Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Abs. § Abs. Satz § Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz 1 . Ergibt Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung Europäischen Konvention Schutze Menschenrechte Grundfreiheiten Auslegung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung Sinne § Abs. StGB ? Anfrage § 2 . Fall zulässiger rückwirkender Anwendung ist § Abs. Satz StGB einschränkend auszulegen Unterbringung Sicherungsverwahrung zehnjährigem Vollzug erledigt erklären ist hochgradige Gefahr schwerster Gewaltund Sexualverbrechen konkreten Umständen Person Verhalten Untergebrachten abzuleiten ist . Beschluss 9 November BESCHLUSS 9 November Maßregelvollstreckungssachen 1 . . 3 . 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : 1 . Vorlegungsverfahren werden gemeinsamen Entscheidung verbunden . 2 . Senat beabsichtigt entscheiden : Europäischen Konvention Schutze Menschenrechte Grundfreiheiten Auslegung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte ergibt Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung Sinne § Abs. StGB . Senat fragt 4 . Strafsenat entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird anderen Strafsenaten Rechtsauffassung zugestimmt wird . 3 . Erledigung Verfahrens § werden Akten vorlegenden Oberlandesgerichte Fortführung § Abs. Satz § Abs. Satz Abs. StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben . verbundenen Vorlegungsverfahren § Abs. Nr. betreffen Frage Fortgeltung 30 . Januar gültigen Höchstdauer Unterbringung Sicherungsverwahrung Jahren Abs. Satz StGB . Altfällen . Senat hat entscheiden Urteil Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 17 . Dezember Individualbeschwerde Nr. EuGRZ deutschen Gerichte zwingt Fällen erstmalige Unterbringung Verurteilten Sicherungsverwahrung Taten angeordnet wurde Inkrafttreten Gesetzes Bekämpfung Sexualdelikten anderen schweren Straftaten 26 . Januar begangen worden waren Maßregel zehnjährigem Vollzug erledigt erklären . vorlegenden Oberlandesgerichte möchten bereits vorangegangenen Entscheidungen Justiz ; ; OLG ; vgl. auch OLG NStZ jeweils Fällen Jahre vollstreckter Sicherungsverwahrung sofortige Beschwerden Untergebrachten Fortdauerbeschlüsse zuständigen Landgerichte verwerfen . vertreten Auffassung auch Zugrundelegung Ausführungen Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Erledigterklärung Unterbringung Sicherungsverwahrung Altfällen Vollzug Jahren fortbestehender Gefährlichkeit Verurteilten geboten sei . Vielmehr richte Entscheidung Fortdauer Sicherungsverwahrung allein gegenwärtigen Regelung § Abs. Satz StGB . beabsichtigten Entscheidung sehen jedoch Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte NStZ ; NStZ-RR 321 ; OLG StRR 352 ; OLG Justiz ; NStZ-RR ; SchlHolstOLG SchlHA gehindert . haben jeweilige Sache Entscheidung Rechtsfrage § Abs. Nr. Abs. Nr. Bundesgerichtshof vorgelegt . Senat liegen weitere gleichgelagerte Vorlegungsverfahren . möchte gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren Ergebnis Übereinstimmung Anträgen Generalbundesanwalts grundsätzlich Sinne vorlegenden Oberlandesgerichte entscheiden . sieht jedoch bindende Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs gehindert ; sieht Senat aufgeworfenen Frage grundsätzlicher Bedeutung § Abs. . 1 . Beschluss Oberlandesgerichts 19 . August Vorlegungsverfahren : Urteil Landgerichts 27 . September Anlassurteil wurde wiederholt schwerster Sexualdelikte vorbestrafte Vergewaltigung Tateinheit eller Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt verbunden Anordnung Sicherungsverwahrung . vollständiger Verbüßung Strafe wird Sicherungsverwahrung nunmehr bereits Jahre vollzogen . angefochtenen Beschluss 19 . März hat Landgericht letztmals Fortdauer Sicherungsverwahrung angeordnet . Sachverständig beraten ist Oberlandesgericht Überzeugung gelangt mittlerweile Jahre alte Verurteilte auch weiterhin Hanges Begehung erheblicher Straftaten Opfer seelisch körperlich schwer geschädigt werden gefährlich sei . sei histrionisch-dissoziale Persönlichkeit Mangel thie deutliche andauernde Verantwortungslosigkeit Missachtung sozialer Normen niedrige Schwelle aggressives auch gewalttätiges Handeln oberflächliche Affektivität Egozentrik manipulatives Verhalten Befriedigung eigener