehendes gelten . Ausnahmefall mag gegeben sein Gericht eher unauffälligen Detail Augenscheinsobjekts entscheidende Bedeutung zumisst Prozessbeteiligten deutlich informieren so Gefahr Überraschungsentscheidung bestünde . Fall ist hier gegeben . Übrigen liegt namentlich Abhandlung Reaktion Angeklagten Augenscheinseinnahme Urteil S. sogar Hand Strafkammervorsitzende Nebenklägerin erläuterte teils gar markierte Kalendereintragungen Rahmen Unterrichtung § Satz StPO Gegenwart übrigen Verfahrensbeteiligten Erörterung Augenscheinseinnahme Rahmen Zeugenvernehmung besonders hingewiesen hat ; weitergehender Protokollierung hätte Vorgang bedurft vgl. Alsberg/Nüse/Meyer Beweisantrag Strafprozess 5 . Aufl . S. . Verteidigung hat Zusammenhang auch etwa unzulängliche Unterrichtung Angeklagten geltend gemacht auch Revision etwa unterschiedlichen Kommunikation Augenscheinseinnahme Abwesenheit Angeklagten Besichtigung Rahmen Unterrichtung vorgetragen . 2 . Strafsenat hat bereits identischer Fallgestaltung wirksame Heilung angenommenen Verstoßes bejaht Satz Unterrichtung ; ähnlich bereits 3 ; Antwortbeschluss 17 . Juni ARs . erkennende 5 . senat hat Heilung nochmaliger förmlicher Besichtigung Augenscheinsobjekts Prozessbeteiligte gemeinsam entgegenstehende Rechtsprechung Abwesenheit ; 57 ; 418 ; vgl. auch Beschluss 26 . Februar Revision beruft bereits Anfragebeschluss aufgegeben . Auch Überprüfung Ergebnisse Anfrageverfahrens übrigen Strafsenate bestätigt haben bislang entsprechend entschieden haben hält Senat Auffassung . ist auch 1 . 4 . Strafsenat ausdrücklich gebilligt worden vgl. Antwortbeschlüsse 22 . April 25 . August . 3 . Strafsenat Antwortbeschluss 7 Juli abweichenden Auffassung neigt Vorlage Großen Senat Strafsachen grundsätzlicher Bedeutung anregt folgt erkennende Senat . sieht Annahme Heilung Form hier Frage stehenden Vorgehens Anhaltspunkte ernstliche rechtsstaatliche Defizite . Gefahr insgesamt schwer überschaubare Rechtsprechung § StPO noch komplizierter würde könnte Senat allein Fortführung bisherigen überformalen Rechtsprechung erblicken . sonstigen Fällen weitergehender Beweiserhebung gemäß § StPO Abwesenheit Angeklagten erfolgten Vernehmung Heilung anders vollständige Wiederholung erfolgen könnte etwa gar Art Selbstleseverfahren Urkundenbeweis wird gegebenenfalls entscheiden sein . 5 . Abschließend bemerkt Senat Vorlage Großen Senat Feld geführten Argumenten 3 . Strafsenats : Vorschlag einheitliche Rechtsprechung absoluten Revisionsgründen § Nr. StPO Aufgabe Zusammenhangformel § Nr. finden folgt 5 . Strafsenat . -9- hen Bedeutung Öffentlichkeitsgrundsatzes vorrangige Belange stringenten Gestaltung Hauptverhandlung . 6 . beträchtlichen Anfrageverfahren verursachten Verzögerung Revisionsentscheidung vgl. Rieß NStZ-Sonderheft S. besteht Anlass irgendwie geartete Kompensation Rechtsfolge . Verfahren § vermag rechtsstaatliche Ausgestaltung gerade auch Schutz Beschwerdeführers dienenden Rechtsmittelrechts grundsätzlich rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen vgl. BVerfGE . Brause König