BESCHLUSS 25 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 25 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . Mai werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Revision Angeklagten bemerkt Senat ergänzend : 6 . 7 . Schulklasse illegale Drogen konsumierende Angeklagte war bereits Entziehungsanstalt untergebracht . Dort verhielt eher destruktiv . Probewohnen Entziehungsanstalt Rahmen Handel getrieben hatte wurde wieder geschlossen untergebracht setzte dort nachfolgenden Strafvollzug Drogenkonsum . Entlassung Strafhaft Ende August blieb lediglich Monate abstinent . Bereits Januar verfiel wieder alte Konsummuster S. . Einklang Auffassung Generalbundesanwalts kann Vorzeichen ausgeschlossen werden Landgericht Erörterung Merkmals Annahme hinreichend konkreten Erfolgsaussicht Sinne § Satz StGB gelangt wäre . rechtsfehlerhaften Interpretation Hangs § Satz StGB Landgericht beruht Urteil demgemäß § Abs. . König Mosbacher