Bedürfnisse aufweise . Persönlichkeitsstruktur sei normale Maß übersteigendes Durchsetzungsbedürfnis Bedürfnis gekennzeichnet Überlegenheit demonstrieren . bisherige strafbare Vorleben Verurteilten beruhe Persönlichkeitsstruktur . Vordergrund Taten habe Demonstration Macht gestanden eigentlichen sexuellen Antrieb überwogen habe . liegen folgende tatsächliche Befunde zugrunde : Verurteilte bereits versuchter Notzucht verurteilt worden war verübte Begehung Anlasstat Zeit zweimal laufender Strafaussetzungen einmal nur Monate längerer Untersuchungshaft insgesamt schwere Sexualstraftaten . zeichneten brutales bedingungslose Durchsetzung eigenen Willens gerichtetes Vorgehen menschenverachtende Behandlung Opfer . Jahre alten Opfer vergewaltigte mehrfach verschiedene Weise entwürdigenden Begleitumständen . Fällen Mittäterschaft war Wortführer Reihenfolge Zeit Art erzwungenen Geschlechtsverkehrs anordnete . nahezu Fällen versetzte Opfer Würgen Zupacken Hals verbunden entsprechenden Drohungen Todesangst . Vollzugs Sicherungsverwahrung verübte Teil bewaffnete Angriffe Vollzugsbedienstete . Weiterhin sind zahlreiche ernstzunehmende Bedrohungen Justizpersonal aktenkundig Hinweisen Anschriften auch Ehepartner vorgeblichem Wissen Aufenthalt Kinder bedrohten Personen verknüpft waren . Letztmalig drohte 6 . Juni Zelle bereits zuvor geschehen Brand stecken bezeichnete selbst tickende Atombombe . Verurteilte lehnt nahezu therapeutische Behandlung . unterhält Außenkontakte hat Lockerungsmaßnahmen begleitete Wanderungen Stadtausführungen ebenso verweigert Beratungsgespräche Bewährungshilfe Teilnahme sozialen . Bereitschaft Sozialbetreuung Fall Entlassung Unterkunft Hilfe Bewältigung täglichen Lebens Verfügung stellen hat ablehnend reagiert . 2 . Beschluss Oberlandesgerichts 9 . September Vorlegungsverfahren : Urteil Landgerichts 12 Juli Anlassurteil wurde sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Fällen Tateinheit sexueller Nötigung Fall Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt verbunden Anordnung Sicherungsverwahrung . angefochtenen 28 . Mai hat Landgericht erstmals Fortdauer Sicherungsverwahrung Jahre angeordnet . Überzeugung Verurteilte Hang Begehung einschlägiger schwerer Straftaten aufweise begründet Oberlandesgericht folgenden Umständen : Anfang kam ersten Sexualstraftat Verurteilten versucht hatte Jahre alte Jungen anal vergewaltigen zuvor bedroht gefesselt hatte . Juli zwang 13-jährige Jungen Glied Samenerguss reiben Geschlechtsteilen Opfer manipulierte . Nur etwa Monat später senkte 17-jährigen Jugendlichen zuvor Rahmen tätlichen Auseinandersetzung erlittenen Sturzes tot hielt Teich . Etwa Jahr Verbüßung verhängten Jugendstrafe zwang Jahre alten Jungen Analverkehr . Nur Tage Entlassung verhängten Strafhaft zwang Arbeitskollegen Vorhalt Messers Oralverkehr . Anlassverurteilung liegen zugrunde Vornahme Oralverkehrs Versuch Analverkehrs elfjährigen Jungen mehrfache Vorhalt Messers Fesselung erzwungene Oralverkehr 13-jährigen Jungen ebenfalls Vorhalt Messers Fesselung erzwungene Analverkehr weiteren elfjährigen Jungen überdies Schnittverletzung Hals lebensgefährlich verletzt wurde . Straftaten sind Auffassung Oberlandesgerichts Ausdruck letztmalig Mai sachverständig bestätigten schweren Persönlichkeitsstörung sadistisch ausgerichteter Sexualdeviation mittlerweile Jahre alten Verurteilten . Bisherige therapeutische Interventionsversuche verliefen ergebnislos . Teilnahme gruppentherapeutischen brach Verurteilte Kontakt anderen Teilnehmern habe ertragen können . Seither zeigte Bereitschaft Therapiemaßnahmen . Auch Aufenthalt sozialtherapeutischen Abteilung Justizvollzugsanstalt wurde Jahr mangelnder Aufgeschlossenheit Therapie abgebrochen . 