NAMEN 28 November Strafsache 1 . 2 . 3 . Totschlags u.a. ECLI : : BGH:2018:281118U5STR379.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt S. Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten –B. Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten geb. Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers S. Rechtsanwalt . Vertreter Nebenklägers Rechtsanwalt Vertreter Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers S. Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Rechtsanwältin Vertreterin Nebenkläger gesetzlich vertreten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 15 . September betreffend Angeklagten –B. geb. Schuldspruch Fall Urteilsgründe Feststellungen Tatmotiv betreffend Angeklagten geb. hinaus Gesamtstrafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehenden Revisionen werden verworfen . 2 . Revisionen Angeklagten werden verworfen . haben Kosten Rechtsmittel Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen Angeklagte –B. Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionskläger Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten –B. geb. genannt . Totschlags Tateinheit versuchtem Totschlag Fällen schwerer Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Fällen jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt Jahre Jahre Jahre Monate Angeklagte geb. zusätzlich weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist . Nebenklägers hat Strafkammer entscheidung Angeklagten –B. getroffen . Urteil gerichteten Revisionen Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten werden haben ganz überwiegend Erfolg Revisionen Angeklagten unbegründet sind . 1 . Feststellungen Landgerichts kam Jahren befreundeten Familien Streit . löser war fahrlässige Zufügung erheblichen Schnittverletzung Hand geklagten 13 . Dezember alkoholisierten MitanN. –B. Bruder Angeklagten Onkel Angeklagten . . hatte Glasflaschen Geschädigten geworfen Tat . wurde Landgericht fahrlässiger Körperverletzung Geldstrafe Tagessätzen verurteilt . Noch Klinik Schnittverletzung medizinisch versorgt wurde machte Geschädigte Angeklagten telefonisch Vorhaltungen auslachte verhöhnte . Hierüber geriet Wut beleidigte : ficke Toten ! ficke toten Vater ! . traf sonders Beleidigung Volksgruppe Roma Familien angehören schwere Kränkung darstellt früh Vater verloren hatte derartiges Jüngeren Älteren Kulturkreis geziemte . Aussprache verschiedenen Mitgliedern Familien Tage später kam Angelegenheit erledigt betrachten . späten Abend 25 . Dezember trafen . Mitangeklagte Familie geb. Sportsbar Mitglieder . angetrunkenen Angeklagten stellten Verhaltens Rede misshandelten Ohrfeige Tritt Bein so hinfiel erhebliche Schmerzen erlitt Tat . Folge kam Telefongesprächen Vater Bruder Geschädigten Nebenklägern S. einen Seite anderen Seite wechselseitig schwere Kränkungen austauschten insbesondere immer wieder ankündigten verstorbene Angehörige jeweiligen Gegenseite ficken wollen . nächsten Tag hatte Nebenkläger Z. Plan gefasst Treffen Angeklagten Familien häufig frequentierten Café herbeizuführen Angelegenheit klären . unterrichtete übrigen Geschädigten weitere Familienmitglieder ebenfalls Café begaben . Ort eingetroffen rief angeklagten klagten Uhr . ausschließbar forderte neue Beleidigungen fielen gemeinsam Familie Café kommen entschuldigen . Kurz Anruf fuhren Angeklagten weiteren Familienmitgliedern Treffpunkt . geklagte hatte scharfe Schusswaffe eingesteckt –B. weiterer Mit-)Angeklagter jeweils messer . Eintreffen Fahrzeuge Ort kamen Nebenkläger Z. später getötete D. Schlagring bewaffnet Verteidigung Hammer bewaffnet . Kurz Aussteigen allenfalls kurzen Wortwechsel erkannten –B. weiterer Mit-)Angeklagter zurückstecken wollten . entschlossen gemeinsam Einsatz Waffen anzugreifen schwerste auch tödliche Verletzungen zuzufügen vorangegangenen verbalen Kränkungen rächen Tat . Umsetzung Plans stach hieb Angeklagte –B. mindestens bedingtem Tötungsvorsatz Messer wuchtig Kopf Nebenklägers traf erhobenes Handgelenk . Zeitgleich drangen Mit-)Angeklagte hinten versetzten Stich Schulterblätter weiteren rechte Schulterblatt . Ebenfalls Messer attackiert wurden S. S. Stichverletzungen rechten Flanke Bereich rechten Schulterblattes Schulterblättern erlitt Stich linken