BESCHLUSS 11 November Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November beschlossen : Revisionen Angeklagten . Urteil Landgerichts 7 . Mai werden Kosten § Abs. unbegründet verworfen Revision Angeklagten jedoch Maßgabe § Abs. Wegfall Einbeziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . Generalbundesanwalt hat Zuschrift ausgeführt : Überprüfung Urteils näher ausgeführte Sachrüge hat Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben Landgericht Einzelgeldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts 10 . Oktober gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat Gesamtstrafenkonstellation gegeben war . einerseits kommt Kontext allein Erlass Strafbefehls etwa Rechtskraft vgl. 27 . Aufl . § . . Andererseits ist Beendigung hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen vgl. a.a . . 12 ; Fischer StGB 55 . Aufl . § . wiederum jedenfalls Erlass genannten Strafbefehls eingetreten war . Senat kann Einbeziehung Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung Strafübels Wege beantragten Herabsetzung ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren . erscheint Abschlag Monaten angemessen Sinne Regelung § Abs. Satz auszuschließen ist Einbeziehung Einzelgeldstrafen Strafbefehl Amtsgerichts Rahmen Gesamtstrafenbildung höherem Maße ausgewirkt haben könnte . stimmt Senat setzt Gesamtfreiheitsstrafe Jahre Monate herab . Brause