BESCHLUSS 29 . September Strafsache 1 . 2 . Anstiftung versuchten Betrug 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Dr. wird Urteil Landgerichts 5 . März gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Schuldspruch Fall Urteilsgründe Gründungsschwindel Strafausspruch Fall Urteilsgründe Gründungsschwindel GmbH GmbH Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Angeklagten Dr. Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten Dr. wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Revision Angeklagten nannte Urteil wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten Dr. Anstiftung versuchten Betrug Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen Fällen Teileinstellung Teilfreispruch übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Beihilfe versuchten Betrug Einbeziehung Einzelstrafen verschiedenen Vorverurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt . Lediglich Angeklagten wurde Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Revision Angeklagten Dr. hat Tenor sichtlichen Teilerfolg . übrigen sind Revisionen Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 17 . August weiteren Ausführungen Schriftsätzen Verteidiger Angeklagten Dr. 23 . 26 . August entkräftet werden Sinne § Abs. unbegründet . 1 . Schuldspruch Gründungsschwindels Fall GmbH Fall Urteilsgründe hat Bestand . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte Dr. war Geschäftsführer GmbH. GmbH wollte weitere GmbHs gründen : GmbH GmbH. Geschäftsführer Neugründungen sollte Angeklagte sein . Jeweils Schreiben 5 . Februar eingegangen Registergericht 13 . Februar versicherte Zwecke Eintragung GmbH terin neu gründenden Gesellschaften Stammkapital € voller Höhe eingezahlt habe Betrag endgültig freien Verfügung Geschäftsführung befände . Fällen hatte Angeklagte Dr. dahingehend eingelassen habe Stammkapital jeweils € Treuhandauftrag Dritten M CD-H GmbH GmbH erhalten Geld jeweils bar Gründung Gesellschaft Verfügung gestellt hätten . hat Landgericht Urteilsgründen auch Revision zulässig gerügten Beschluß Ablehnung entsprechenden Beweisantrags Fall GmbH jeweils Rechtsgründen unerheblich angesehen . GmbH hat Landgericht rechtlich denklich insbesondere Einzahlungsquittungen Stammeinlage teilweise korrespondierender Kassenberichte Überzeugung verschafft Zeitpunkt Erklärung 5 . Februar Eingangs Registergericht 13 . Februar allenfalls Hälfte Stammeinlage endgültig freien Verfügung Geschäftsführung befand . GmbH hält Landgericht Angaben geklagten habe € bar erhalten nungsgemäß Gründung Barkasse eingezahlt Geschäftsführer neuen Gesellschaft quittiert bezüglich Einzahlung widerlegt Angeklagte 6 . August Anteile GmbH bloßen Mantel DM Zeugen verkauft habe sem Zeitpunkt jedoch Sachwerte GmbH vorhanden gewesen wären Gründung Geschäfte getätigt habe ; sei Gesellschaftsvertrag Verpflichtung Erwerber enthalten gewesen Stammeinlage Höhe insgesamt € sofort erbringen . letztgenannten Ausführungen Landgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand . spätere Verkauf GmbH- DM widerlegt Einlassung Angeklagten . halbes Jahr Gründung Stammkapital GmbH Fehlens außen erkennbar gewordenen Geschäftstätigkeit mehr vorhanden ist kann zwar hindeuten Anfang Geschäftsführung freien Verfügung stand . vorliegenden Fall ist jedoch tragfähiges Indiz Angeklagte unwiderlegten Angaben Stammkapital Höhe € Gründung Gesellschaft bar erhalten Einzahlung auch Geschäftsführer GmbH quittiert hat . Quittierung Betrages hat Angeklagte außen dokumentiert bar erhaltenen € gründenden FG GmbH rechtlich zustehen vgl. . nur Schein erfolgte erschließt späteren Verkauf GmbH-„Mantels unwiderlegten Angaben Angeklagten Geldgeber GmbH kurz Gründung wieder liquidieren wollte . Sache bedarf neuer tatrichterlicher Aufklärung Bewertung . 2 . Strafausspruch Fall Urteilsgründe Gründungsschwindel GmbH hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Verhängung kurzen Freiheitsstrafe Monaten vgl. § Abs. StGB Fall begründet Landgericht Ausspruch Tatumstände Schadenshöhe unerläßlich sei . Strafzumessungserwägungen Landgerichts stehen Widerspruch getroffenen Feststellungen . stand Rest Stammeinlage 5 . März freien Verfügung Geschäftsführung CD-H GmbH. Falschangabe umfaßte lediglich Zeitraum knapp Wochen Eingang Versicherung Registergericht Zeitpunkt kommt Beurteilung Richtigkeit Angabe vgl. Schaal GmbHG 4 . Aufl . § Rdn . m.w . Buchung Einnahme Kassenbericht 5 . März . besonders schwerwiegende stände Sinne § Abs. StGB vgl. Tröndle/Fischer StGB 52 . Aufl . Rdn . m.w . konnte Notwendigkeit Verhängung kurzen Freiheitsstrafe gestützt werden . Gleiches gilt Gesichtspunkt Schadenshöhe . § Abs. Nr. GmbHG handelt abstraktes Gefährdungsdelikt vgl. Schaal aaO Rdn . konkreter Schaden ist vorliegenden Fall festgestellt naheliegend . 3 . Überprüfung übrigen Einzelstrafen hat durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wegfall Einzelstrafen zieht jedoch Aufhebung Gesamtstrafe . neue Tatrichter wird Anschluß Gesamtstrafbildung Frage Strafaussetzung Bewährung eigenständig befinden haben . Raum Brause