BESCHLUSS 11 . September Strafsache besonders schweren Raubes ECLI : : BGH:2018:110918B5STR345.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . September gemäß § Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 1 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Adhäsionsentscheidung folgt geändert : Angeklagte wird verurteilt Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld Höhe € zahlen . Übrigen wird Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Revisionsinstanz Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten notwendigen Auslagen Adhäsionsklägerin tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Aufklärungsrüge Bezug unterbliebene Einholung Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig . Zwar mangelt Bestimmtheit Behauptung Beweisergebnisses Beschwerdeführer möglich war Inhalt Registerauszugs vorzutragen . Revision unterlässt jedoch mitzuteilen Strafkammer Beweisbegehren Verteidigung verhalten hat . Adhäsionsausspruch ist abzuändern Adhäsionsklägerin ergänzten Vortrag deutlich gemacht hat vermeintlich weiteren Ansprüche Wege Feststellungsklage verfolgt . Leistungsklage hat einzelnen Schadenspositionen beziffert ; Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise Feststellungsinteresse zweifelhaft . Kostenentscheidung bezüglich Adhäsion beruht § Abs. Satz .