3 . Beschluss Oberlandesgerichts 30 . September Vorlegungsverfahren : beging Jahren insgesamt schwere sämtlich Frauen gerichtete Gewaltverbrechen Sexualverbrechen : wurde schweren Raubes Tateinheit räuberischem Angriff Kraftfahrer Fällen Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hatte Nacht kurzem zeitlichem Abstand Prostituierte sein Fahrzeug gelockt Autobahnparkplatz Vorhalt Dolches ausgeraubt Frauen ferner Drohung Schusswaffe Geschlechtsverkehr gezwungen . Anfang Dezember setzte Haus Arbeitskollegin Brand Annäherungsversuch abgewiesen hatte Menschen Haus aufhielten . schwerer Brandstiftung wurde Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . Landgericht Zweibrücken wurde 5 . Juni Anlassurteil Vergewaltigung Tateinheit sexueller Nötigung Fällen Fall weiterer Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt verbunden Anordnung Sicherungsverwahrung . ständiger Bedrohung Messer hatte junge Mutter Wohnung mehrmals Geschlechtsverkehr gezwungen Messer Geschlechtsteil manipuliert gezwungen Oralverkehr auszuüben Notdurft verrichten manuell befriedigen Ejakulat Gesicht spritzte . Frau gefesselt geknebelt hatte versuchte Analverkehr durchzuführen . Drohung Monate alten Säugling umzubringen Geschädigte Polizei wende ließ schließlich . Tag später verschaffte erneut Zutritt Wohnung zwang abermals Vorhalt Messers mehrfach Geschlechtsverkehr . nötigte völlig verstörte erschöpfte Frau Tabletten starken Bier einzunehmen . Geschädigte geriet Dämmerzustand wurde nachts hilfloser Lage Wohnung aufgefunden . Folgetag verschaffte Verurteilte Zutritt -9- Wohnung 20-jährigen Nachbarin Eltern stach . würgte junge Frau stieß Finger Augen . Dann zwang Oralverkehr Beischlaf erneut einstach drohte Schraubenzieher Scheide stoßen . Geschädigte erlitt zahlreiche schwere Verletzungen war massiv traumatisiert . Jahren wird Sicherungsverwahrung vollzogen . Mai erlitt Verurteilte akuten Vorderwandinfarkt ; leidet Knieund Gehstützen benutzt . Zuletzt hat Landgericht angefochtenen Beschluss 18 . Februar weiteren Vollzug Maßregel angeordnet . Oberlandesgericht nimmt eingehender Prüfung fortbestehenden Hang Verurteilten Begehung einschlägiger schwerer Straftaten . näherer Aufklärung physischen Gesundheitszustands jetzt Jahre alten Verurteilten gelangt Überzeugung gesundheitlichen Einschränkungen massivem fremdaggressivem Verhalten auch Begehung Sexualstraftaten körperlich Lage ist zeigt plausible mögliche Verbrechensszenarien . Sachverständig beraten kommt Ergebnis strafbaren Verhalten Verurteilten kombinierte Persönlichkeitsstörung zugrunde liegt geringe Frustrationstoleranz gesteigerte Impulsivität bedingt Vollzug Abmilderung erfahren hat . Verurteilte hat bisher jeglichem therapeutischen Zugang verschlossen . Begonnene Therapien hat eingestellt mussten abgebrochen werden öffnete . Derzeit lehnt Therapieangebot ; sieht Therapiebedarf . Anlasstaten zeigt oberflächliche Verdrängungstendenzen . Sexualverhaltens gibt etwa einmal wöchentlich Samenerguss onanieren ; wolle nach vor Geschlechtsverkehr erwachsenen Frau ausführen Phantasie auch vorstelle . Erektion ausreiche werde Viagra nehmen . Gefahr erneuter schwerster Sexualstraftaten hält Oberlandesgericht außerordentlich hoch . Selbst Tötungsdelikt liege Verurteilte letzten Anlasstat ausgelebt habe Bereich Wahrscheinlichen . II . Rechtsansicht vorlegenden Oberlandesgerichte Urteils Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Entscheidung Fortdauer Sicherungsverwahrung Jahre hinaus Altfällen allein gegenwärtigen Regelung § Abs. Satz StGB richte ist unvereinbar bindenden Rechtsprechung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs Beschluss 12 . Mai NStZ . 1 . Gesetz Bekämpfung Sexualdelikten anderen schweren Straftaten 26 . Januar hat Gesetzgeber 2 . Strafrechtsreformgesetz 4 Juli eingeführte strikte Höchstdauer ersten Unterbringung Sicherungsverwahrung Jahren § Abs. Satz StGB . aufgehoben unbefristete Vollstreckung Maßregel ermöglicht jedoch nur § Abs. Satz StGB genannten engeren Voraussetzungen . zeitlichen Geltungsbereich Vorschrift bestimmt allgemeine Regelung § Abs. StGB Maßregeln Besserung Sicherung Zeit Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist gesetzlich bestimmt ist . Abs. Satz StGB ist grundsätzlich auch Altfälle anwendbar . 2 . Anwendungsbereich nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § Abs. StGB sieht 4 . Strafsenat aaO Art . Abs. Satz Auslegung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte anderweitige gesetzliche Bestimmung Sinne Abs. StGB ebenso Grabenwarter 857 ; Gaede . Anwendung § Abs. StGB Altfälle ausschließe . Urteil Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 17 . Dezember EuGRZ ist Sicherungsverwahrung Einordnung deutschen Recht Maßregel Besserung Sicherung Sinne Europäischen Menschenrechtskonvention Strafe qualifizieren Rückwirkungsverbot Art . Abs. Satz gilt Rdn . . Gerichtshof hat begründet Sicherungsverwahrung Freiheitsstrafe Freiheitsentziehung verbunden sei wesentlichen Unterschiede Vollzug Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung gebe . . 