BESCHLUSS 27 November Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . ECLI : : BGH:2018:271118B5STR379.18.0 6 . 7 . Totschlags u.a. hier : Revisionen Angeklagten S. Nebenkläger S. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 27 November gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Nebenkläger S. S. Urteil Landgerichts 15 . September werden unzulässig verworfen . Revision Angeklagten vorbenannte Urteil wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen Nebenkläger S. S. Rechtsmittel Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch fahrlässiger Körperverletzung Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt Geschehen 12./13 . Dezember Angeklagten geb. Freispruch Übrigen gefährlicher Körperverletzung ebensolchen Geldstrafe Geschehen 25 . Dezember . Angeklagten geb. genannt . –B. hat Strafkammer Totschlags Tateinheit versuchtem Totschlag Fällen schwerer Körperverletzung gefährlicher Körperverletzung Fällen jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt Geschehen 26 . Dezember Angeklagte . zusätzlich weiteren Falls gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist Geschehen 25 . Dezember . Angeklagten hat Landgericht freigesprochen Geschehen 26 . zember . hiergegen gerichteten Revisionen Nebenkläger S. S. Angeklagten bleiben Erfolg . 1 . Revisionsbegründungsfrist jeweils nur näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen Nebenkläger sind unzulässig . § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge Tat verhängt wird Angeklagte Gesetzesverletzung verurteilt wird Anschluss Nebenklägers berechtigt . beschränkten Anfechtungsbefugnis muss Nebenkläger Revisionsbegründungsfrist Ziel Rechtsmittels ausdrücklich eindeutig angeben vgl. nur Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . Revision Nebenklägers ist unzulässig ersichtlich wird gemäß § Abs. . V.m . § Abs. zulässiges Ziel verfolgt . Erhebung hier unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht grundsätzlich zulässige Nebenklagerevision erheben . . vgl. nur Beschlüsse 7 . August StR 27 . Februar je . Ausnahme Grundsatz ist nur dann anzuerkennen Prozesslage konkrete Rechtsmittelbefugnis Nebenklägers zweifelsfrei feststeht etwa Revision Freispruch Angeklagten Vorwurf Nebenklage berechtigten Delikts einlegt vgl. Senge 7 . Aufl . . . So verhält hier aber . Anklage umfasst Tatkomplexe verschiedene Angeklagte unterschiedlicher Art Weise beteiligt haben sollen . schwersten Tatvorwurfs Geschehen 26 . Dezember sind Angeklagte Körperverletzungsdelikten jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden . Prozesslage versteht Angriffsziel Nebenklagerevisionen selbst . Nebenkläger könnten Verurteilungsfällen Grundlage Schuldsprüche höhere Strafen erstreben Schuldsprüche Hinblick Unterbleiben Verurteilung Mordes Freisprüche Angeklagten insoweit angreifen . Angriffsziel Nebenklagerevisionen auch Auslegung eindeutig ermitteln lässt nur statthafte Ziele Betracht kommen sind Revisionen insgesamt unzulässig . Auffassung Nebenkläger hat Senat Angriffsziel auch selbst gesetzlichen Regelung Rechtsmittelbefugnis ermitteln . 2 . Revision Angeklagten ist Gründen tragsschrift Generalbundesanwalts Sinne § Abs. unbegründet . König Mosbacher