494/06 BESCHLUSS 1 . Februar Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Juni gemäß § Abs. dahingehend abgeändert Angeklagte allein Raubes Todesfolge verurteilt ist Strafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird Abs. unbegründet verworfen . 3 . Sache wird Bemessung neuen Strafe auch Entscheidung Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Mordes Tateinheit Raub Todesfolge lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Revision Angeklagten führt Sachrüge Wegfall tateinheitlichen Verurteilung Mordes . weitergehende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Jugendkammer Landgerichts hat Urteil 3 . Dezember Mittäter nämlichen Tat gemeinschaftlichen schweren Raubes Tateinheit versuchtem Mord Unterlassen schuldig gesprochen erwachsenen Angeklagten Freiheitsstrafe Jahren heranwachsenden Angeklagten S. auch weiterer eher geringfügiger Straftaten Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . gerichteten Revisionen Angeklagten hat 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofes Beschluss 21 . Mai gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Schuldsprüchen Jugendkammer lagen Geständnisse damaligen Angeklagten zugrunde Einlassungen damals auffindbaren jetzigen Angeklagten alleinigen Verursacher sämtlicher Verletzungen Verstorbenen bezeichnet hatten . 2 . weitestgehend wörtlicher Übereinstimmung damaligen Feststellungen Jugendkammer hat Schwurgerichtskammer nunmehr folgende Feststellungen getroffen : damals Jahre alte Angeklagte durchwatete S. 24 . Februar kommend Grenzfluss . entschlossen Fahrzeug entwenden warteten 27 . Februar gehörenden Gartenlaube Gelegenheit Diebstahl . fuhr Uhr Uhr Pkw Wiese Gartengrundstück . stellte Pkw begab Richtung Laube . Angeklagte bemerkte weckte schlafenden S. . teilte nunmehr Zeitpunkt gekommen sei Fahrzeug besorgen . beobachteten Geschädigten . fassten gemeinsam Mann überraschen Fahrzeugs notfalls Gewalt insbesondere Vorhalt zuvor aufgebrochenen Laube entwendeten Luftgewehrs Küchenmessers Fesseln Geschädigten bemächtigen Fahrzeug weiter Landesinnere gelangen können . Entsprechend zuvor gemeinsam gefassten Tatplan übergab Angeklagte Luftgewehr nahm Laube gefundenes Küchenmesser . Angeklagte durchschnitt Laubentür angebrachten Klebestreifen zuvor selbstständige Aufgehen außen öffnenden aufgebrochenen Laubentür verhindert worden war sicherte Händen zog . Gleichzeitig stellten S. Tür henden Angeklagten traten zusammen Laube Geschädigte Begriff war Laubentür öffnen . stellte Luftgewehr Geschädigten Angeklagte trat sofort mitgeführte Küchenmesser Kehle hielt . wollte Geschädigten erwartete Flucht Gegenwehr vornherein Keim ersticken . S. stellte etwa Meter . Angeklagte verlangte Geschädigten Herausgabe Autoschlüssel . völlig überraschte zahlenmäßige Überlegenheit vorgehaltenen Messers Luftgewehrs eingeschüchterte Gegenwehr fähige Geschädigte gab Fahrzeugschlüssel Wagen befinden würden . Angeklagte forderte S. Fahrzeug Geschädigten Autoschlüssel sehen . weigerte fragte . machen wür- übergab Luftgewehr Angeklagten gab Fahrzeug Geschädigten . Angeklagte schob Geschädigten Laube fasste Luftgewehr Lauf schlug Geschädigten auch unmittelbar Laube getretenen stehenden S. unerwartet zunächst einmal Gewehrkolben Kopf so Geschädigte Boden ging . S. Gefährlichkeit Handlung Leben Geschädigten bewusst war rief Angeklagten da mache . Angeklagte forderte ruhig sein Sachen einzusammeln . wisse machen sei . S. ließ gewähren begann Laube herumliegenden Sachen zusammenzusuchen … Angeklagte schlug erneut mindestens dreimal erhebenden Geschädigten Gewehrkolben Angeklagte durchsuchte beabsichtigt Taschen Geschädigten nahm vorgefundenen Autoschlüssel etwa DM . Zwischenzeit kam wieder Laube sah sicht blutenden Geschädigten Boden liegen . bemerkte Kolben zerbrochene Luftgewehr schloss Geschädigte niedergeschlagen worden war . schrie klagten gemacht habe da auch erkannte Geschädigten lebensgefährliche Kopfverletzungen zugefügt wurden . Unbeeindruckt Reaktion trat Angeklagte Boden liegenden schädigten