4 . Strafsenat legt zugrunde Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Einzelfall beschränkten Bindungswirkung vgl. Art . Abs. Gollwitzer 25 . Aufl . Verfahren . Auslegung innerdeutschen Rechts berücksichtigen sind . führe Ausschluss rückwirkender Anwendung . Zwar handele Sicherungsverwahrung innerdeutschem Recht Maßregel Besserung Sicherung § Abs. StGB grundsätzlich Recht Zeitpunkt Entscheidung gelte . Abs. StGB schreibe Maßgeblichkeit geltenden Rechts jedoch nur dann gesetzlich bestimmt sei . derartige andere Bestimmung stelle Art . Abs. Satz Auslegung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte aaO S. . 3 . Trifft Auffassung 4 . Strafsenats so ist Vorlegungsfrage zwingend dahingehend beantworten Art . Abs. Satz Anwendung § Abs. Satz StGB hier beurteilenden Altfälle ausschließt . jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Recht war Dauer Vollzugs Sicherungsverwahrung Jahre begrenzt ; Verurteilten wären somit fortdauernder Gefährlichkeit Fristablauf freizulassen . Frage Rückwirkungsverbots kann Rahmen § Abs. Satz StGB anders beantwortet werden Rahmen Entscheidung 4 . Strafsenats maßgebenden § Abs. StGB vgl. auch . . Senat ist indessen Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Meinung Auslegung § Abs. StGB Sinne zwingende Rechtsgründe entgegenstehen . 1 . Europäische Konvention Schutze Menschenrechte Grundfreiheiten wurde völkerrechtlicher Vertrag Bundesgesetzgeber deutsche Recht transformiert . deutschen Rechtsordnung kommt Regelungen Konvention Rang einfachen Bundesrechts . Konvention ist Interpretation nationalen Rechts Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten anzuwenden BVerfGE . sind auch Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte berücksichtigen aktuellen Entwicklungsstand Konvention widerspiegeln aaO S. . Zeigt Entscheidung Gerichtshofs vorliegend entschiedenen Einzelfall strukturelle Mängel nationalen Rechts so gebietet Verpflichtung innerstaatlicher Beachtung Konvention beschränkten Bindungswirkung Art . Abs. konventionskonforme Ausgestaltung nationalen Rechts Gollwitzer . . Auch Ermangelung § Abs. BVerfGG entsprechenden Vorschrift Verfassungsorgane Bundes Länder Gerichte Behörden Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts gebunden sind gehört Bindung Gesetz Recht Gewährleistungen Konvention Ausformung Rechtsprechung Gerichtshofs berücksichtigen sind aaO S. . Stellenwert Europäischen Menschenrechtskonvention lediglich einfaches Bundesrecht folgt indes Verpflichtung deutscher Gerichte vorrangiger konventionskonformer Auslegung Fälle vorhandener Abwägungsspielräume beschränkt ist aaO S. . Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet Gründen Gesetzesbindung Gerichte dort gegenteilige Wille nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird NStZ Veröffentlichung BGHSt bestimmt ; Giegerich Hrsg. europäischen deutschen Grundrechtsschutz Kap . Rdn . ; Radtke NStZ . . Europäische Menschenrechtskonvention eröffnet Gerichten Verwerfungskompetenz eindeutig entgegenstehende Gesetze . Anders Unvereinbarkeit Grundgesetz Art . Abs. GG besteht hier auch Vorlegungsmöglichkeit . Fällen ist allein Gesetzgeber aufgerufen Verletzung Konvention Anwendung eindeutiger gesetzlicher Regelungen Abänderung beseitigen . 2 . Grundsätzen kann Art . Abs. Satz resultierende Rückwirkungsverbot abweichende gesetzliche Bestimmung Sinne § Abs. StGB angesehen werden . Zwar ist grundsätzlich auszugehen Gesetzgeber völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen Verletzung Verpflichtungen ermöglichen will BVerfGE . Gesetzgeber hat jedoch unmissverständlich Gebot Ausdruck gebracht betroffenen hin gefährlichen Verurteilten Freiheit entlassen . Interpretation § Abs. StGB Sinne Sicherungsverwahrung rückwirkende Anwendung möglich ist würde genannten Bestimmungen enthaltenen eindeutigen Willen Gesetzgebers getragenen Normbefehl teilweise ganz aushöhlen vgl. auch Radtke liefe Strafgerichten Berücksichtigung Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts zustehendes Normverwerfungsrecht . Gesetzgeber Konvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen namentlich Art . Abs. Satz Ausnahmevorschrift Sinne § Abs. StGB verstanden Prüfungsmaßstab Frage Übereinstimmung Norm Konvention herangezogen hat ist Gesetzesmaterialien entnehmen . Beratungen 2 . Strafrechtsreformgesetz hat ausdrücklich Verhältnis Regelungen befasst . Bereits seinerzeit erhobene Bedenken grundsätzliche Ausnahme Maßregeln Rückwirkungsverbot Art . Abs. Satz verstoße hat unbegründet zurückgewiesen BT-Drucks . IV/650 S. . Besondere Vorschriften zeitliche Geltung Maßregeln würden namentlich Zeit Inkrafttretens neuen Strafrechts erforderlich werden ; Einführungsgesetz werde Einzelnen regeln sein Umfange Neuerungen Maßregelrecht Entwurfs zurückwirkten BT-Drucks . . Wendung gesetzlich bestimmt ist solle hingewiesen werden Rechtsanwendung Möglichkeit besonderer Regelungen achten sei . . entspricht strafrechtlichen Schrifttum vertretene Meinung § Abs. StGB Ausnahme Regel Anwendung Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechts ausdrückliche Normierungen Gesetzgebers verlangt vgl. Schmitz Rdn . . Anwendungsbereich § Abs. Satz StGB hat Gesetzgeber besondere gesetzliche Anordnung Sinne § Abs. StGB Altfälle getroffen . Gegenteil bestimmte Art . Abs. EGStGB Fassung 31 . Januar ausdrücklich rückwirkende Anwendung Fälle Anlasstat Inkrafttreten Gesetzesnovelle begangen worden war . Streichung Vorschrift Wirkung 29 Juli kann abweichende gesetzgeberische Wertung abgeleitet werden . erfolgte nur Art . Abs. EGStGB Hintergrund Entscheidungen Bundesverfassungsgerichts 5 . Februar 10 . Februar u.a. BVerfGE verzichtbar erschien BT-Drucks . 15/2887 . Ebenso zweifelsfrei ist gesetzgeberische Wille Rückwirkung Bereich nachträglichen Sicherungsverwahrung § StGB . Norm wurde Billigung Bundesverfassungsgerichts auch spätere entsprechende Anwendungen Varianten unbeanstandet gelassen hat BVerfG Kammer NStZ 87 ; 980 ; NStZ gerade auch Fälle geschaffen Tatbegehung noch nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung vorgesehen war weitgehend auch Fälle nachträgliche Anordnung formelle Voraussetzungen Sicherungsverwahrung anknüpfte Tatbegehung noch galten . Bundesgerichtshof hat ersichtlich Einklang Willen Berufung Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts insoweit rückwirkende Anwendung § StGB wiederholt gebilligt vgl. nur BGHSt . . . Zusammenhang wäre Übrigen gangbarer Weg § Abs. StGB . V.m . Art . Abs. Satz Rückwirkung nur Regelungen verhindern auch Neufälle umfassend rückwirkender Anwendung noch sinnvoller wendungsbereich verbliebe . Interpretation würde sinnwidrigen Ergebnis führen lediglich reine Altfallregelung § Abs. Satz StGB Bestand haben müsste vgl. NStZ Rückwirkungsverbot Art . Abs. Satz insgesamt deutlichsten widerstreitet . 3 . Art . Abs. Satz lit . Verletzung Europäische Gerichtshof Menschenrechte aaO Konventionsverstoß rückwirkender Anwendung § Abs. Satz StGB gleichfalls stützt ausreichender Kausalzusammenhang Verurteilung Beschwerdeführers fortdauernden Freiheitsentzug fehle Rdn . folgt . kann dahingestellt bleiben Art . Abs. Satz überhaupt § Abs. StGB vorausge-setzte zeitliche Begrenzung Anordnung strafrechtlicher Rechtsfolgen ableiten lässt . Jedenfalls stünde Berücksichtigung Rahmen § Abs. StGB ebenso Art . Abs. Satz dargelegte eindeutige Gesetzeslage . fehlt auch Schrifttum vorgeschlagene vgl. Grabenwarter Anwendung § Abs. StGB Grundlage . 4 . Senat beabsichtigt tragend entscheiden Europäischen Konvention Schutze Menschenrechte Grundfreiheiten Maßregel Unterbringung Sicherungsverwahrung Rückwirkung hindernde andere Bestimmung Sinne Abs. StGB ergibt . IV . Blick Urteil Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte ist § Abs. Satz StGB Falle rückwirkender Anwendung allerdings einschränkend auszulegen . 1 . Entscheidung § Abs. Satz StGB Folgeentscheidungen erfordert Verhältnismäßigkeitsprinzip § StGB Schutzinteressen Allgemeinheit Freiheitsanspruch Untergebrachten Einzelfall abzuwägen . Gericht hat erforderliche Gesamtwürdigung Täter ausgehenden Gefahren Schwere Maßregel verbundenen Eingriffs einzustellen Verhältnis setzen vgl. BVerfGE . dargestellten Grundsätzen sind Gesamtwürdigung auch Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention Ausformung Europäischen Gerichtshof Menschenrechte einzubeziehen . Gerichtshof geforderte konventionsgemäße Gewichtung hat einzufließen Gollwitzer aaO Rdn . konventionsfreundliche Anwendung Frage stehenden Norm gewährleisten . Ausführungen Gerichtshofs Vereinbarkeit Art . Abs. Satz namentlich auch Art . Abs. Satz streiten Rahmen Gesamtwürdigung Aspekt Vertrauensschutzes Freiheitsrechts gewichtigem Maße Verurteilten . 