BESCHLUSS 9 . Oktober Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Oktober beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . April § Abs. Schuldspruch abgeändert Angeklagte Beihilfe Totschlag schuldig ist Strafausspruch aufgehoben . 1 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Angeklagte nahm Vorabend 24 November stellvertretender Kompaniechef nördlich stationierten 3 . Grenzkompanie Vergatterung Grenzsoldaten Grenzdienstes Nacht unbewaffneten 25jährigen erschossen . Schwurgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Auch Sondernormen Militärstrafrechts rechtfertigen Verurteilung Vergatterung verantwortlichen Offiziers Täter Totschlags . Vergatterer ist auch Anstiftung Rücksicht eigene strikte Befehlseinbindung lediglich Beihilfe Totschlag schuldig . hat Bundesgerichtshof erst jüngst angefochtenen Urteil grundsätzlich entschieden Veröffentlichung BGHSt bestimmt ; abzuweichen gibt auch beachtliche Begründung Schwurgerichts angefochtenen Urteil Anlaß . übrigen ist Revision Angeklagten unbegründet § Abs. . Einklang allgemeinkundigen Befehlslage schloß Vergatterung Grenzsoldaten Aufforderung unbedingter Verhinderung Grenzdurchbrüchen auch Fall ausdrücklicher Aufforderung Vernichtung anders aufzuhaltenden Flüchtlings bedingtem Tötungsvorsatz einhergehenden Schußwaffengebrauch Fluchtverhinderung . derartigen Schußwaffeneinsatz tödlichem Ausgang Vergatterung bestärkten Grenzsoldaten ist hier anschließend gekommen . Schuldspruch ist Antrag Generalbundesanwalts Beihilfe Totschlag abzuändern . Vorwurf hätte Angeklagten anders wirkungsvoller verteidigen können . Strafausspruch ist ebenfalls Antrag Generalbundesanwalts entsprechend aufzuheben . veränderten Strafrahmens läßt noch mildere Bestrafung Angeklagten sicher ausschliessen . Anders erwähnten Grundsatzentscheidung ausnahmsweise milderen Bestrafung Täter verantwortlichen Grenzsoldaten selben erstinstanzlichen Urteil hinreichend konkreter Anhalt bestimmten Strafabschlag finden war sieht Senat hier rechtlich zulässige Möglichkeit Durchentscheidung . Strafe ist neuen Tatrichter Basis abgemilderten Schuldspruchs insgesamt fehlerfreien Feststellungen angefochtenen Urteils Aufhebung Senat § Abs. bedürfen erneuten Verhandlung allenfalls weitere widersprüchliche Feststellungen ergänzbar sind Wahrung Verschlechterungsverbots neu bemessen . Raum Brause