BESCHLUSS 30 . Oktober Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 14 . April gemäß § Abs. aufgehoben Fall Urteilsgründe ; insoweit wird Angeklagte Kosten Staatskasse freigesprochen auch entstandenen notwendigen Auslagen tragen hat ; gesamten Strafausspruch . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbliebenen Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . Feststellungen Landgerichts hat Angeklagte jeweils Entgelt Fällen selbst anderen Frauen Ausland Kokain transportiert andere Frauen Kokaintransporte angeworben dann durchgeführt haben . Fall Urteilsgründe hat Angeklagte Anwerbung Euro versprochen wurden Anfang November Zeugin überredet 20 November fahren dort Kokain übernehmen anderen Ort verbringen . Fahrt fand jedoch Angeklagte mehr fahren wollte erfuhr Geliebter Kuriertätigkeit verstrickt hatte andere Frau geheiratet hatte . II . Fällen Urteilsgründe Schuldsprüche Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge beanstanden sind hält Verurteilung Angeklagten Fall rechtlicher Überprüfung stand . Angeklagte ist insoweit freizusprechen . 1 . Rechtsverstoß hat Landgericht Fall Aussicht genommene Tathandlung nämlich Transport Rauschgifts Beihilfe gewertet . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Handeltreiben Betäubungsmitteln muss zutreffende Einordnung Tatbeitrags Kuriers Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden . Maßgeblich ist Abgrenzung Täterschaft Beihilfe Bedeutung konkreten Beteiligungshandlung Rahmen Gesamtgeschäfts zukommt BGHSt 219 weils . . Rechtsprechung steht Auffassung NStZ Widerspruch Rahmenbeschluss Rats Europäischen Union 25 . Oktober . 11 November . dort verlangte Strafbarkeit Beförderns Betäubungsmitteln wird bereits gewährleistet vgl. auch BGHSt Beförderung regelmäßig Besitz Betäubungsmitteln verbunden ist Besitz Betäubungsmitteln eigenständige Strafbarkeit auslöst § Abs. Nr. ; Abs. Nr. . Kriterien Rechtsprechung liegt lediglich Beihilfehandlung . Angeklagte sollte untergeordneter Stellung tätig werden . Auch Umstand Zeugin angeworben hat begleiten Transport durchzuführen ändert . Insoweit beschränkte Einflussnahme Angeklagten allein Abschnitt Tathandlung nämlich Durchführung Transports auch selbst beteiligt sein sollte . Auge gefasste Beteiligung Zeugin erschöpfte gleichfalls Transport . Aussicht genommener Tatbeitrag könnte gleichfalls nur Strafbarkeit Beihilfe begründen . Anwerbung Zeugin liegende Anstiftungshandlung Angeklagten dann nur Tatbeitrag Gehilfen könnte nur Strafbarkeit Beihilfe § StGB führen Anstiftung Beihilfe nur Beihilfe Haupttat ist StGB . Aufl . § Rdn . 18 ; vgl. auch StGB Abs. Hilfeleisten . Auch Gesamtbetrachtung Aspekte führt Angeklagte schon Täterin anzusehen auch angestiftete Zeugin allein nur Transportfunktionen befasst werden sollten . 2 . Beihilfehandlung ist aber Fall Landgericht übersehen hat vollendet . Umstand Angeklagte bereits Anwerbung vollzogen hatte begründet hier vorliegenden Fallgestaltung noch Vollendung hinreichend konkrete Bezug Tat fehlte . Angeklagte Zeugin waren tierenden Betäubungsmitteln räumlich zeitlich noch weit entfernt . Einzelheiten Auge gefassten Transportvorgang blieben völlig offen . Frühstadium konnte zunächst erfolgreiche Anwerbung noch fördernd mögliche spätere Haupttat auswirken . scheidet vollendete Beihilfehandlung Angeklagten nur ist strafbar hier gegebenen Sachverhaltskonstellation noch Einzelnen abgegrenzt werden müsste Beihilfe schon versucht nur vorbereitet ist . Zusage künftigen Tätigwerdens Haupttäter geplanten Warenfluss konkret hätte fördern können ist offenen Einzelheiten geplanten Transports Tragfähiges ersichtlich . Rechtsprechung vertretene weite Auslegung Begriffs Handeltreibens Betäubungsmitteln lässt auch Anforderungen Strafbarkeit Beihilfe übertragen eigenständige Voraussetzungen anknüpft ; krit . NStZ . 3 . Angeklagte war Falls Urteilsgründe freizusprechen . anderweitige Strafbarkeit scheidet . eigenen Strafbarkeit Besitzes Betäubungsmitteln ist Angeklagte fehlenden Nähe Betäubungsmitteln einmal Stadium Versuchs vorgedrungen . Gleiches gilt angeworbene Zeugin . versuchte Anstiftung Verabredung Besitz Betäubungsmitteln erheblicher Menge § Abs. Nr. . V.m . § StGB scheitert jedenfalls Angeklagte insoweit § Abs. Nr. StGB strafbefreiend zurückgetreten ist Tatbegehung Zeugin verhindert hat § Abs. Nr. StGB . Rücktritt war freiwillig ; steht Abwendung früheren Lebensgefährten verursacht war . Angeklagte Zeugin haben autonomen Motiven Fahrt Tatausführung Abstand genommen . . Freispruch Falls Urteilsgründe führt Aufhebung gesamten Strafausspruches neuen Tatrichter umfassende eigenständige Neufestsetzung Strafen ermöglichen . gilt insbesondere Landgericht Rahmen Strafzumessung erkennbar bedacht hat teils besonders aussagekräftig geständige ursprünglich kriminellen Motiven Umfeld Drogendelikten abgeglittene Angeklagte Begehung sämtlicher Taten vorbestraft war . Aufhebung Strafausspruches Fehlers zugehörigen Feststellungen unberührt lässt können aufrecht erhalten bleiben . Allerdings ist neue Tatrichter gehindert ergänzende Feststellungen Blick § insbesondere zwischenzeitlich eingetretener Aufklärungserfolge treffen . kann Bedeutung erlangen Angeklagte bewirkte Tataufklärung Ausland etwa gleichen Strafmilderung § Aufklärungserfolg führt . Raum Brause