oberen Rückenbereich . Spätestens kurz Beginn Auseinandersetzung Fahrzeug beobachtet hatte lief Angeklagte . hinten Nebenkläger Z. abseits -9- stand schaute . großer Wucht mindestens bedingtem Tötungsvorsatz stach . geschädigten Z. Messer Höhe Übergangs Brustwirbelsäule Rücken Nebenkläger sofort zusammenbrach nahezu bewegungsunfähig Bauch liegen blieb . vorsatz Schuss S. gab zumindest bedingtem TötungsH. aufgesetzten Bauchschuss . Anschließend richtete Waffe Kopf Boden liegenden erschießen ; Waffe versagte allerdings so Vorhaben aufgeben musste . Angegriffenen erkennbar schwer verletzt waren fuhren Angeklagten andere Mitglieder Familien Verletzten kümmerten . Anwohnern informiert trafen bald auch Polizei Feuerwehr . Nebenkläger erlitt Stiche Bruch rechten Handgelenks Durchtrennung Strecksehnen Bruch rechten Schulterblatts Öffnung linken Brusthöhle Einblutung Pneumothorax . bestand akute Lebensgefahr nur Notoperation begegnet werden konnte ; führte Verlust Teils Lungenoberlappens . Nebenkläger ist immer noch beeinträchtigt . Nebenkläger S. erlitt Rumpfsteckschuss u.a. Perforation Dickdarms Kotaustritt Bauchhöhle Zerreißung Wurmfortsatzes führte . Stiche eröffnete Brusthöhle . Verletzungen waren konkret lebensgefährlich . Noch heute leidet Nebenkläger ganz erheblich Folgen Tat . Nebenkläger Z. erlitt potentiell lebensgefährliche zung Rückenmarks Höhe sechsten Halswirbelkörpers sen sensomotorischen neurologischen Ausfällen kam . erheblicher Anstrengungen ist Lähmung linken Armes bedingt Störung Motorik Tiefensensibilität verblieben . Auch Blasenfunktion Stuhlgang sind beeinträchtigt Erektionsfähigkeit verloren gegangen . Hilfe Rollators kann mühsam etwa Meter eigener Kraft fortbewegen . hat entsprechender Medikation noch immer Schmerzen . deutliche Besserung Zustandes ist erwarten . erlitt Schussverletzung Unterbauch zung Leber Darm Magen Niere tiefe Stichverletzung Bereich linken Rückens Eröffnung Brusthöhle Anstich Aorta kam . verursachten großen Blutverlustes verstarb Wiederbelebungsmaßnahmen noch Tatort . 2 . Schwurgerichtskammer hat Handeln Angeklagten weiteren unbekannt gebliebenen Mittäters Tatablaufs spätestens Ort spontan gefassten gemeinsamen Tatentschluss geleitet angesehen Tatbeiträge gegenseitig zugerechnet . Handeln niedrigen Beweggründen Sinne § Abs. StGB hat Landgericht angenommen abgestellt Wut Angeklagten Geschädigten vorangegangenen heftigen verbalen Auseinandersetzung herrührte Verlauf schwerwiegenden Schmähungen Nebenkläger S. gesetzt gewesen seien . Zwar hätten Geschädigten ausund D. beteiligt ; seien aber Tattag zusammen Nebenklägern Angeklagten streitbereit gegenübergetreten hätten Seite ehrverletzenden Äußerungen gestellt . II . Revisionen Staatsanwaltschaft sind begründet . 1 . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft sind wirksam Schuldund Strafausspruch Fall Urteilsgründe Geschehen 26 . Dezember beschränkt . Beschwerdeführerin greift Urteil nur insoweit Fall Grundlage getroffenen Feststellungen Verurteilung Angeklagten Mordes versuchten Mordes Totschlags versuchten Totschlags erstrebt Angeklagten . Fall verhängte Strafe unverhältnismäßig milde beanstandet . Beschränkung ist zulässig . Überprüfung steht gesamte tateinheitliche Schuldspruch Fall vgl. Beschluss 26 . Mai BGHSt . 2 . Ablehnung niedriger Beweggründe hält Überprüfung stand . Beweggrund ist dann niedrig allgemeiner sittlicher Würdigung tiefster Stufe steht besonders verachtenswert ist . Fall ist beurteilt Gesamtwürdigung Umstände Tat Lebensverhältnisse Täters Persönlichkeit einschließt . Gefühlsregungen Wut Zorn Ärger Hass Rachsucht kommen nur dann niedrige Beweggründe Betracht menschlich verständlich Ausdruck niedrigen Gesinnung Täters sind vgl. Beschluss 10 . Januar NStZ . ist Maßstab Bewertung Beweggrundes Vorstellungen Rechtsgemeinschaft Bundesrepublik entnehmen Anschauungen Volksgruppe sittlichen rechtlichen Werte Rechtsgemeinschaft anerkennt vgl. aaO Beschluss 28 November NStZ . gemessen erweist Entscheidung Landgerichts Angeklagten Fall Antrag Staatsanwaltschaft lediglich Totschlags Tateinheit versuchtem Totschlag Fällen verurteilen rechtsfehlerhaft . mangelt bereits gebotenen Gesamtwürdigung . überaus knappen Ausführungen Landgerichts Frage Angeklagten