NAMEN 13 . Januar Strafsache 1 . 2 . versuchten Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 . Januar teilgenommen haben : Richter Prof. Dr. Vorsitzender Richterin Dr. Richter Richter Dr. Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Nebenklägers wird Urteil Landgerichts 18 . März Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen beanstandet Nebenkläger Landgericht bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten festgestellt hat . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts hielten stammenden alkoholisierten Einfluss Cannabis stehenden Tatzeit Jahre Jahre alten Angeklagten Nachmittag 9 Juli Platz Neptunbrunnen Berliner baten andere Personen Zigaretten . trat Angeklagte zog bedrohlich dicht Zeugen . Angeklagbeiseite . bewusst Wenig später ging muskulöse K. drohlich geringen Abstand Parkbank sitzenden schmächtigen dunkelhäutigen Nebenkläger körperlich deutlich überlegen war . strahlte Aggressivität Zeugen auffiel Bank Nebenkläger entfernt saß Angeklagten potentielle Gefahr Auge behielt . eigener Aussage Neger mag störte dunklen Hautfarbe Nebenklägers . Vorbeigehen beleidigte deutschen Wort Neger vergleichbaren Wort polnischer Sprache . Nebenkläger russischen Sprache mächtig ist verstand Wort . reagierte Russisch fragte getan habe . blieb ruckartig stehen wandte Nebenkläger ; ergriff zog Parkbank hoch begann schubsen . erfolglose Versuche Nebenklägers Angeklagten abzuwehren schlug benkläger wuchtigen Faustschlägen Gesicht Boden . versuchte benommen Boden liegenden sehr leichten Nebenkläger Gürtel Luft heben Boden fallen lassen . verhinderte Nebenkläger zunächst Hose Angeklagten festkrallte . jedoch Bewusstsein verlor nutzte Nebenkläger Gürtel aufzuheben Knie Gesicht Nebenklägers stoßen schließlich Gesicht Steinboden Platzes fallen lassen . versetzte bewusstlos Boden liegenden Nebenkläger noch mindestens Faustschlag Gesicht ließ dann aber Kopf Nebenklägers trat . eingriff erkannte ger unerheblich verletzt wehrlos war trat fremdenfeindlicher Verachtung zweites Mal Kopf . Nebenkläger weiteren Tritt versetzen konnte näherten verschiedenen Seiten Passanten forderten Angeklagten lautstark Nebenkläger abzulassen . entfernten Angeklagten Tatort . Passanten kümmerten verletzten Nebenkläger sorgten Klinik gebracht wurde 23 Juli stationär behandelt wurde . hatte Bruch rechten Augenhöhlenwand Nasenbeins Schädelhirntrauma dünne Blutung weiche Hirnhaut Subarachnoidalblutung minimale Einblutung Hirngewebe Kontusionsblutung erlitten . Verletzungen waren potentiell aber konkret lebensgefährlich . 2 . Landgericht hat Tat gefährliche Körperverletzung Leben gefährdenden Behandlung gemeinschaftlich begangen gewürdigt ausgeführt habe Überzeugung verschaffen können Angeklagten Tod Nebenklägers billigend Kauf nahmen . spreche spontane unüberlegte sehr kurz andauernde Tat gehandelt habe . Angeklagten hätten mehrjährigen Erfahrung Kickboxer grund verschiedener Schlägereien Fußballfan möglicherweise Kräfte besser andere Täter einschätzen können so Nebenkläger noch schwerer verletzt worden sei . hätten Angeklagten gruppen-)dynamischen Situation gestanden erheblichem Einfluss Alkohol Cannabis Wirkung möglicherweise leichtfertig vertrauen ließ tödlicher Erfolg werde eintreten . Gewalthandlungen Angeklagten hätten schwersten Kopfverletzungen insbesondere Bruch Schädels herbeigeführt . Umstand Tat öffentlichem Straßenland zahlreichen Zeugen stattgefunden habe weise hin Schlägerei Geschädigten schreckliche Art Ruder lief Angeklagten aber Tod Nebenklägers jedenfalls billigend Kauf nahmen S. . tatmotivierende Fremdenfeindlichkeit so weit gegangen sei auch Tod Menschen billigend nehmen lasse erforderlichen Gewissheit feststellen . Strafkammer hat ausschließen können Angeklagten Tatbegehung Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit § StGB befanden . 