NAMEN 10 November Strafsache 1 . 2 . 3 . versuchten schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 November teilgenommen haben : Richter Vorsitzender Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 4 . Mai werden Maßgabe verworfen Angeklagte Fall Urteilsgründe Beihilfe versuchten schweren Raub Tateinheit versuchtem Diebstahl Waffen verurteilt ist . Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Diebstahls Waffen Tateinheit Wohnungseinbruchdiebstahl Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Beihilfe schweren Raub Beihilfe Diebstahl Waffen Tateinheit Beihilfe Wohnungseinbruchdiebstahl Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Beihilfe versuchten Diebstahl Beihilfe Wohnungseinbruchdiebstahl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Sachrüge gestützten Revisionen rügt Staatsanwaltschaft Angeklagten jeweils nur Gehilfen verurteilt worden sind . Hinblick Angeklagten begangene Raubdelikt standet Strafkammer insoweit minder schweren Fall Sinne § Abs. StGB angenommen hat . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten werden haben Erfolg . Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand . 1 . begegnet durchgreifenden Bedenken Strafkammer Angeklagten Fall nur versuchten schweren Raub versuchten Diebstahl Fall ebenfalls nur Gehilfen verurteilt hat . Mittäter ist nur fremdes Tun fördert eigenen Tatbeitrag derart gemeinschaftliche Tat einfügt Beitrag Teil Tätigkeit anderen umgekehrt Tun Ergänzung eigenen Tatanteils erscheint . Beteiligter so enges Verhältnis Tat hat ist gesamten Umständen Vorstellung umfaßt sind wertender Betrachtung beurteilen . Wesentliche Anhaltspunkte können Grad eigenen Interesses Taterfolg Umfang Tatbeteiligung Tatherrschaft wenigstens Wille Tatherrschaft sein vgl. BGHSt m.w . . Grenzfällen hat Bundesgerichtshof Tatrichter obliegende Wertung Beurteilungsspielraum eröffnet . Läßt angefochtene Urteil erkennen Tatrichter genannten Maßstäbe erkannt Sachverhalt vollständig gewürdigt hat so kann gefundene Ergebnis Revisionsgericht auch dann rechtsfehlerhaft beanstandet werden andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre vgl. NStZ ; BGH ; f. . Gemessen Maßstäben ist Entscheidung Landgerichts vertretbar Strafkammer anderen Gesichtspunkten insbesondere Rollenverteilung einhergehenden Mangel Tatherrschaft Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat . abweichende tatrichterliche Wertung arbeitsteilig gesetzten Ziel Beuteerlangung ausrichtete nähergelegen hätte berechtigt Revisionsgericht noch Eingreifen . Fall holt Senat versehentlich unterbliebene S. Ausurteilung tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls Waffen Angeklagten strafzumessungsrechtlich Auswirkung bleibt . 2 . begegnet ebenfalls Bedenken Strafkammer Fall Urteilsgründe Hinblick Angeklagten minder schweren Fall Raubes Sinne § Abs. StGB angenommen hat . Strafzumessung auch Frage gehört minder schwerer Fall vorliegt ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen . Umständen bestimmendes Gewicht beimißt ist wesentlichen Beurteilung überlassen . . ; vgl. nur BGHSt ; 268 ; StGB Abs. Strafrahmenwahl m.w . . Revisionsgericht darf Gesamtwürdigung selbst vornehmen nur nachprüfen Tatrichter Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. BGHSt 320 ; 20 ; . 26 . Juni . ist hier Fall . aufgezeigten Prüfungsmaßstab zeigen auch Einzelausführungen Revisionen Rechtsfehler . Landgericht hat ersichtlich Angeklagten Urteilsbegründung Gehilfen betreffend etwas mißverständlich gefaßt ist S. maßgeblich Vorliegen vertypten Milderungsgrundes Versuchs leiten lassen . Raum Brause