2 . folgt konventionsfreundlicher Gesamtwürdigung grundsätzlichen Überwiegen Rechtspositionen Verurteilten auszugehen ist . Lichte neuen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte bedarf noch weiter eingeschränkten Auslegung § Abs. Satz StGB bereits verlangt hat . ist Altfällen erstmalige Unterbringung Sicherungsverwahrung zehnjährigem Vollzug erledigt erklären hochgradige Gefahr schwerster Sexualverbrechen konkreten Umständen Person Verhalten Untergebrachten abzuleiten ist . Vorlegungssachen Oberlandesgerichte ergeben Vollzugsverhalten Verurteilten konkrete Anhaltspunkte Entlassung unmittelbar drohende entsprechende schwerste Straftaten Opfer physisch psychisch massiv geschädigt werden . Ansonsten kann weitere Vollstreckung Sicherungsverwahrung nur dann angeordnet werden Verurteilte etwa hoher Rückfallgeschwindigkeit gewährter Lockerungen bereits Vollzug geplant Vortaten genannten Sinn begangen hat Rahmen Vollzugs Sicherungsverwahrung positiven Anhaltspunkte ergeben haben Reduzierung Vorleben Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegen . Fallgruppe kann Vorlegungssache Oberlandesgerichts gerechnet werden hier allerdings vorbehaltlich kontraindizierender Erkenntnisse aktuelle physische Gewaltpotential Verurteilten . Nur sehr eng handhabenden Voraussetzungen erscheint vertretbar Eingriff Freiheitsrecht Verurteilten Berücksichtigung höchster Stufe schutzwürdigen Vertrauens Unabänderbarkeit Tatzeit bestimmten Rechtsfolge auch Dauer einerseits Sicherheitsinteressen Allgemeinheit andererseits Entscheidung Lasten getroffen werden darf vgl. NStZ . Senat Rahmen § Abs. Satz StGB ähnlich Ansicht Oberlandesgerichts jedoch Gefahr schwerster Kapitalverbrechen beschränkte restriktive Anordnungspraxis Ausübung dort bestehenden verlangt hat ist § Abs. Satz StGB Verhältnismäßigkeitsgründen unerlässliche äußerst eingeschränkte Interpretation unbestimmten Rechtsbegriffs Gefahr ähnlichem Ergebnis geboten . 3 . derartige erheblich einschränkende Auslegung Abs. Satz StGB wird konventionsrechtlichen Bedenken Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Zusammenhang Art . Abs. Satz weitem Umfang Rechnung getragen . rückwirkende Anwendung wird Fälle begrenzt tangierte Freiheitsrecht betroffenen Verurteilten Bereich Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten wichtigen Rechten Dritter kollidiert . kommt weiter anzuordnende Freiheitsbeschränkung gerichtlich sorgfältig neu prüfender konkreter schwerer Gefährdung künftiger Tatopfer erfolgt häufig gerade auch Senat vorgelegten Fällen deutlich wird unabhängig Beurteilung eigentlichen Schuldfähigkeit Sinne § § StGB gravierenden Persönlichkeitsstörung schwersten Straftaten neigenden verurteilten Hangtäters wurzelt . sprechen auch Art . Abs. Satz . lit . enthaltenen Grundgedanken Zulässigkeit fortdauernden Freiheitsentzugs betroffenen Extremfällen . 4 . derart erhöhter Gefahrenprognose Vorliegen Vollstreckung Maßregel erledigt erklären ist wird anders Generalbundesanwalt vertritt insoweit unklar Radtke NStZ Aussetzung Maßregel Bewährung § Abs. StGB nur selten Betracht kommen . ist indes anders systematische Zusammenhang § Abs. Abs. Satz StGB ersten Blick nahelegt etwa prinzipiell ausgeschlossen . Vielmehr wird Aussetzung § Abs. Satz sogar vorausgesetzt . wird Erwägung ziehen sein hochgradige Gefahr dargelegten Sinne zwar prognostiziert wird aber Widerrufsdruck Aussetzung Bewährung verbindende Weisungen so weit reduziert werden kann angenommen werden kann Verurteilte könne Begehung schwerster Sexualverbrechen abgehalten werden Sinne 12 . Aufl . Rdn . . Konstellationen stellt Aussetzung Bewährung sonst zwingend fortdauernden Vollstreckung konventionsfreundlichste Maßnahme . 