3 . Beweiswürdigung Landgerichts Tötungsvorsatz hält auch eingedenk beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs vgl. Urteil 18 . September NStZ sachlich-rechtlicher Überprüfung stand lückenhaft ist . Landgericht hat Ausgangspunkt verkannt Grundlage Täter bekannten Umstände bestimmende objektive Gefährlichkeit Tathandlung wesentlicher Indikator Vorliegen bedingten Vorsatzes ist . . vgl. nur Urteil 23 . Februar NStZ . Prüfung ist revisionsrechtlicher Sicht erforderlich auch ausreichend objektiven subjektiven Angeklagten sprechenden Umstände individuelle Gesamtschau einzubeziehen bewerten . genügt Beweiswürdigung Landgerichts wesentlich bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten sprechende tatsächliche Umstände bedacht werden . Strafkammer Vorliegen voluntativen Elements Tötungsvorsatzes ausführt habe spontane unüberlegte sehr kurz andauernde Tat gehandelt berücksichtigt Angeklagte bereits bewusstlosen Nebenkläger gefährliche Gewalthandlungen ausführten erst aufhörten Passanten näherten lautstark aufforderten Nebenkläger abzulassen . Tatsache Angeklagten freiwillig Misshandlung Nebenklägers aufhörten kann hoher Indizwert innere Einstellung möglichen Tötung Nebenklägers zukommen vgl. Urteil 25 . Mai NStZ . gewollte weitere Tun kann Schluss nahelegen Folgen Tat hin möglichen Tod Nebenklägers gleichgültig waren . würde Annahme bedingtem Tötungsvorsatz genügen war mithin erörterungsbedürftig . sprechen Urteilsfeststellungen Verhalten berauschten Angeklagten Tat spontanes unüberlegtes Handeln eher bewusst Streit suchten . Misshandlung Nebenklägers Ruder gelaufene Schlägerei S. gehandelt haben könnte wird Feststellungen widerlegt . beschränkte zunächst Angeklagten grundlos körperlich angegriffene Nebenkläger Schutzwehr eintretender Bewusstlosigkeit alsbald schon mehr Lage war . hatte Weise Eskalation Geschehens Angeklagten möglicherweise ursprünglich gewolltes begrenztes Maß beigetragen . ist auch belegt sonst ersichtlich Schwurgerichtskammer angenommene gruppendynamische Situation vorlag Entstehung zumindest Ausmaß Gewalttätigkeit Angeklagten ausschließlich Interaktion untereinander Nebenkläger Umstehenden ergab . Abgesehen stünden stattgehabte gruppendynamische Prozesse Entwicklung anfangs vorhandenen bedingten Tötungsvorsatzes Verlauf auch keineswegs könnten Gegenteil gerade gefördert haben . Strafkammer meint rechtsfehlerfrei festgestellten fremdenfeindlichen Motivation Angeklagten Tötungsvorsatz schlussfolgern können berücksichtigt Angeklagten noch Hauptverhandlung anhaltende Missachtung anwesenden Nebenkläger höhnisches Lachen Foto schwer Gesicht Verletzten demonstratives Gähnen Lümmeln Lachen Beweisaufnahme S. Ausdruck gebracht haben . Verhalten kann schließen lassen Leiden Augen minderwertigen S. zugefügten erheblichen Verletzungen bagatellisierten . tief dissozialen Prägung beruhende Verhalten S. Angeklagten kann Indiz sein auch weitergehende Verletzungen Nebenklägers hin Tod billigend Kauf genommen hätten wäre mithin erörtern gewesen . Strafkammer gefährliche Körperverletzung Leben gefährdenden Behandlung bejaht so geht Tat Vorstellung Angeklagten Lebensgefährdung angelegt war vgl. Urteil 12 . Oktober BGHSt . erkannten Angeklagten Beeinflussung Alkohol Cannabis Lebensgefährlichkeit Gewalthandlungen . Tragfähige Anhaltspunkte dennoch vertraut haben könnten Nebenkläger werde Tode kommen hat Landgericht -9- stellt . Angeklagten ausgeht Gewalterfahrenheit Wirkung Verletzungshandlungen möglicherweise besser andere Täter einschätzen konnten weist Revision Recht Vornahme potentiell lebensgefährlichen Handlung grundsätzlich Zufall anheim gegeben bleibt Lebensgefahr konkretisiert letztlich Tod führt . 4 . aufgezeigte Rechtsmangel führt Aufhebung angefochtenen Urteils Feststellungen ; jedoch können rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben . Ergänzende widersprechende Feststellungen neue Tatgericht sind zulässig .