BESCHLUSS 9 November Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten § Abs. wird Beschluß Landgerichts 6 Juli Revision Angeklagten Urteil 9 . März verworfen hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 6 . September aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Beschwerdeführers hat Rüge Nr. Erfolg . erkennende Strafkammer hat einstimmig gefaßten Beschluß 3 . März Befangenheitsantrag Angeklagten 1 . März gestellt Verteidigerin Unrecht zurückgewiesen . 1 . Anlaß Gesuch war Inhalt ebenfalls einstimmig § Abs. Nr. gefaßten Beschlusses 1 . März Befangenheitsgesuch Angeklagten 26 . Februar verworfen worden war . Ausgangspunkte Gesuchs waren Intervention Vorsitzenden Befragung Nebenklägerin Verteidigung Vorhalte Vorsitzenden Beisitzers Gerichtsflur Verteidiger Folge Zeugenbefragung angeschlagenen psychischen Zustand weinenden Nebenklägerin verantwortlich gemacht wurden . übernächsten Verhandlungstag verkündeten Beschluß hat Strafkammer Art Weise Ausübung Fragerechts Verteidiger ungewöhnlich drastischer Weise bewertet Fragen zuvor beanstandet worden wären . Befangenheitsgesuch 1 . März greift folgende Wertungen beispielhaft : Vorhalte Verteidiger Nebenklägerin Vergewisserung bisheriger Aussage Vorhalte Bestätigung modifizierten Aussage hätten guten Willen Vorsitzenden bösen Spiel mißbraucht . ebenfalls unbeanstandet gebliebene Frage Angeklagte seinerzeitige Tatsituation dahingehend mißverstanden habe Einverständnis Zeugin geschlechtlichen Handlungen habe ausgehen können bewertete Strafkammer taktlose Torheit abgefeimte Perfidie . Frage sei ferner quälend überflüssig gewesen . Intervention Vorsitzenden sei mildeste Mittel gewesen üble menschenverachtende Entgleisung ; Frage habe Menschenwürde Zeugin verletzt . beisitzende Richter habe Verhalten Verteidigerin widerwärtig empfunden . Befangenheitsgesuch sieht ferner Wertungen Strafkammer Gefahr vorzeitigen Festlegung Beweisergebnisses Nachteil Angeklagten . 2 . Strafkammer stützt Wertung Ablehnungsgesuch 1 . März sei Fehlens Begründung unzulässig auch Auslegung letzten Satzes Gesuchs Vertrauen Angeklagten Unvoreingenommenheit abgelehnten Richter Inhalt Beschlusses zerstört sei . bedeute Kenntnisnahme Angeklagten Inhalt Beschlusses 1 . März Vertrauen Unvoreingenommenheit abgelehnten Richter noch bestanden habe . folge vorherigen Richterablehnung 26 . Februar echten Bedenken Angeklagten zugrundegelegen hätten . 3 . Insbesondere Begründung ist Gesuch Unrecht zurückgewiesen worden . Erwägungen Landgerichts Bescheidung vorangegangenen Ablehnungsantrags gestützte neue Ablehnungsgesuch unzulässig erachtet hat begegnen durchgreifenden Bedenken vgl. BGHSt 4 8) . letzte Satz Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich wertende Beschreibung Wirkungen Beschlusses 1 . März Angeklagten . liegt absolut Zugeständnis Angeklagten Sinne erblicken Befangenheitsantrag 26 . Februar sei mutwillig gestellt gewesen . Landgericht entzieht auch sachlichen Auseinandersetzung Inhalt Gesuchs . wäre nur dann statthaft gewesen Begründung Gesuchs vornherein Eignung Ablehnung gefehlt hätte vgl. Unzulässigkeit ; § Nr. Revisibilität . ist hier Fall . Beschluß erste Ablehnungsgesuch unzulässig verworfen wurde enthält schwerwiegende Vorwürfe Gerichts Verteidigung Wertungen geeignet sein können Sicht Angeklagten vorzeitige Festlegung Beweisergebnisses Strafkammer besorgen lassen . Ablehnungsgesuch war auch sachlich begründet . Bewertungen Strafkammer Beschluß 1 . März sind Gesamtschau Überzeugung Senats geeignet Besorgnis Befangenheit erwecken . Zwar begründen erst Verfahren entstandene Spannungen Richtern Verteidigern Regel Besorgnis Befangenheit vgl. § Abs. Befangenheit ; BGHSt . abgedruckt . Hier bestehen aber Besonderheiten . Zeugin bedrängende Teil Wiederholungen gerichtete ausreichende Aktenkenntnis motivierte Befragung Zeugin Verteidiger 25 . 26 . Februar war Sitzungstagen zwar kritikwürdig . Gleichwohl hatte aber 27 . Februar weiterer problemloser Verhandlungstag stattgefunden Vorsitzende bereits Ende Beweisaufnahme angekündigt hatte . Jedenfalls kann spontanen Unmutsäußerungen mehr ausgegangen werden . Vielmehr verlassen Beschluß 1 . März Reaktion Befangenheitsantrag ungewöhnlich drastisch formulierten Vorwürfe Verteidigung Bereich Sachlichkeit . begründet auch Sicht besonnenen Angeklagten Besorgnis Befangenheit . Verteidigung wird massive Weise rechtswidrige Ausübung Fragerechts vorgeworfen Gericht Mitverantwortung trifft . Vorsitzende hätte Ausübung Verhandlungsleitung unzulässige ungeeignete Sache gehörende Fragen zurückweisen müssen Achtung menschlichen Würde Zeugin Rechtsstaatsprinzip genügen BGHSt . Namentlich Hintergrund weitgehend unterblieben war ist noch gewissen Abkühlungsphase erfolgte ungewöhnlich scharfer Negativwertung überzogen formulierte Kritik Gerichts auch Sicht besonnenen Angeklagten unsachliche Beanstandung Berufsausübung Verteidiger verstehen besorgen läßt Gericht werde auch künftiges Verteidigerhandeln Verteidigungsvorbringen erforderlichen abwägenden Distanziertheit Kenntnis nehmen vgl. § Abs. Befangenheit 8) . Senat weist erneut Anwendung § Abs. Nr. StPO Befangenheitsanträge sachlichem Gehalt Revisionsgericht fehlender dienstlicher Erklärungen eingeschränkten Tatsachengrundlage nötigen kann Befangenheitsgesuch anwaltlich richtig versicherten Vortrag Revisionsentscheidung zugrunde zulegen vgl. § Nr. Revisibilität . kann Fällen Gefahr bestehen Angeklagter gesetzlichen Richter entzogen wird vgl. BVerfG Kammer . 9 Juli . Brause