BESCHLUSS 7 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 7 . März gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Ergänzung Verfahrensrüge wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unzulässig zurückgewiesen . 2 . Revisionen Angeklagten Urteil 9 . Februar werden unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Rüge Verletzung § Abs. Satz StPO Angeklagten S. ist ausreichenden Tatsachenvortrags § Abs. Satz unzulässig . Mitteilungspflicht Vorsitzenden § Abs. erstreckt nur Erörterungen Gerichts Verfahrensbeteiligten Gegenstand Möglichkeit Verständigung § gewesen ist . Nur Beginn Hauptverhandlung ist Auskunft § Abs. Satz gegebenenfalls auch erteilen derartigen Gespräche stattgefunden haben . weiteren Verlauf Hauptverhandlung ist erneut Mitteilung machen Änderungen Mitteilung Beginn Hauptverhandlung ergeben haben § Abs. Satz . folgt weitere Mitteilung lediglich dann erfolgen muss verständigungsbezogene Gespräche stattgefunden haben . Revisionsgericht Prüfung ermöglichen verständigungsbezogene Unterrichtungspflicht auslösende Gespräche stattgefunden haben muss Revisionsführer Tatsachen Inhalt Erörterungen vortragen . Erforderlich ist bestimmte Behauptung Tatsachen Überprüfung gestatten ausdrücklich konkludent Möglichkeit Umstände Verständigung Raum standen jedenfalls dann Fall ist Fragen prozessualen Verhaltens Konnex Verfahrensergebnis gebracht wurden Frage nach Äußerung Straferwartung nahelag somit Mitteilungspflicht ausgelöst wurde Beschluss 29 . September NStZ . Anforderungen genügt Revision . beschränkt bezüglich Inhalts Gesprächs Vortrag Vorsitzende habe Gewicht glaubhafter verfahrensabkürzender Geständnisse Strafzumessung Angaben Hintermännern Lieferanten besonderem Gewicht seien hingewiesen . insofern weitere Einzelheiten vorträgt kann Senat beurteilen verständigungsbezogenes lediglich sonstiges verfahrensförderndes Gespräch gehandelt hat einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielte vgl. Beschluss 14 . April NStZ . Gegenstand unverbindlichen Erörterungen kann insbesondere Rechtsgespräch erteilte Hinweis strafmildernde Wirkung Geständnisses sein BVerfGE 228 ; Beschluss 14 . April aaO ; Urteil 28 Juli . Entsprechendes gilt Vortrag Revision Vertreter Staatsanwaltschaft habe ausdrücklich Annahme minder schweren gewandt . Auch insoweit bleibt weitergehenden Vortrags unklar Kontext Äußerung gefallen ist . entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen Rechtsprechung Strafrahmenverschiebung Gegenstand Verständigung sein darf BVerfGE . 2 . Verstoß § Abs. § Nr. liegt . Zulässigkeit Beauftragung Referendars Aufgaben Urkundsbeamten Geschäftsstelle ist irrelevant Ausbildungsabschnitt befindet vgl. auch Beschlüsse 12 . Januar 22 . Februar . 3 . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken Landgericht vorliegenden Fall ausdrücklich Härtefallregelung StGB eingegangen ist . Erörterung Voraussetzungen § Abs. StGB ist nur dann erforderlich naheliegende Anhaltspunkte Vorliegen gegeben sind vgl. Beschlüsse 29 . September NStZ ; 15 . März BGHSt . ist hier Fall . König Mosbacher