BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache bandenmäßigen Einschleusens Ausländern u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : Europäischen Gerichtshof wird Art . Vertrags Arbeitsweise Europäischen Union folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Sind Erteilung Annullierung einheitlichen Visums regelnden Art . Verordnung Nr. 810/2009 Europäischen Parlaments Rates 13 Juli Visakodex Gemeinschaft . 15 . September S. Visakodex auszulegen Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit Einschleusens Ausländern Fällen entgegenstehen geschleusten Personen zwar Visum verfügen aber arglistige Täuschung zuständigen Behörden anderen Mitgliedstaates wahren Reisezweck erlangt haben ? Revisionsverfahren wird Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Vorlagefrage ausgesetzt . 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Revision Angeklagten Urteil Landgerichts entscheiden . Landgericht hatte Angeklagten bandenmäßigen Einschleusens Ausländern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . 1 . Revisionsverfahren liegt folgender Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde : Angeklagte gehörte international organisierten Schleuserbande . ging Weise ungarischen Botschaft vorgespiegelt wurde Entgelt € € schleusenden vietnamesischen Staatsbürgern handele Mitglieder touristischer Reisegruppen . vorgeblichen Reisegruppen bestanden jeweils Personen . irrigen Annahme Reisen tatsachlich stattfinden würden erteilte ungarische Botschaft Betroffenen Touristenvisa kurzen Aufenthalt Schengenstaaten ermöglichten . Reisen wurden ersten Tagen Schein Reiseprogramm durchgeführt Geschleusten vorab gefassten Tatplan entsprechend jeweiligen Zielländer weitertransportiert wurden . eintreffenden Geschleusten wurden zunächst so genannten Safehouses untergebracht dann ansässigen Verwandten abgeholt anderweitig einquartiert wurden . 2 . Angeklagten liegt Last : begleitete 18./19 . Mai Vietnamesen Reisebus brachte dort Lokal Mitangeklagten auch Pässe geschleusten Personen übergab ; organisierte Zusammenwirken anderen Bandenmitgliedern Unterbringung weiteren verbrachten Vietnamesen Safehouses Tat . 22 . Juni begleitete insgesamt Vietnamesen Tat . geschleusten Personen verfügten Landgericht Tat ausdrücklich festgestellt hat Zusammenhang Urteilsgründe auch Tat zugrunde legen ist Tatzeit vorgenannte Weise erlangte visa formal Einreise Schengenraum dortigen Aufenthalt erlaubten . Beitrag Angeklagten Erschleichung Visa ungarischen Botschaft lässt Urteilsfeststellungen entnehmen . 2 . Auffassung Landgerichts hat Angeklagte selbständigen Fällen bandenmäßigen Einschleusens Ausländern § Abs. . V.m . § Abs. Nr. lit . . V.m . § Abs. Nr. § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. Gesetzes Aufenthalt Erwerbstätigkeit Integration Ausländern Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz AufenthG strafbar gemacht . Voraussetzung Strafbarkeit ist geschleusten Personen Tatbestand unerlaubten Einreise Abs. Nr. AufenthG unerlaubten Aufenthalts § Abs. Nr. AufenthG erfüllt ist . Zitierung § Abs. AufenthG Urteil ersichtlich ist hat Landgericht Umstand geschleusten Personen formell Visa verfügten Strafbarkeit hindernden Umstand gesehen . Vorschrift steht Tatbestände unerlaubten Aufenthalts unerlaubten Einreise § Abs. Nr. AufenthG Handeln erforderlichen Aufenthaltstitel hier gegebenes Handeln falsche Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich . 3 . Revision wendet Angeklagte Verurteilung . beanstandet näher begründen Verletzung sachlichen Rechts . II . Senat hält Beantwortung Vorlagefrage Erlass Entscheidung Revision erforderlich . ist entscheidungserheblich einschlägige übertragbare Rechtsprechung ropäischen Gerichtshofs ersichtlich wäre vgl. BVerfG Beschlüsse 24 . Oktober . 22 . September . jeweils . legt Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. lit . Abs. Vorabentscheidung . Senat geht : 1 . Voraussetzungen § Abs. AufenthG sind erfüllt . schleusenden Personen gaben unterstützt angefochtenen Urteil Einzelnen benannte Bandenmitglieder Amtsträgern ungarischen Botschaft bewusst wahrheitswidrig touristischen Zwecken Kurzaufenthalt Schengenraum einreisen wollen vgl. Art . auch . V.m . Art . Abs. lit . Verordnung Nr. 562/2006 Europäischen Parlaments Rates 15 . März Gemeinschaftskodex Überschreiten Grenzen Personen . 13 . April S. . hatten Anfang Absicht dauerhaft bleiben Erteilung Visa zwingend entgegenstand vgl. Art . Abs. Art . Abs. lit . ; Dienelt Renner Ausländerrecht 9 . Aufl . . . tatgerichtlichen Feststellungen wurden Visa nur Fehlvorstellung Amtsträger wahren Zweck Reisen erteilt . 2 . § Abs. AufenthG stellt Fälle unerlaubten Aufenthalts unerlaubten Einreise Abs. Nr. AufenthG Handeln solchermaßen erlangten Aufenthaltstitels Handeln erforderlichen Aufenthaltstitel gleich . Vorschrift bewirkt relevanten Fällen Vorhandensein verwaltungsrechtlich formell bestandskräftigen Aufenthaltstitels Strafbarkeit § Abs. Nr. AufenthG ihrerseits Anknüpfungspunkt Schleusungstatbestände § § AufenthG bilden kann . deutsche Gesetzgeber Rechtsfolge herbeiführen wollte unterliegt Zweifel . Gesetz Umsetzung asylrechtlicher Richtlinien Europäischen Union 19 . August . S. eingeführten Vorschrift § Abs. AufenthG reagierte Urteil Bundesgerichtshofs 27 . April BGHSt . hat Bundesgerichtshof entschieden ausländerrechtlichen Erlaubnissen verwaltungsakzessorischen Straftatbestände Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zukommt rechtsmissbräuchlich erlangte jedoch formell wirksame Aufenthaltsgenehmigungen Visa Strafbarkeit illegaler Einreise illegalen Aufenthalts § Abs. Nr. auch . V.m . § Abs. AufenthG ausschließen BGHSt aaO S. . . Behebung Strafbarkeitslücken Entscheidung dienen verschiedene genannten Gesetz enthaltene Maßnahmen Gesetzentwurf deutschen Bundesregierung BT-Drucks . 16/5065 S. f. . § Abs. AufenthG wollte Gesetzgeber Fälle erfassen strafbefreiende Genehmigung unlautere Weise erlangt worden ist BT-Drucks . 16/5065 S. ; vgl. auch diesbezüglichen Hinweis BGHSt aaO S. . § Abs. AufenthG hat gesetzgeberische Wille auch Blickwinkel strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots Art . Abs. GG hinreichenden Niederschlag gefunden . illegale Einreise erscheint eindeutig wird deutschen Schrifttum soweit ersichtlich auch bestritten vgl. MünchKomm-StGB/Gericke 1 . Aufl . AufenthG . . Gleiches gilt indessen vereinzelten Stimmen Literatur MünchKomm/Gericke aaO AufenthG . 28 ; Schott Einschleusen Ausländern 2 . Aufl . S. auch Bezug § Abs. Nr. AufenthG so Ergebnis Großteil Schrifttums : vgl. Senge Strafrechtliche Nebengesetze April § AufenthG . ; Dienelt Renner Ausländerrecht 9 . Aufl . AufenthG . 