niedrigen Beweggründen gehandelt haben blenden relevante Umstände vollständig . Unberücksichtigt bleibt insbesondere letzter Auslöser gegenseitigen Beschimpfungen unberechtigte gewaltsame Vorgehen Angeklagten . Mitangeklagten verletzten Nebenkläger schon zuvor war . hat Strafkammer Rechnung gestellt Auslöschung Menschenleben Zufügung schwerster Verletzungen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger mehr noch verständliche Reaktion erlittene Schmach erscheinen besonders verachtenswerte Form Selbstjustiz darstellen können . Auch jedenfalls hinrichtungsartigen Versuch Tötung Nebenklägers unbedingtem tungswillen geprägte Angeklagten zurechenbare Tatbild hat Strafkammer gebotene Gesamtwürdigung eingestellt . tragfähig ist auch Zusammenhang Landgericht angestellte Erwägung Vorgehen Beleidigungen Weise beteiligten Geschädigten sei niedrigen Beweggründen getragen Seite anderen Geschädigten ehrverletzenden Äußerungen gestellt hätten . gemeinsame Vorgehen lässt Hintergrund Vorgeschichte Wertung gegenseitigen Beleidigungen unbeteiligten Geschädigten hätten Schmähungen Familienmitglieder gleichsam eigen gemacht versuchte Tötung weniger verwerflich erscheine . Grund vorangegangenes Unrecht rächen gab . Vielmehr hätte Landgericht Zusammenhang erwägen müssen Tötung Personen lediglich Zugehörigkeit Familie Vorfeld Angeklagten Streit geratenen Personen gemeinsamen Auftretens Inkonnexität Tat Maßstäben hiesigen Rechtsordnung besonders verwerflich sein kann vgl. auch Beschluss 10 . Januar . Schließlich sind Feststellungen Tatmotiven Angeklagten unklar . Strafkammer einerseits feststellt Angeklagten –B. hätten gehandelt nen verbalen Kränkungen rächen wird Prüfung niedriger Beweggründe gemeinsames Tatmotiv Angeklagter Wut Geschädigten vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung angenommen . Handlungsantrieben können aber gerade Kontext Prüfung niedriger Beweggründe Unterschiede bestehen vgl. näher MüKoStGB/Schneider 3 . Aufl . . . einerseits . andererseits jeweils . Rechtsfehler sind allein Feststellungen Schwurgerichts Handlungsmotiven Angeklagten betroffen ; müssen aufgehoben werden vgl. § Abs. . übrigen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben ergänzt werden bisherigen widersprechen . . Revisionen Angeklagten sind unbegründet . 1 . Verfahrensrüge Angeklagten –B. deckt Rechtsfehler . Vortrag Revision hat Verteidiger ansonsten schweigenden Angeklagten Hauptverhandlung schriftlich vorformulierte Erklärung Ankündigung verlesen Angeklagte Eigen mache . Anschluss Verlesung hat Angeklagte ausdrücklich bestätigt Einlassung sei . hat Angeklagte selbst Sache eingelassen vgl. Beschlüsse 28 . Juni NStZ-RR 353 ; 27 . Februar NStZ 349 ; 9 . Dezember NStZ 283 ; näher MüKo-StPO/Arnoldi § . . Auffassung Revision handele Einlassung unverwertbares prozessrechtliches trifft . 2 . Angeklagten erhobenen Sachrügen bleiben erfolglos . rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen Schuldsprüche . gilt namentlich Strafkammer Fall Angeklagten Handlungen Mitangeklagten mittäterschaftlich begangen zugerechnet hat . Schluss Schwurgerichts schnellen gleichzeitigen massiven Vorgehens Geschädigten eingedenk Bewaffnung scharfen Schusswaffe Messern hätten Beschwerdeführer weiterer Mitangeklagter spätestens Tatort spontan entschlossen billigender Inkaufnahme Todes Opfer gemeinsam Geschädigten vorzugehen ist lebensnah Rechtsgründen beanstanden . Strafkammer Urteilsgründen ausgeführt hat Angeklagten seien zusätzlich Fall tateinheitlich verwirklichten Schlägerei § StGB schuldig versehentlich gefunden habe beschwert Rechtsfehler Angeklagten . Anders Revision Angeklagten kann Senat Urteil entnehmen Strafkammer Fall tenorierten zusätzlich verwirklichten Straftatbestand Strafzumessung Nachteil Angeklagten verwertet hätte . Strafzumessung weist auch Übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Angeklagten –B. getroffene scheidung Adhäsionsklägers frei . ist IV . neue Verhandlung weist Senat erneuten Verhandlung berufene Schwurgericht prüfen haben wird Angeklagten Landgericht Urteilsgründen ausgeführt hat Fall Urteilsgründe zusätzlich tateinheitlich verwirklichten vgl. Urteil 10 . Juni NStZ-RR Beteiligung Schlägerei § Abs. StGB schuldig gemacht haben . König Mosbacher