BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache Betrugs 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 Juli wird § Abs. unbegründet Maßgabe § Abs. verworfen Angeklagte Freiheitsstrafe Monaten Wochen verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten Betrugs Freiheitsstrafe Monaten verurteilt . Sachrüge geführte Revision Angeklagten ist verhängte Freiheitsstrafe Beschlussformel ersichtlich verringern . weitergehende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat Strafzumessung übersehen Urteil Amtsgerichts 24 . Januar geahndete Tat gesamtstrafenfähig gewesen wäre § Abs. Satz StGB Einbeziehung dort verhängten Geldstrafe Tagessätzen nur Erledigung unterbleiben musste . Hier ist Härteausgleich jedenfalls gewähren Angeklagte Vorverurteilung Vollstreckung Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat vgl. Beschluss 16 . September Rdn . m . Bedingungen Untersuchungshaft . Ausgehend Überlegung Gesamtstrafübel Angeklagte Gesamtstrafbildung ten hätte vermindert Senat entsprechend § Abs. Freiheitsstrafe . Raum Brause