22 ; Mosbacher Juli § . ; Ausländerrecht Oktober § AufenthG . ; Brocke NStZ . Allerdings ersetzt § Abs. AufenthG ausdrücklich nur Fehlen erforderlichen Aufenthaltstitels erwähnt vorliegend relevante weitere § Abs. Nr. lit . normierte Voraussetzung vollziehbaren Ausreisepflicht . Umstand Aufenthaltstitel grundsätzlich vollziehbare Ausreisepflicht hindert führt indessen ausdrücklich auch § Abs. Nr. AufenthG zielende Regelung § Abs. AufenthG fehlgeschlagen ist so aaO ; Schott aaO . Gleichstellung Handelns Grund erschlichenen Aufenthaltstitels Handeln Aufenthaltstitel folgt vielmehr auch Rahmen Strafvorschriften § AufenthG erschlichenen Aufenthaltstitel erfolgte Einreise unerlaubt Ausreisepflicht somit vollziehbar anzusehen ist vgl. § Abs. Nr. AufenthG . Besonderer Erwähnung Gesetzestext bedarf zwingend . 3 . § Abs. AufenthG lockert vorbezeichneten Umfang Akzessorietät betroffenen deutschen Strafrechtsbestimmungen Unionsrecht ausgeformten Verwaltungsrecht Strafrecht arglistige Täuschung erlangte Visa vorherigen Annullierung existent betrachtet . Senat sieht grundsätzlicher Zuständigkeit Mitgliedstaaten Strafrecht gegebene Verpflichtung Mitgliedstaaten Strafrechtsnormen so auszugestalten Wahrung Unionsrechts gewährleistet ist etwa Europäischer Gerichtshof Nr. Urteils 28 . April . 25 . Juni S. jedoch verletzt . schleusenden Personen haben unterstützt Mitglieder Schleuserbande Falschangaben Erteilung Visa chen hätten erteilt werden dürfen Art . Abs. Art . Abs. lit . Kenntnis Absichten zuständigen Behörden auch erteilt worden wären . Art . Abs. Satz schreibt zuständigen Behörden hier gegebenen Vorzeichen erteilte Visa Kenntniserlangung annullieren also Anfang ungültig erklären . ergibt schutzwürdiges Vertrauen Betroffenen Rechtswirkungen nur formellen Bestandes Visa bloßer Besitz ohnehin automatisch Einreise berechtigt Art . Art . Abs. . V.m . Art . Abs. anzuerkennen ist . Dementsprechend erscheint auch Grundlage Unionsrechts folgerichtig bestimmten Gebot deutschen Gesetzgebers entsprechend zurechenbaren eigenen Verhaltens Betroffenen Anfang schwer fehlerbehafteten Visa Strafbarkeit ausschließende Wirkung versagen . kommt anderweitiger Betrachtung Europäischen Union verfolgte Ziel effektiver Bekämpfung illegaler Einwanderung Beihilfe Mitteln Strafrechts vgl. Rahmenbeschluss betreffend Verstärkung strafrechtlichen Rahmens Bekämpfung Beihilfe unerlaubten Durchreise unerlaubten Aufenthalt 28 November ; Richtlinie 2002/90/EG Rates Definition Beihilfe unerlaubten Durchreise unerlaubten Aufenthalt 28 November . 5 . Dezember S. 17 ; jeweils Erwägungsgründe Fällen vorliegenden nur Ausschnitt Komplex gleichgelagerter Verfahren bildet erreicht werden könnte . hier betroffenen Schleusertatbestände deutschen Rechts setzen rechtswidrige Haupttat Form illegaler Einreise illegalen Aufenthalts formellen Bestands Visa Zeitpunkt Tat Angeklagten gegeben wäre . Typischerweise entziehen eingeschleusten Personen Zugriffs Behörden so formell erklärte -9- nullierung faktisch möglich ist . Dementsprechend müsste zumindest beachtlicher Teil Täter straflos bleiben . Visa deutschen Behörden erteilt worden sind steht Interpretation vorgenannten Sinne . Entscheidung Bestandskraft Visa wird Visakodex ausschließlich erteilenden Mitgliedstaat vorbehalten . erweist Art . Abs. Satz Visa Behörden anderen Mitgliedstaates annulliert werden können positiver Kenntnis arglistiger Täuschung sogar müssen vgl. auch Beschluss Kommission 19 . März Handbuch Bearbeitung Visumanträgen Änderung bereits erteilten Visa endgültig S. . Brause König