BESCHLUSS 6 . Januar Strafsache 1 . 2 . erpresserischen Menschenraubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Januar beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil 9 . Mai § Abs. Strafaussprüchen zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehenden Revisionen werden § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten jeweils erpresserischen Menschenraubes schuldig befunden . hat Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren Bewährung Angeklagten Einbeziehung rechtskräftig verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen Schuldspruch sind Revisionen Angeklagten offensichtlich unbegründet . führen jedoch jeweils Sachrüge Aufhebung Strafaussprüche . Bestimmung Schuldumfangs nimmt angefochtene Urteil Angeklagten beschwert Ersatzanspruch Opfer glaubten so selbst geforderten Zahlungen Erpressung angenommen wurde nur weiteren Forderung Helfers DM weiterer ebenfalls später geltend gemachter Schuldschein begeben wurde S. . Sachlage Hintergrund Angeklagten vermutete Veruntreuungen Opfers Anlaß Tat gegeben hatten Unrechtsschwerpunkt konkret nötigenden freiheitsberaubenden Vorgehen Anlaß Motiv Tat hingegen gerade erpresserischen Zielen lag ist Erwägung Landgerichts minder schwerer Fall § Abs. StGB durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich Betracht gekommen wäre S. außerordentlich gewichtigen Strafmilderungsgründe aaO nachvollziehbar . Landgericht Begründung Strafrahmenbestimmung unterlaufene Fehler verhängten Strafen ausgewirkt hat läßt milder Bemessung sicher ausschließen . Angeklagten kommt Landgericht Höhe verhängten Freiheitsstrafe Rahmen Gesamtstrafbemessung wohl versehentlich niedriger zuvor Jahre Jahre Monate beziffert hat S. . neue Tatgericht wird beachten haben Angeklagten überlangen Verfahrensdauer erhobene rensrüge offensichtlich begründet ist . erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf Frage derartiger Verstoß nur Verfahrensrüge Angeklagte erhoben hat beachten ist hier Entscheidung . Senat hat allerdings Abstand genommen Feststellungen Strafzumessung aufrechtzuerhalten . neue Tatgericht ist gehalten Art Ausmaß rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bezeichnen Maß Angeklagten gutgebrachten Kompensation genau bestimmen vgl. BGHSt f. ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung . Raum