BESCHLUSS 10 November Strafsache besonders schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . März gemäß § Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Fällen schweren Raubes Fällen Fall Tateinheit versuchter Freiheitsberaubung weiteren Fall Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung weiterer Tateinheit versuchter Freiheitsberaubung Diebstahls Waffen Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung Diebstahls Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkte Sachrüge Verfahrensrüge geführte Revision Angeklagten insbesondere Unterlassen Anordnung Maßregel § § StGB richtet hat Erfolg . 1 . Feststellungen beging Jahre alte heroinabhängige Angeklagte 7 . April 9 . Juni insgesamt Überfälle Geschäfte Tankstellen teilweise Messer teilweise geladene ungeladene PTB-Waffe einsetzte Bargeld Zigaretten Mobiltelefone erbeutete . Taten waren motiviert Angst Entzugserscheinungen S. . brach Angeklagte 27 . April Abend Folgetages nutzte dann anderen Stelle unverschlossen abstellte . 9 . Juni kurz Begehung letzten Überfalls Drogeriemarkt zwang Fahrerin Vorzeigen ungeladenen PTB-Waffe Pkw überlassen entfernte . Unmittelbar Taten hatte Angeklagte konsumiert stand Einfluss Droge Heroinrausch verursachte S. . 2 . Revision Angeklagten ist bereits Sachrüge erfolgreich . Ablehnung Anordnung Maßregel § StGB ist Begründung rechtsfehlerhaft . Anlehnung Ausführungen Sachverständigen vertritt Landgericht Auffassung Unterbringung hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolg verspreche . Einschätzung wird gestützt Angeklagten ernsthaften Therapiewillen fehle Änderungsmotivation eher ungerichtet sei Ablehnung Hauptverhandlung begründet habe brauche etwas längeres . Zwar kann Landgericht Ansatz zutreffend erkennt Therapieunwilligkeit Täters Erfolgsaussicht Maßregel sprechender Umstand sein . Fall sind jedoch Gründe Wurzeln etwaigen Motivationsmangels festzustellen ist überprüfen Therapiebereitschaft Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann vgl. NStZ-RR ; . Landgericht setzt insoweit naheliegenden Möglichkeit Angeklagten Sachverständigen Hauptverhandlung geäußerte Ablehnung Entziehungsbehandlung Motiv getragen sein kann Angeklagten selbst erster Linie ausdrücklich erstrebte Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus erreichen . Landgericht Sachverständigen folgend abstellt zunächst Sozialtherapie vorgenommen werden sollte Erfolg versprechende Entziehungsbehandlung gewährleisten trägt auch Ablehnung Unterbringung Angeklagten § StGB . bleibt nämlich unbeachtet Angeklagte zunächst Regelvorschrift § Abs. Satz StGB Teil Freiheitsstrafe unerheblicher Dauer Vollstreckung Maßregel verbüßen haben wird sozialtherapeutische Behandlung genutzt werden kann . Sollte Zeitpunkt regulären Übergangs Angeklagten Vollstreckung Maßregel noch abgeschlossen sein so kommt grundsätzlich auch nachträgliche Anordnung Vollzugs weiteren Teils Strafe Frage § Abs. Satz StGB . Verzicht Unterbringung lässt auch Sachverständigen übernommenen Auffassung begründen Fachwelt sei anerkannt Verhängung Freiheitsstrafen Jahren Erfolgsaussichten Jahr Freiheitsstrafe Jahren erheblich abnähmen gerade Suchtbehandlung Therapiebemühungen nur Erfolg versprächen nur Strafvollzug zumindest auch teilweise ‚ täglichen Leben Freiheit’ erprobt werden könnten S. . Gerade Umstand hat Gesetzgeber Einführung § Abs. Satz StGB langen Freiheitsstrafen Vorwegvollzug Teils Strafe vorsieht Rechnung getragen vgl. BT-Drucks . S. . Schließlich vermag auch Berufung Strafkammer Ausgangsbedingungen Unterbringung Entziehungsanstalt sehr ungünstig seien Hinweis Verzicht Unterbringung Angeklagten rechtfertigen . Entlastung Maßregelvollzugs Tätern sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen war zwar Ziel Umgestaltung § StGB Sollvorschrift Gesetz Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt ; vgl. BT-Drucks . S. S. . Grundlage Ermessensvorschrift kommt Absehen Unterbringung Entziehungsanstalt indes nur besonderen Ausnahmefällen Betracht vgl. Beschluss 6 . September ; NStZ . ist ersichtlich hier Ausnahmefall vorliegt . 3 . Senat hält Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs angezeigt umfassende Neubeurteilung Frage Anordnung Maßregeln § § StGB neuer Begutachtung zusammenhängenden Bemessung Strafen ermöglichen bereits Ausführungen Urteils Frage Schuldfähigkeit Angeklagten beruhend Prüfung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus frei Bedenken sind . Ausführungen Landgerichts Annahme Voraussetzungen § StGB Ausnahme lediglich Anwendung Zweifelssatzes sind insgesamt wenig stringent . Insbesondere erschließt weiteres Frage sicheren lediglich Grundlage Zweifelssatzes beruhenden Annahme erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Leistungsverhalten Angeklagten Tatsituation ankommen soll . ist auch erkennbar akute Heroinintoxikation zwar vorletzten Raub 9 . Juni Uhr Rolle gespielt haben soll aber letzten selben Tag Uhr begangenen Überfall . Sachverständigen geht Landgericht Angeklagten dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege jedoch Einfluss Einsichtsfähigkeit gehabt habe auch Steuerungsfähigkeit Begehung Taten erheblich eingeschränkt habe . Urteil lässt indes erkennen Tatsachen Sachverständige Diagnose gestellt hat . fundierte Auseinandersetzung Zusammenhang wäre erforderlich gewesen Angeklagten Vergangenheit bereits forensisch-psychiatrische Diagnosen gestellt wurden Diagnose Sachverständigen hiesigen Verfahren abweichen . gilt zumal Hintergrund Sachverständigen erst spät gewonnenen Erkenntnisse Zusammenhang früherer Unterbringungen Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus vgl. S. . angefochtene Urteil trifft auch Festlegung dahingehend diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bereits Kriterium schweren anderen seelische Abartigkeit erfüllt Erfüllung Eingangskriteriums § § StGB lediglich Steuerungsfähigkeit Angeklagten etwa nur erheblich beeinträchtigt hat . selbst schweren Persönlichkeitsstörung ist gleichbedeutend schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB . Gelangt auch neue Tatgericht rechtsfehlerfrei Diagnose Persönlichkeitsstörung wird prüfen haben vorliegen Gesamtheit Leben Angeklagten vergleichbar schwer ähnlichen Folgen stören belasten einengen krankhafte seelische Störungen vgl. NStZ-RR 77 78 ; StGB Zustand . schwere seelische Abartigkeit festzustellen ist motivischer Zusammenhang psychischer Störung Tatgeschehen besteht liegt dann aber erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat ; auch nung Taten Landgericht Sachverständigen Ausnahmen feststellt S. spricht dann weiteres vgl. . Raum Brause König