BESCHLUSS 9 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 Juli gemäß § Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision Angeklagten wird Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen beschloss Angeklagte ca. Jahren Drogenmissbrauch betreibt bereits mehrfach Betäubungsmittelstraftaten Diebstahls vorbestraft ist größere Mengen Zwecke Weiterveräußerung anzukaufen . nahm Kontakt Drogenhändler g gehalt : übergab . Angeklagte wurde Anschluss polizeilich observierte Übergabe festgenommen . Durchsuchung Wohnung wurden weitere g ferner g g Haschisch sichergestellt . wird Angeklagte durchgängig substituiert ; beschaffte gleichwohl Schwarzmarkt weiteres Polamidon teilweise auch intravenös konsumierte . rauchte Angeklagte täglich Marihuana Haschisch . Hintergrund Entschlusses Ankauf größerer Mengen Zwecke Weiterverkaufs war angespannte finanzielle Situation Angeklagten eigenen täglichen Haschischkonsum zusätzlich Schwarzmarkt erworbene Polamidon etwa täglich unerhebliche Geldmittel benötigte S. . später Wohnung sichergestellten Drogen waren Eigenbedarf bestimmt . Heroin hatte Angeklagte Angst Entzugserscheinungen eiserne Notreserve gelagert gelingen sollte Schwarzmarkt zusätzliches Polamidon erwerben S. . 2 . Sachlage hätte Landgericht Frage Schuldfähigkeit Angeklagten erörtern müssen vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Gleiche gilt Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB . Rechtsfehler nötigt allein Aufhebung Strafausspruchs Ausschluss Schuldfähigkeit Gesamtzusammenhang Urteilsfeststellungen sicher ausscheidet . nur Angeklagte Revision eingelegt hat würde Anordnung Unterbringung Hinzuziehung Sachverständigen Satz hindern § Abs. Satz . Raum Brause König