BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil 16 . Juni wird § Abs. unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Landgericht hat Angeklagten Mordes Jugendstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Nebenklägerin Mutter Getöteten Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision Verurteilung Angeklagten auch gefährlicher Körperverletzung § StGB erstrebt . Revision ist unzulässig . § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenklägers berechtigt . Anschlussberechtigung Nebenklägerin ergibt § Abs. Nr. Eltern rechtswidrige Tat Getöteten erhobenen öffentlichen Klage Nebenkläger anschließen können . Rechtswidrige Taten Sinne Vorschrift sind vollendete Straftaten Leben Tötungserfolg qualifiziert sind vgl. Beschlüsse 13 . Mai BGHSt 10 . Januar NStZ 351 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . aber rechtswidrige Taten § StGB . Auslagenentscheidung beruht § Abs. Satz . König Raum