BESCHLUSS 28 . August Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : BGH:2018:280818B5STR335.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. § Abs. analog beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 16 . Januar Schuldspruch Fällen Urteilsgründe abgeändert Angeklagte Besitzes kinderpornographischer Schriften Tateinheit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist ; Einzelstrafaussprüche Fällen II.33 II.35 II.38 Urteilsgründe entfallen . weitergehende Revision wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Besitzes kinderpornographischer Schriften Fällen Besitzes jugendpornographischer Schriften Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat allgemeinen Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Fällen Urteilsgründe bewahrte Angeklagte Wohnung Compactdiscs Videodateien Darstellungen sexueller Handlungen Kindern Kindern Dritten gespeichert waren . hatte Abbildungen sexueller Handlungen Jugendlichen Jugendlichen Dritten Bilddateien Laptop gespeichert . weiteren Laptop externen Festplatte hatte jeweils Bilddateien gespeichert unbekleideten Jugendlichen erigiertem Penis zeigten . Datenträger wurden Wohnungsdurchsuchung 28 Juli aufgefunden sichergestellt . Landgericht hat Besitz Datenträger zueinander Tatmehrheit stehende selbständige Taten Angeklagten angesehen . konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . gleichzeitige Besitz verschiedenen Datenträger jugendpornographischen Dateien verknüpft anders hier festgestellten selbständigen Verschaffungstaten vgl. 10 Juli StGB § Konkurrenzen Fälle einheitlichen Tat vgl. Beschluss 14 . Juni StR ; siehe auch st . . gleichzeitigem Waffenbesitz Beschlüsse 2 . Dezember NStZ-RR ; 15 . August ; gleichzeitigem Betäubungsmittelbesitz Urteil 4 . Februar NStZ ; Beschluss 16 Juli NStZ . Senat hat Schuldspruch neu gefasst . steht Schuldspruchänderung geständige Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs führt Wegfall Fälle II.33 II.35 verhängten Einzelstrafen . Fall bestimmte höchste Freiheitsstrafe Monaten hat Bestand . Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe bleibt Wegfall Einzelstrafen unberührt . Hintergrund insgesamt weiteren Straftaten sexuellen Missbrauchs Kindern verhängten Einzelstrafen schließt Senat Landgericht zutreffender Beurteilung Konkurrenzverhältnisses Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte . geringfügige Erfolg Rechtsmittels gibt Anlass Angeklagten Kosten Verfahrens Auslagen teilweise entlasten . Mosbacher