NAMEN 11 . Januar Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 11 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 15 . April zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Rechts Gründe Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge jeweils Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hiergegen Staatsanwaltschaft eingelegten Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben Sachrüge Erfolg . Feststellungen Landgerichts haben Angeklagten Herbst gemeinsam Entschluß gefaßt gewinnbringenden Verkauf Cannabis Startkapital Betrieb Bautenschutzfirma verschaffen . Ende Oktober Anfang Februar erwarben anderweitig verfolgten insgesamt Cannabis Wirkstoffgehalt % . Cannabis bestand je Hälfte Haschisch Marihuana . Lieferung erfolgte genannten Zeitraum mindestens Teilmengen Lieferumfang anfangs g Einheit Ende Tatzeitraumes Einzellieferungen g bis zu steigerte gleichzeitig Bezugspreis Angeklagten verringerte . Angeklagten orderten jeweils Nachlieferungen Vorrat Keller gemeinsam bewohnten Hauses Neige ging . Rauschgift veräußerten Angeklagten Dezember 13 . Februar 21 . Februar geborenen allerdings rechnen 18 . Lebensjahr noch vollendet haben könnte . 13 . Februar lieferte anderweitig verfolgte g Cannabis Gesamtvorrat Monate alten Pitbullterrier führte . weitere gleichartige Waffe hatten Angeklagten Tage zuvor erworben . II . angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Urteil unterliegt Aufhebung Landgericht Verbrechenstatbestand § Abs. Nr. ausreichend geprüft Kognitionspflicht genügt hat . Landgericht hat offen gelassen gesondert verfolgte Luftdruckpistole Anweisung Angeklagten Auslieferung g Cannabis Gesamtvorrat führte . mittäterschaftliche Verurteilung Waffen gemäß § Abs. Nr. komme Auffassung Betracht Angeklagten Sachherrschaft Waffe gehabt hätten . Verurteilung Angeklagten Anstiftung würde aber höheren Strafe führen . Falle wäre Hinblick dargestellten Milderungsgründe minder schweren Fall auszugehen Strafe festzusetzen . Erwägungen sind geeignet Prüfung Strafbarkeit § Abs. Nr. entbehrlich machen . Grundsätzlich stellt funktionsfähige Luftdruckpistole ebenso CO2-Pistole Schußwaffe Sinne § Abs. Nr. . . Maßgeblich ist jeweiligen Geschosse gesetzlichen Definition § Abs. WaffG Lauf getrieben werden BGHSt . ist Luftpistolen grundsätzlich Fall vgl. Dallinger wortgleichen Tatbestandsmerkmals § Abs. Nr. StGB . . Zwar trifft Täter nur bestraft werden kann Waffe gebrauchsbereit Weise hat Zeit bedienen kann BGHSt . Auch Voraussetzung Rauschgiftauslieferung ortsabwesenden Angeklagten vorliegenden Fall gegeben ist schließt Verurteilung Anstiftung BGHSt . Rauschgift auch Luftdruckpistole stammten Besitz Angeklagten . Sachverhaltskonstellation hätte Prüfung nahegelegen anderweitig verfolgte nur Cannabis auch Luftdruckpistole Veranlassung Angeklagten genommen hat . läge Verbrechen bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. nur Auslieferung Betäubungsmittel Täter entsprechenden Gegenstand führt . Tatbestandserfüllung reicht Mitsichführen Teil Handeltreibens mithin auch Besitzausübung Verkauf bereit gehaltenen Rauschgift BGHSt 8 . Hier lagerten Angeklagten Cannabis bewohnten Haus . Gesamtzusammenhang liegt nahe gleichzeitig Luftdruckpistolen dort aufbewahrten teilweise Rauschgift Haus unmittelbar verkauften . Abhängig räumlichen Verhältnissen kann genügen Tatphase gleichzeitige Verfügbarkeit Waffe anzunehmen vgl. BGHSt 8 auch Anforderungen subjektive Tatseite . Landgericht konnte Vorliegen Qualifikationstatbestandes Strafrahmen möglicherweise verhängende Strafe hätte gebildet werden müssen stehen lassen . Insoweit hat grundsätzlichen Vorrang Schuldspruches Sanktionsausspruch vgl. hintangestellt . Regelmäßig kann aber Strafzumessung erst Entscheidung Straftatbestand verwirklicht ist erfolgen . Hier hat Tatrichter mögliche Erfüllung Qualifikationstatbestands § Abs. Nr. erschöpfend gewürdigt vgl. oben . 2 . Staatsanwaltschaft ebenfalls beanstandeten Konkurrenzfrage Beurteilung Silotheorie Senaten Bundesgerichtshofs geklärt ist vgl. nur Bewertungseinheit einerseits andererseits beschränkt Senat folgenden Hinweis : besteht jedenfalls insoweit Einigkeit allein gleichzeitige Besitz Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen verschiedenen Liefervorgängen geeignet ist selbständige Taten Handeltreibens Bewertungseinheit verbinden aaO . Insbesondere weist Senat aber feststehendem Gesamtschuldumfang Zusammenfassung Einzelakten Tateinheit tatmehrheitliche Aburteilung regelmäßig Einfluß gesamte Tatgeschehen Ergebnis verhängende Sanktion bleiben hat aaO m.w . . neue Tatrichter wird Gelegenheit Prüfung haben Pitbullterrier sonstiger Gegenstand Sinne § Abs. Nr. einzuordnen ist . ist dann Fall Art zung Personen geeignet bestimmt ist . Pitbullterrier Waffe technischen Sinne handelt bedarf Tatbestandsverwirklichung konkreten Zweckbestimmung Täter BGHSt . könnte dann gegeben sein Hund speziell abgerichtet scharf gemacht worden wäre . Selbst Hinblick Pitbullterrier Luftdruckpistole Tatbestand § Abs. Nr. erfüllt sein sollte muß insbesondere mittlerweile eingetretenen weiteren Zeitablaufes allerdings notwendig anderen Sanktion führen . Raum