BESCHLUSS 30 . August Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : BGH:2018:300818B5STR388.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 30 . August gemäß Abs. entsprechend § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . April werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Angeklagten Sache erlittene Freiheitsentziehung wird Verhältnis angerechnet § Abs. Satz StGB . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Mosbacher