zweimal beschuhten Fuß Gesicht . Frage tue antwortete Angeklagte schehe Geschädigte mehr aufstehe . Angeklagte schlug Nähe befindliche Bodenvase Geschädigten Kopf sicher gehen Geschädigte mehr Lage ist Polizei Anzeige erstatten Gegenwehr Fahrzeug Geschädigten Gewalt bekommen . Zuletzt sprühte Angeklagte Boden liegenden Geschädigten Inhalt mitgeführten Dose Reizgas Gesicht Angeklagte Mittäter schlossen Tür Laube schoben Bank ursprünglichen äußeren Zustand wieder herzustellen selbstständiges Aufgehen Tür verhindern . verließen Fahrzeug Geschädigten Gartenanlage ließen Geschädigten völlig hilflos Weiterkommen Landesinnere erfolgreichen Abschluss Unternehmens sichern S. . Uhr gleichen Tages verstarb Einblutung Hirnkammersystem . Angeklagte bereits Verurteilten fuhren Kehl . Dort stellten Pkw . kurzen Aufenthalt begehrten S. 1 . März Asyl richtigen Tage später falschen Namen . S. wurden Ende April verhaftet festgestellt worden war Tatort aufgefundene Fingerabdrücke übereingestimmt hatten . 3 . Angeklagte hat Hauptverhandlung eingeräumt Tat Nachteil zusammen S. beteiligt war nähere Angaben machen . hat rede genommen gemacht habe S. . S. habe Mann Gewehr mindestens einmal Gesicht geschlagen . hätte Verletzten liegen gelassen S. Messer bedroht Wegfahren gezwungen worden wäre . 4 . Landgericht hat mittäterschaftlichen Beteiligung Angeklagten Raub Pkw Angeklagten stammender Spuren Tatort Zeugenaussage Haftrichters Amtsgerichts Laufen überzeugt Angeklagte Vernehmung 30 . März Haftbefehl 7 . Mai konkret aufgeführten Tatvorwurf gemeinschaftlichen Raubes Pkw Herbeiführung lebensgefährlicher Verletzungen Eigentümers Fahrzeugs grundsätzlich richtig bestätigt hatte allerdings Einschränkung S. Opfer geschlagen habe . Angeklagte hat ferner klärt sei Vorfälle Auto gelaufen Angst bekommen habe . vergeblicher Suche Kfz-Schlüsseln sei Laube zurückgegangen habe bereits schwer Verletzten zusammen Landsleuten durchsucht Schlüssel gefunden . Mittäter hätten geweigert Opfer Krankenhaus bringen . erst Hauptverhandlung erhobenen Einwand Angeklagten sei Abfahrt gezwungen worden hat Landgericht rechtsfehlerfrei unschlüssige Schutzbehauptung widerlegt . trägt Mindestfeststellung Schuldspruch Raubes Todesfolge gemäß § StGB . Angeklagte hat Verfolgung gewaltsame Wegnahme Pkw gerichteten gemeinsamen Tatplanes so jedenfalls Rahmen verabredeter Gewaltausübung Mittäter Gewahrsamsinhaber beigebrachten lebensgefährlichen Körperverletzungen ausgenutzt genossen Besitz Kraftfahrzeugs bringen vgl. BGHSt f. . Ansichnehmen Kfz-Schlüssel Kleidung dann zurückgelassenen Schwerverletzten hat Vorsatz Version Angeklagten wenigstens sukzessiv Gewalthandlung Mittäters erstreckt vgl. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Angeklagte hat Todeseintritt jedenfalls leichtfertig herbeigeführt vgl. aaO S. . 5 . Revision ist indes erfolgreich Verurteilung Angeklagten Mordes angreift . Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hat Bestand . Landgericht hat ausschließlich indirekter Beweismittel früheren Aussagen Mittäter S. schuldigte Angeklagte eingeführt Verlesung Beschuldigtenvernehmungen Urteils Jugendkammer 3 . Dezember Vernehmung ermittelnden Kriminalbeamten zweier beisitzender Richter Jugendkammer Zeugen überzeugt allein Angeklagte war Opfer Verletzungshandlungen ausgeführt hat . S. wurde Zeuge geladen . Polizei hat dort erklärt früher gemachten Aussage hinzuzufügen habe . hat geweigert schriftliche Erklärung abzugeben . Auch Verurteilte ist Zeuge geladen worden . soll aber Gericht unerreichbar aufhalten . Senat ist genötigt entscheiden Landgericht insoweit herangezogenen Beweislage Verurteilung Mordes Verstoß Artikel Abs. lit . Verbindung Artikel Abs. möglich ist vgl. ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt ; ; f. Beweiswürdigung Landgerichts jedenfalls sachlichrechtlichen Anforderungen entspricht . Schon Ausgangspunkt Beweiswürdigung Landgerichts begegnet gewichtigen Bedenken . Schwurgerichtskammer würdigt Einlassung anderweitig Verurteilten Stil Zeugenaussagen vgl. NStZ prüft ehemaligen Angeklagten etwas wiedergegeben haben . lässt besorgen Landgericht hinreichend bedacht hat Tatort anwesend gewesene gemeinsam geflüchtete Mittäter fraglos weitestgehend Selbsterlebtes bekunden können lediglich beurteilen gewesen ist Mittäter gemeinsam einzeln Opfer tödlichen Verletzungen beigebracht haben . kommt Landgericht herangezogenen glaubhaftigkeitssteigernden Begleitumstände Verurteilten übereinstimmend polizeilichen Vernehmungen geschildert worden sind S. f. : Tatzeit Art Verschließung Laubentür Äußerungen Angeklagten Tat Fahrereigenschaft Angeklagten bekundeten Belastungen Verurteilten übereinstimmende Obduktionsergebnis ausschlaggebende Beurteilung möglicherweise alternativen Aufteilung Tatausführungsbeiträge irrelevant sind . Beweiswürdigung Landgerichts erfüllt hier ebenfalls vorliegenden Konstellation Aussage-gegen-Aussage vgl. NStZ–RR m.w . ergebenden besonderen Erörterungspflichten ausreichend . Schwurgerichtskammer hat Umstände Entscheidung beeinflussen können Überlegungen einbezogen vgl. BGHSt . Landgericht hat Beschuldigtenvernehmungen Einlassungen Verurteilten widersprechenden Aussagen jeweiligen Würdigung miteinbezogen . hatte ursprünglich jetzt teilweise Angeklagte angegeben S. Angeklagte -9- hätten getötet . S. sagt sei hatte Beweisergebnis weggerannt habe mitbekommen Laube geschehen sei . wäre beachten gewesen Landgericht Wesentlichen übereinstimmend bewerteten Aussagen Verurteilten polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen Einlassungen Angeklagte abgeleitete Aussagekonstanz zumindest so stark Zweifel ziehen gewesen wäre Schwurgericht selbst festgestellten sogar Kerngeschehen berührenden Widersprüche S. : Übernahme Gewehrs Angeklagten Umfang Wahrnehmungen Weigerung S. Pkw gehen weiteres Tatmittel Bodenvase mehr Erinnerungslücke fehlendem Belastungseifer Detailergänzungen hätten erklärt werden dürfen . Tatrichter wäre Sachlage vielmehr genötigt gewesen Qualitätsmängel Aussagen Verurteilten Gesamtschau würdigen Häufung durchgreifenden Zweifeln Richtigkeit Tatvorwurfs geben konnten vgl. Zeuge ; Indizien . wäre auch Umstand heranzuziehen gewesen Verurteilten eigenen Vorteil deutsche Behörden unmittelbar Tat Stellung Asylanträgen falschen Namen täuschen Lage waren . Landgericht Hinweis Glaubhaftigkeit Aussagen Verurteilten erblickt erheblich selbst belastet haben steht gewissem Widerspruch Urteil dargestellten Verurteilten stark belastenden Beweislage . S. hatten Tatort Fingerabdrücke hinterlassen . Todeszeitpunkt Opfers stand Einklang Verschwinden Pkw weiteren Umkreis Aufenthaltsorts Verurteilten Tat aufgefunden worden war . selbstbelastend konnte nur Zeit unmittelbaren Tatausführung geschilderte Umstand bewertet werden Opfer noch gelebt habe Verurteilten Tatort verlassen gewollt hatten Opfer Polizei hätte gehen können . steht aber Zusammenhang beurteilenden Zufügung tödlichen Verletzungen . Landgericht hat schließlich unterlassen Wertung Beweise Konstellation Aussage-gegen-Aussage Kumulation geringeren Beweiswert bloß Verfügung stehenden mittelbaren Aussagen ergebenden erhöhten Schwierigkeiten Bedacht nehmen vgl. NStZ 692 ; m.w . . hätte Umstand kritischer Erörterung bedurft S. Angeklagte Einlassung belastet hat Beweisergebnis Landgerichts Tatausführung anwesend war Grund Zeugenrolle entzogen hat ähnlich Zeugen § Anspruch nimmt vgl. BGHSt . 6 . Senat schließt neuer Tatrichter Lage sein wird aufgezeigten Schwierigkeiten Beweisführung Sinne überwinden können Verurteilung Angeklagten Mordes möglich sein wird . verbleibt fehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen Landgerichts Ziffer Beschlusses ergebenden Schuldspruch Raubes Todesfolge . weitergehende Verurteilung ist gegebenen Beweislage möglich . Grundsatz dubio nötigt hier vorhandenen Mittätern Annahme Angeklagte Opfer getötet haben vgl. § dubio 8) . neue Tatrichter wird Grundlage Mindestfeststellungen nur noch Strafe bestimmen haben . Aufhebung Feststellungen bedurfte . Lebenslauf Angeklagten dürfen ergänzende Feststellungen getroffen werden . Raum Jäger Brause