BESCHLUSS 12 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . April Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Widerstands Vollstreckungsbeamte Einbeziehung Geldstrafe Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit Bedrohung weiteren Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Umfang Beschlussformel Erfolg . 1 . Feststellungen leidet Angeklagte wahrscheinlich Fall emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typ ICD-10 : . psychischer Störungen zunächst Angststörungen war wiederholt Behandlung niedergelassenen Psychiaters schwere Depression diagnostizierte medikamentös therapierte . Jahr fiel Angeklagte erstmals Gewalttätigkeiten mittlerweile geschiedene Ehefrau . weiterer gewalttätiger Übergriffe Mai Januar auch Trennung geäußerter Beleidigungen Bedrohungen wurde Jahr Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hintergrund Persönlichkeitsstörung auswirkt Angeklagte gegebenenfalls auch nichtigem Anlass kaum mehr beherrschbare Spirale Aggression hineinsteigert S. beging Anlasstaten : August griff zunächst verbal Mitarbeiterin städtischen Verkehrsüberwachung verbotswidrig behindernd geparkten Pkw Bekannten Angeklagten abschleppen lassen wollte . Dann schrie wild gestikulierende Angeklagte nur noch unverständlich stieß Zeugin Schulter . beruhigte uniformierte Polizeibeamte eintrafen . Platzverweis setzte brüllend Wehr . Polizist wegzuführen versuchte schlug Faust . Weiteren Beamten gelang heftig wehrenden Angeklagten Handschellen anzulegen Streifenwagen bringen . Fahrt Dienststelle trat begleitenden Polizeibeamten leicht weiterer erheblich verletzt wurden . April griff Angeklagte Bruder früheren Ehefrau neuen Lebensgefährten . konnte Trennung Ehefrau überwinden war verärgert Familie neue Beziehung billigte . Tattag brachte Erfahrung Teile Familie neuer Lebensgefährte Café aufhielten . Bruder früheren Ehefrau bereits Café geschlagen hatte folgte Gastraum entdeckte dort Zeugen . Unvermittelt zog Schraubendreher zufällig hatte fuchtelte Oberkörper hin her . fügte oberflächliche Wunde Brust . körperlich überlegene wehrte . Angeklagte wurde weiteren Gästen Café gedrängt schlug jedoch außen Fensterscheiben so Gästen Tür begab . drohte geklagten Holzbrett schlagen stürmte Schraubendreher Zeugen fügte weitere oberflächliche Wunden . Erst Messer Café geholt hatte satz Angeklagten androhte ergriff Flucht . Rahmen verfahrensgegenständlichen Nachtatgeschehens kam kurz tätlichen Auseinandersetzung weiteren Bruder früheren Ehefrau Angeklagten Verlauf Angeklagte Bruder Schraubendreher Rumpf stach . psychischen Erkrankung war Angeklagte Auffassung sachverständig beratenen Landgerichts Zeitpunkt Taten massiv eingeschränkt Verhalten modulieren Aggressivität kontrollieren . steigerte weiter Aggression zielführend sein konnte S. . führte Steuerungsfähigkeit Tatzeitpunkten erheblich vermindert war . 2 . Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand . Anordnung § StGB bedarf besonders sorgfältigen Begründung schwerwiegende gegebenenfalls langfristig Leben Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt . erhebenden Anforderungen genügt angefochtene Urteil . Bereits Vorliegen Eingangsmerkmals § StGB ist hinreichend belegt . Sachverständige folgend Landgericht ordnen Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung Eingangsmerkmal krankhaften seelischen Störung § StGB . Derartige Defekte sind jedoch Merkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit messen vgl. Beschlüsse 21 November NStZ-RR 21 Juli ; 3 . Aufl . . . . Eingangsmerkmal wird allein Befund Persönlichkeitsstörung belegt . Erforderlich ist pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung Gewicht krankhaften seelischen Störung gleichkommt . sind Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Täters Bedeutung . Bewertung Schwere Persönlichkeitsstörung ist Allgemeinen maßgebend Alltag Deliktes Einschränkungen sozialen Handlungsvermögens gekommen ist vgl. Ganzen Urteile 21 . Januar BGHSt 1 Juli f. ; Beschluss 4 . Dezember NStZ-RR . verhält angefochtene Urteil . wird lediglich Einschätzung Sachverständigen wiedergegeben emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung schwere Störung charakterlichen Konstitution Verhaltens handele zumeist persönlichen sozialen Beeinträchtigungen einhergehe S. . Angeklagten Fall ist lässt Urteil entnehmen . aufgetretenen Auffälligkeiten Aggressionstaten Nachteil Ehefrau ; Konsultationen niedergelassenen Psychiaters Angststörungen müssen insoweit Betracht bleiben Landgericht erst beginnend Jahr sichere Vorliegen Persönlichkeitsstörung festgestellt hat . Bejahung dauernden Zustands Sinne § StGB reicht Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition bestimmten Belastungssituationen mangelnder Fähigkeit Impulskontrolle Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geraten vgl. Beschluss 29 . Januar . hat Landgericht Grundsatz erkannt gestützt entsprechende Beurteilung Sachverständigen abgestellt Angeklagten bereits alltägliche Situationen ausreichende Anreize erneuten krankheitsbedingten Aggressionsschub gewalttätigem Verhalten böten S. . Allerdings ist Einschätzung Sachverständigen Landgerichts bislang lediglich Anlasstat August unzureichend belegt . 3 . Voraussetzungen § StGB neu entschieden werden muss war auch Strafausspruch aufzuheben . Unabhängig hätte rechtlichen Überprüfung standgehalten . Landgericht hat ten Angeklagten gewertet Fall Widerstandshandlung erheblicher Brutalität gekennzeichnet war weit hinausgegangen sei Polizeibeamte Widerstandshandlungen üblicherweise erleiden müssten . Fall hat negativ berücksichtigt Angeklagte Zeugen mehrfach attackierte . Umstände sind jedoch teilsausführungen S. gerade Persönlichkeitsstörung Angeklagten bedingt . Sinne § StGB schuldmindernd ausgewirkt hat durften Angeklagten jedenfalls uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden vgl. Urteil 17 November BGHSt 364 ; Beschlüsse 25 . Oktober ; 9 . Oktober NStZ-RR . König Mosbacher