5 . weitere Vollzug Unterbringung rung dargelegten Kriterien noch gerechtfertigt ist hat zuständige Gericht Amts aktuellen Gefährlichkeitsprognose prüfen auch Jahre letzten Prüfung noch vergangen sind . Entscheidung Gerichtshofs ist Tatsache erneute Prüfung Erledigterklärung Sicherungsverwahrung Abs. StGB Aussetzung Vollstreckung unerlässlich macht vgl. Grabenwarter ; Radtke NStZ . Senat entwickelten Maßstäben erscheint zeigten Fällen Blick getroffenen Feststellungen Wertungen Oberlandesgerichte weitere Vollstreckung Sicherungsverwahrung naheliegend vorliegenden Fällen auch Ergebnis II . 2 . dargestellten Entscheidung 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs widerstreitet . 1 . Senat fragt 4 . Strafsenat hende Rechtsprechung aufgegeben wird . Anfrage wird gehindert dung 4 . Strafsenats Anordnung Sicherungsverwahrung Abs. StGB bezieht . Urteil Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte betrifft unmittelbar hier relevanten § Abs. Satz StGB . 4 . Strafsenat hat indessen Entscheidung Gerichtshofs aufgezeigten Grundsätze Fall nachträglichen Anordnung Sicherungsverwahrung übertragen . entspricht Auffassung anfragenden Senats unterschiedliche Auslegung § Abs. StGB Fällen nachträglicher Sicherungsverwahrung Betracht kommt NStZ m.w . ; vgl. auch . Senat § Abs. Nr. Verbindung Geschäftsverteilungsplan Bundesgerichtshofs 20 Juli gültigen Fassung zugewiesenen Spezialzuständigkeit Entscheidung Vorlegungssachen Erledigung Unterbringung Sicherungsverwahrung ergibt Anfrageverfahren ausschließender Umstand . Abweichung Rechtsprechung anderer Senate Vorlegung ist nur dann möglich Senat Geschäftsverteilung bestimmtes Rechtsgebiet nunmehr allein ausschließlich zuständig ist Rechtsfrage nur Spezialmaterie betrifft Hannich KK . Aufl . § Rdn . . Frage Auslegung § Abs. StGB Lichte Urteils Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte erstreckt indessen dargelegt Senat ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesenen Fälle nachträglichen Anordnung Sicherungsverwahrung gemäß § StGB . ist undenkbar Entscheidung Gerichtshofs unmittelbar umsetzbare Einschränkung Rückwirkung Fällen § StGB herzuleiten zugleich Entscheidung unmittelbar betroffene Regelung § Abs. Satz StGB übertragen . 2 . Senat fragt anderen Strafsenaten dargelegten Rechtsauffassung zugestimmt wird . Frage Auslegung § Abs. StGB ist grundsätzlicher Bedeutung . ist auch vorliegenden Fälle bedeutsam einschlägige Fallgestaltungen Praxis Strafkammern nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung Strafvollstreckungskammern Entscheidung § Abs. Satz StGB Folgeentscheidungen häufig erwarten großem Gewicht Betroffenen sind . Rückwirkung hindernden Auslegung § Abs. StGB wäre Fällen nachträglich angeordneter rückwirkend verlängerter derzeit vollzogener Unterbringung Sicherungsverwahrung unbeschadet anhängiger Verfassungsbeschwerden regel unverzüglich erledigt erklären vgl. Veh Rdn . . Auch ist Frage grundsätzlich klärungsbedürftig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung führt Senat Anfrageverfahren auch anderen Senaten vgl. Zulässigkeit Anfrage aaO Rdn . ; 6 . Aufl . § Rdn . ; vgl. auch BGHSt . . Senat weist Folgendes : Auslegung vermag dargelegten formellen materiellen Einschränkungen rückwirkend zeitlich unbegrenzter Fortdauer Sicherungsverwahrung einschlägigen Fällen höchst gefährlicher Gewalttäter Grundlage Urteils Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte angenommenen Verstoß jedenfalls Art . Abs. Satz ändern . 1 . beseitigen ist primär gesetzgeberischen Maßnahmen vorbehalten vgl. auch Entwurf Gesetzes Neuordnung Rechts Sicherungsverwahrung begleitenden Regelungen BT-Drucks . . ist Auffassung Senats zwingend grundlegend veränderte Ausgestaltung Vollzugs Sicherungsverwahrung Betracht ziehen Europäischen Gerichtshof Menschenrechte festgestellte strafgleiche Wirkung beseitigen geeignet ist zwar insbesondere verstärkte Therapieorientierung ferner deutliche Vollzugserleichterungen Vergleich Strafvollzug . würde zugleich bereits ansatzweise verlangte vgl. BVerfGE . effektiv machen . Neugestaltung Sinne hier allein relevanten Altfälle Rückwirkung etwa gar nur Entscheidung richtshofs bereits freigelassene Verurteilte beschränken ließe so vorbezeichnete Koalitionsentwurf hat Senat beurteilen erscheint freilich Blick Gleichheitsgrundsatz Freiheitsrecht Sicherungsverwahrung Untergebrachter überaus zweifelhaft . 