BESCHLUSS 10 November Strafsache Urkundenfälschung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 23 . Juni wird Verfahren Antrag Generalbundesanwalts Abs. eingestellt Angeklagte Fällen Urteilsgründe verurteilt worden ist . insoweit entstandenen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil § Abs. Schuldspruch dementsprechend dahingehend geändert Angeklagte Urkundenfälschung Fällen III.1.1 III.2.1 III.3.1 Urteilsgründe Fall III.3.1 Tateinheit Betrug weiteren Fall III.2.1 Tateinheit versuchtem Betrug verurteilt ist ; Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 3 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Sache wird Bildung neuen Gesamtfreiheitsstrafe verbliebenen strafen Jahr zweimal Jahre Jahre Monate Entscheidung verbliebenen Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Fällen Urkundenfälschung Urkundenfälschung Tateinheit versuchtem Betrug schließlich Betruges Tateinheit Urkundenfälschung dreier weiterer Fälle Urkundenfälschung schuldig gesprochen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten erkannt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt weitgehender Teileinstellung Verfahrens Verringerung Schuldspruchs Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . weitergehende Revision ist erfolglos Sinne § Abs. . Angeklagte eröffnete Feststellungen Landgerichts falschem Namen zahlreiche Bankkonten löste Nutzung gestohlene Schecks Provision . Landgericht hat Zuordnung ursprünglich ehemaligen Mitangeklagten Tagen erhaltenen Schecks einzelnen Verwertungshandlungen vorgenommen noch hat Kontoeröffnungen Zeichnungen Indossamente Scheckeinreichungen Überweisungen Angeklagte falschem Namen selbst Dritte vorgenommen hatte jeweilige Anweisungen Angeklagten zurückgeführt . konnte Landgericht Blick nehmen Grundsätzen natürlichen Handlungseinheit Vorgehen Angeklagten naheliegend weitaus tatmehrheitliche Urkundenfälschungen ausgeurteilten Fälle enthält vgl. m.w . . Auch etwaige Bindungswirkung Hehlereitaten blieb so unerörtert . gericht Fällen . Urteilsgründe selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat wurde bedacht notwendige Handlungen Erlangung betrügerischer Vorteile engem Zusammenhang ausgeurteilten Betrügereien handelte . Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen trägt Senat Hintergrund relativ lange zurückliegenden Tatzeiten ersichtlich eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten Verfahrensbeschränkung Rechnung . aufrechterhaltenen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls Verhältnis Tatmehrheit . Verfahrensweise ist Angeklagte beschwert . erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand . neue Tatrichter wird bestehen gebliebenen Einzelstrafen Grundlage bisherigen Feststellungen Berücksichtigung eingeschränkten Schuldumfangs bemessen haben . Brause