BESCHLUSS 5 November Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 Juli wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Jedenfalls Hinblick Zueignungsabsicht erfolgte Drohung ungeladenen Gaspistole tragen Feststellungen Verurteilung schwerer räuberischer Erpressung § Abs. Nr. lit . § Abs. StGB .