2 . Europäischen Gerichtshof Menschenrechte festgestellte Verstoß insbesondere Art . Abs. Satz verstärkt verfassungsrechtlichen Zweifel rückwirkende Streichung zuvor vorgesehenen Begrenzung Unterbringungsdauer unterliegt . Bedenken erfassen gleichermaßen Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung § StGB Fällen Regelung Tatbegehung noch gegolten hat namentlich gar noch Maßregelvoraussetzungen anknüpft erst Tatbegehung geschaffen worden sind . Bundesgerichtshof hat verfassungsrechtliche Problematik einschlägigen Fällen § StGB wiederholt behandelt vgl. nur BGHSt . ; . ; NStZ . eingetretene Divergenz Auslegung Art . Abs. GG Art . Abs. gleichermaßen verankerten Grundsatzes Europäischen Gerichtshof Menschenrechte ist Strafjustiz höchst problematisch . betrifft besonders empfindlichen Bereich Strafrechtspflege beträchtliches Gewicht Freiheitseinschränkung Verurteilte Spannung tritt einhergehenden gravierenden Gefahren Allgemeinheit konkret Leib Leben potentieller Opfer Lockerungen Entlassungen einhergehen . Urteil Gerichtshofs kann Frage Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Regelungen § Abs. Satz § StGB neu stellen insbesondere Blickwinkel Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG geschützten Vertrauens rechtskräftig Abgeurteilter jedenfalls gegebenen Nähe Schutzbereich Art . Abs. GG . Auch obliegt Berücksichtigung verbindlichen Interpretation Konvention Europäischen Gerichtshof Menschenrechte vgl. Grabenwarter . Verfahren § Senat abgelehnten Alternative letztlich Unanwendbarkeit Normen führen kann Rückwirkung Frage steht Ausnahme § Abs. Satz StGB Anwendungsbereich Rückwirkung hat vgl. oben . ; NStZ kommt Vorlage Art . Abs. GG jetzigen Phase Entscheidungsfindung Betracht . mag Abschluss Verfahrens § Umständen aber auch Großen Senat Strafsachen Verfahrens Erwägung ziehen sein . Näher läge freilich erst Fällen Oberlandesgericht Durchführung Vorlegungsverfahrens abschließend Anordnung Fortdauer Maßregelvollstreckung gelangen sollte . Übrigen lassen bereits anhängige Verfahren absehbarer Zeit Entscheidungen erwarten . Selbst veränderter Beurteilung Verfassungsrechtslage ist Verwerfung Prüfung stehenden Normen zwingend ; vielmehr erscheint auch Verpflichtung gesetzgeberischen Maßnahmen Sinne Umgestaltung Vollzugs Sicherungsverwahrung ausgeschlossen . . Erledigung Verfahrens § gibt Senat Akten vorlegenden Oberlandesgerichten . weist Folgendes : 1 . Verfahren wird voraussichtlich Monate andauern . Zeit wird Unterbringung Verurteilten weiterhin vollstreckt Eingriff Freiheitsgrundrecht Zulässigkeit Vorlegungsverfahren Zweifel steht mithin stetig weiter vertieft . dert Oberlandesgerichte bereits Klärung Vorlegungsfrage aktuell überprüfen haben unabhängig Vorlegungsfrage Freiheitsentziehung Verurteilten beenden Vollstreckung Bewährung auszusetzen ist . Prüfung hat vorstehend oben IV . bezeichneten Oberlandesgerichte ausschließlichen Zuständigkeit Senats § Abs. Nr. verbindlichen Maßstäben folgen . 2 . Geboten ist zunächst neue Sachentscheidung § Abs. Satz StGB Urteils Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte . ist aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde legen § Abs. Satz engeren Kriterien Verhältnismäßigkeit Gefahrenbegriff orientieren hat . 3 . Fall bisherige erneute Sachprüfung auch Zugrundelegung Grundsätze konkreter höchster Gefährlichkeit Verurteilten Allgemeinheit weitere Vollstreckung unerlässlich erscheinen lässt ist beachten : etwa Vorlegungsverfahrens Verfahrens § auftretende neue Entwicklungen Beurteilung Gefährlichkeit Verurteilten bedeutsam sein können muss unverzüglich neuen Sachprüfung Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden . ist denkbar Prüfung Verfahren § Votum erkennenden Senats Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt . zöge sofortige Entlassung betroffenen Untergebrachten . Hinblick ist vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer Entlassungsfall angezeigter insbesondere fürsorglicher Maßnahmen zwingend geboten sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter henden Gefährdung Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen . unvorbereitete Eilentlassung würde Gefahren Vorschub geleistet . geeignete Maßnahmen hinzuwirken ist auch Aufgabe Erledigungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte vorlegenden Oberlandesgerichte . Brause König