NAMEN 13 November Strafsache 1 . 2 . versuchten Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 November teilgenommen haben : Richter Dr. Vorsitzender Richter Dr. Richter Richterin Dr. Richter beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt . Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt S. Vertreter Nebenklägers Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers Urteil Landgerichts 27 November sofortigen Beschwerden Staatsanwaltschaft Angeklagten zugesprochene Entschädigung werden verworfen . 2 . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Nebenkläger hat Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Vorwurf gemeinschaftlichen versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen . gerichteten Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägers . haben Erfolg . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Abendstunden 31 . August trafen klagten Berufsboxer sind jungen Männern fuhren Personenkraftwagen Kurfürstendamm ab . kauften Schachteln Eier . bewarfen Breitscheidplatz Passanten . Jacke Rucksack Nebenklägers wurden getroffen . war . nahm Boden liegende Flasche schlug Kopf . rief telefonisch Polizei entledigte Flasche verfolgte arabischen Freunden Angeklagten . zogen Pkw . Nebenkläger trat rechte Seite Wagens versuchte vergeblich hintere Tür öffnen . Weitere Araber umstellten drohend Fahrzeug Angeklagten . gelang Flucht . hielten Höhe Hotels stellten Beschädigungen Pkw . erbosten Angeklagten ehemalige Beschuldigte Co. scheidplatz Angeklagte . kehrten Erster Taxi Rede stellen Angelegenheit klären . Nebenkläger Bekannte umringten Angeklagten . Nebenkläger hob erneut Flasche zerschlug hielt Hals Hand . . beleidigte Angeklagten Nebenkläger beschimpfte . Vermittlungsversuch Zeugen scheiterte . Stimmung wurde aggressiver . Angeklagte versetzte kleinen Araber aufgebaut hatte Reflex Ohrfeige Faustschlag flüchtete Kurfürstendamm Rankestraße S. . Verfolgung rannte Nebenkläger Angeklagten fast Haufen S. . Angeklagte wich schubste kräftig Seite . Nebenkläger stürmte etwas verlangsamt . Angeklagte griff Nachsetzens richtig packen bekommen S. . abgebrochenen Flaschenhals bewaffnete Nebenkläger holte Bekannten Angeklagten umzingelten . Rankestraße . schlug kleineren Araber Messer bedroht hatte Faustschlag S. . Messer hob hielt drohend umringenden Araber . Nebenkläger kam Flaschenhals Hand machte Anstalten . anzugreifen . Angeklagte stach achtmal . führte Verletzungen fährlich waren : Stich Oberbauch verletzte Leber Zwerchfell ; weiterer Stich Rücken reichte Fettkapsel rechten Niere . Zuruf flüchtete verfolgenden Arabern . Landgericht vermochte Reihenfolge beigebrachten Stichverletzungen klären . Gunsten Angeklagten ging lebensgefährlichen Stichverletzungen Schluss gesetzt wurden . hat Messerstiche Notwehr gerechtfertigt angesehen . Hilfsweise hat Blick gravierenden psychischen Ausnahmezustand Angeklagten jedenfalls Entschuldigung gemäß StGB angenommen . Freispruch Angeklagten hat begründet noch unmittelbar Vornahme Körperverletzungshandlung angesetzt habe . 2 . nur Sachrügen angegriffenen Freisprüche halten rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . Angeklagten hat Landgericht überzeugt Nebenkläger Flaschenhals bewaffnet umzingelten Angeklagten eingedrungen ist gegenwärtiger Angriff Sinne § Abs. StGB vorlag berechtigte vgl. StGB § Abs. Angriff ; Urteil 31 . Januar Rdn . . Würdigung ist Revisionsgericht beanstanden vgl. insoweit BGHSt abgedruckt . Tatgericht ist gemäß § Abs. Satz StPO sachlichrechtlichen Gründen verpflichtet festzustellen darzulegen Beurteilung Tatvorwurfs relevant Überprüfung Freispruchs Revisionsgericht Rechtsfehler notwendig ist vgl. m.w . Aufnahme BGHSt bestimmt . hier Frage stehenden Prüfung Rechtfertigung Notwehr ist geboten Art Umfang Angegriffenen ausgeführten Verteidigungshandlungen festzustellen darzulegen . Nur so kann bewertet werden noch erforderliche Verteidigung Sinne § Abs. StGB gegeben bereits überschritten ist vgl. BGHSt . fehlt hier allerdings . Zwar begegnet durchgreifenden Bedenken sachverständig beratene Landgericht lebensgefährlichen Stiche zuletzt ausgeführten angesehen hat . Feststellungen Erforderlichkeit Verteidigungshandlung Sinne StGB sind jedoch ausreichend . lässt Urteilsgründen entnehmen derartiges Maß Einwirkung lebensgefährliche Stiche notwendig gewesen sein soll bevorstehenden Angriff Nebenklägers abzuwehren S. . Rechtsfehler nötigt aber Aufhebung Freispruchs . letztlich noch tragfähig erweist nämlich Hilfserwägung Landgerichts Voraussetzungen § StGB nommen hat . Anwendung § StGB setzt Vornahme Verteidigungshandlungen § StGB fallen sollen Notwehrlage mithin gegenwärtiger Angriff vorliegt vgl. NStZ 20 ; 142 ; Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . wird auch angenommen erforderliche Maß überschreitenden Notwehrhandlungen Intensität Angriffs bereits nachgelassen hat unmittelbare Wiederholung Angriffs befürchten ist NStZ . Landgericht hat durchgängig bestehende Notwehrlage rechtsfehlerfrei festgestellt sachverständiger Hilfe bejaht Angeklagte akuten Angst erforderliche Maß Notwehrhandlung überschritten hat . Darlegungen sind nachvollziehbar belegen § StGB erforderlichen asthenischen Affekt . Allein Umstand Angeklagte Berufsboxer ist widerspricht Auffassung Staatsanwaltschaft . Mitwirkung Angeklagten Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind Ergebnis vollständigen Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung . Senat ist abweichenden Gesamtwürdigung belastenden Indizien befugt ; NStZ-RR . Subsumtion Landgerichts offenbart Ergebnis Rechtsfehler . Zwar ist Revisionen zuzugeben festgestellte Zupacken Beginn Ausführungshandlung Körperverletzung darstellen könnte . Näherer Erörterung bedarf aber Entschluss Angeklagten Nebenkläger verletzen Zeitpunkt noch endgültig gefasst war . Angeklagte war nämlich Körperverletzung Ba . nur Bedingungen Prügelei schlossen S. indes noch ausstehende Entschließung Nebenklägers vorausgesetzt hätte Angeklagten prügeln wollen . Senat schließt neue Hauptverhandlung Verurteilung versuchter Nötigung § 22 StGB ergeben kann jedenfalls insoweit Voraussetzungen § Abs. StGB fehlen würde . 3 . bleiben auch Beschwerdeführerin näher begründeten sofortigen Beschwerden Staatsanwaltschaft Entschädigungsentscheidungen Erfolg . Brause Raum