NAMEN 7 November Strafsache Mordes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt S. Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 12 . Dezember Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Mordes Tateinheit Diebstahl Computerbetruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ungunsten Angeklagten eingelegte Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird hat Erfolg . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Jahre alte u.a. Handtaschenraubes Lasten älterer Damen vorbestrafte Angeklagte pathologischer Spieler S. schloss nahezu täglich Sportwetten verschuldete erheblich . Gläubiger drohte rechtlichen Schritten . Hintergrund verschaffte Angeklagte Trick Zutritt Wohnung wohlhabenden 81-jährigen Frau bestehlen . Schlafzimmer Geld suchte wurde überrascht . würgte laut Hilfe schreiende Frau mindestens Sekunden tot Boden sank versteckte Leiche Keller Wohnhauses hob EC-Karte Getöteten viermal insgesamt € . Landgericht hat Tötungsverbrechen Verdeckungsmord gewertet . Strafzumessung hat gemäß § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. § Abs. StGB zugrunde gelegt . Sachverständig beraten ist Ergebnis gelangt Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Taten pathologischen Spielsucht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei . Angeklagte könne Wettleidenschaft mehr adäquat steuern S. . Spielsucht habe mittlerweile gravierenden Persönlichkeitsveränderungen geführt . So bewahre fast abergläubisch erfolgreiche Wettscheine bestimmten Orten S. . alltägliches Denken beschäftige Wetten Möglichkeiten erforderliche Geld beschaffen . Wettchancen erhöhen lese entsprechende Literatur . Auch Taten sei Denken allein gerichtet gewesen weitere Wetteinsätze erforderliche Bargeld verschaffen . 2 . Begründung Landgericht erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten ausgegangen ist hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Pathologisches Spielen stellt Landgericht Ansatz zutreffend ausgeht genommen Schuldfähigkeit erheblich einschränkende ausschließende krankhafte seelische Störung schwere andere seelische Abartigkeit Urteil 25 November BGHSt 369 ; Beschlüsse 8 November § StGB Seelische Abartigkeit 22 Juli NStZ . Allerdings können schweren Fällen psychische Defekte Persönlichkeitsveränderungen auftreten ähnliche Struktur Schwere stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen kann massiven Entzugserscheinungen kommen vgl. Urteil 6 . März 597/12 BGHSt . Substanzabhängigkeit kann auch Spielsucht erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit angenommen werden schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt Täter Beschaffungstaten starken Entzugserscheinungen gelitten hat . Persönlichkeitsveränderungen müssen Schweregrad krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein vgl. Urteile 25 November 6 . März Beschlüsse 22 Juli 8 November jeweils aaO . Maßstäben wird angefochtene Urteil gerecht . ist bereits höchst zweifelhaft Urteil wiedergegebenen Schwurgerichtskammer Einklang Sachverständigen Anhaltspunkte gravierende Persönlichkeitsänderungen genannten Verhaltensweisen Angeklagten überhaupt belegen . Jedenfalls setzt Landgericht Stelle ausdrücklich angenommenen Veränderungen andere seelische Abartigkeit Schweregrad krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind . Landgericht hat auch ausreichend Frage befasst Spielsucht Angeklagten konkreten Tatsituation ausgewirkt hat . Spielsucht kann Gesichtspunkt Verminderung Schuldfähigkeit nur dann beachtlich sein begangenen Straftaten Fortsetzung Spielens dienen vgl. Beschlüsse 18 . Mai NStZ 8 . Juni . angefochtene Urteil geht allerdings Einlassung Angeklagten S. Annahmen Sachverständigen S. Feststellungen Angeklagten Planung Straftat Nachteil später Getöteten ging Geldmittel Schuldenabbau beschaffen S. . kann hindeuten Angeklagten völlige Einengung Verhaltensspielraums Glücksspiel besteht vgl. Leygraf Handbuch Forensischen Psychiatrie . ist Folgendes bedenken : überlegten zeitaufwendigen Vorbereitungen Vortat sprechen erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit . Ferner ist Taten höchster Schwere Zubilligung Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hohen Hemmschwelle besondere Zurückhaltung geboten vgl. Urteil 21 . Januar BGHSt 53 12 . Aufl . . f. . Zusammenhang weist Senat typische hohe emotionale Beeinträchtigung Verdeckungsmörders genommen Annahme § StGB führt vgl. Urteil 28 . Juni StGB Affekt ; ferner MK/Schneider 2 . Aufl . . gänzlich anderen Wurzel beruht etwa gleichzeitig bestehende Spielleidenschaft Täters . wird auch Kombination psychischen Beeinträchtigungen regelmäßig Voraussetzungen § StGB herzuleiten sein . Blick gesamte Tatbild bemerkt Senat Mordes verhängte Einsatzstrafe selbst Zubilligung Strafrahmenverschiebung außerordentlich milde bemessen ist . Zutreffend beanstandet Staatsanwaltschaft strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft vgl. Urteil 20 . August . 3 . Senat hebt nur Strafausspruch . zweifelsfreie Feststellung Voraussetzungen § StGB Spielsucht Angeklagten so weit ginge Unterbringung § StGB rechtfertigen könnte ist auszuschließen vgl. Urteil 6 . März 597/12 aaO . Unterbringung § StGB kommt Rechtsgründen ebenfalls Betracht Urteil 25 November BGHSt . König