BESCHLUSS 6 . Dezember Strafsache Bestechlichkeit u.a. ECLI : : BGH:2016:061216B5STR418.16.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Dezember beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Strafausspruch Urteil Landgerichts 24 . Juni folgt geändert § Abs. : Angeklagte wird verwarnt . Verurteilung Geldstrafe Tagessätzen je Euro bleibt Aufrechterhaltung Ausspruchs vollstreckt angesehene Geldstrafe Tagessätzen gewährte Ratenzahlung vorbehalten . 2 . Übrigen wird Revision unbegründet verworfen Abs. . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen jedoch wird Gebühr Hälfte ermäßigt . Staatskasse trägt Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen entstandenen gerichtlichen Auslagen je Hälfte . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestechlichkeit Tateinheit Beihilfe Betrug Beschlussformel genannten Geldstrafe verurteilt Entscheidung vollstreckt anzusehende Geldstrafe Ratenzahlungsanordnung getroffen . Hiergegen wendet Revision Angeklagten Verfahrensrüge Rüge Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel ist Schuldspruch § Abs. unbegründet . Hingegen hat Strafausspruch Bestand allein Verwarnung Strafvorbehalt gemäß § StGB auszusprechen ist . Zwar hat genannte Vorschrift Ausnahmecharakter erfordert grundsätzlich Ermessensentscheidung Tatgerichts . Allerdings kann Besonderheit Falles Ermessen Strafkammer derart verengen allein Verwarnung Strafvorbehalt Betracht kommt . Fall kann auch Revisionsgericht besondere Sanktion gemäß § StGB erkennen Urteil 7 . Februar BGHSt . So liegt Landgericht festgestellten außergewöhnlichen Umstände hier . Tat erstinstanzlicher Verurteilung sind bald Jahre vergangen . entfallen allein Zeitraum Anklage Eröffnung Hauptverfahrens Jahre . Belastungen Verfahren Länge haben beigetragen Angeklagte dienstunfähig erkrankt ist . Ferner ist zwischenzeitlich Ruhestand versetzt worden noch Disziplinarverfahren ausgesetzt . ist Feststellungen Tatgerichts auszugehen Angeklagte eigennützig gehandelt Tat gewissermaßen Augen zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat . Schließlich ist Schaden jeweils betroffenen Anliegern gering . Umständen erkennt Senat Beschlussformel verhängte Sanktion . § treffende Entscheidung Dauer Bewährungszeit bleibt Landgericht vorbehalten . König