BESCHLUSS 20 . September Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 26 . Januar Revision genannte Urteil werden verworfen . Angeklagte hat Kosten Revision tragen . Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung Revisionseinlegungsfrist Revision bleiben Erfolg . 1 . Angeklagte promovierter Jurist Verteidiger erklärten Anschluss Verkündung Urteils 26 . Januar Rechtsmittelbelehrung Einlegung Rechtsmittels verzichtet werde . Angeklagte eigenen Angaben 18 . Mai Beschluss Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs 3 . März Kenntnis erlangt hatte beantragte Schreiben 19 . Mai nunmehrigen Verteidiger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionseinlegungsfrist legte gleichzeitig Revision . Wiedereinsetzungsantrag begründet Wesentlichen Rechtsmittelverzicht Bestandteil verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei auch beinhaltet habe nur Falle Rechtsmittelverzichts Haftverschonung gewährt werden würde . 2 . Wiedereinsetzungsantrag versagt . Bereits Tatsachen Begründung Wiedereinsetzungsantrages sind hinreichend glaubhaft gemacht § Abs. Satz . Staatsanwaltschaft ist Behauptungen Angeklagten Ablauf Hauptverhandlung ausdrücklich entgegengetreten insbesondere hat Abrede genommen verfahrensbeendende Absprache Gericht Staatsanwaltschaft Verteidigung stattgefunden hat ; Gericht habe auch Rechtsmittelverzicht hingewirkt . Urteil noch Hauptverhandlungsprotokoll ergibt Richtigkeit Vorbringens Angeklagten . damalige Verteidiger Rechtsanwalt hat Ankündigung Verteidigers Stellungnahme Vorgängen abgegeben . Zweifel Richtigkeit behaupteten Tatsachen gehen Lasten Antragstellers vgl. Abs. Glaubhaftmachung m.w . . Wiedereinsetzungsantrag ist auch unbegründet . Zwar hat Große Senat Strafsachen Bundesgerichtshofs Beschluss 3 . März entschieden Gericht Rahmen Urteilsabsprache Rechtsmittelverzicht hinwirken darf Urteil Verfahrensabsprache zugrunde liegt Rechtsmittelberechtigten Rechtsmittelbelehrung § Satz stets auch qualifiziert belehren muss Absprache Entscheidung frei ist Rechtsmittel einzulegen . Indes hat Fehlen erforderlichen qualifizierten Belehrung lediglich Wirkung erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist so Angeklagten hier erheblich überschrittene einwöchige Frist Einlegung Revision § Abs. Verfügung gestanden hätte . Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision war etwa unzulässige Vereinbarung Rechtsmittelverzichts Rahmen Urteilsabsprache ebenfalls unstatthaftes Hinwirken Gerichts Rechtsmittelverzicht Bedeutung . Unterlassen qualifizierten Belehrung zieht Vermutung § Satz StPO aaO . Insoweit ist auch Angeklagten Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme Entscheidung Bundesgerichtshofs Relevanz ; Unkenntnis Angeklagten Verteidigers bisheriger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gar bestimmten Beschluss Großen Senats liegt Verhinderung Sinne § Satz vgl. aaO ; Beschluss 19 . April ; Beschluss 1 Juli ; letztere Entscheidung auch Unerheblichkeit auch hier erfolgten freilich bedenklichen Verfahrensweise Zusammenhang Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht getroffenen Haftentscheidung . 3 . ist Revision unzulässig verspätet eingelegt Abs. . Brause