BESCHLUSS 20 . August Strafsache Brandstiftung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 . April § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Aufrechterhalten bleiben Feststellungen äußeren Tathergang natürlichen Vorsatz Angeklagten . Insoweit wird weitergehende Revision gemäß § Abs. unbegründet verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision . Rechtsmittel hat nur Frage Schuldfähigkeit Erfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte lebte betreuten Wohneinrichtung . 21 Juli verließ Uhr Station begab angrenzende Gelände Verein Förderung Beschäftigung behinderter Menschen betriebenen Gutshofs . Auch Angeklagte war hier Juni tätig gewesen . ging Holzbrettern Welldachplatten gebauten Gänsestall setzte Nähe hölzernen Wand gelagerten Strohballen Brand . beabsichtigt griff Feuer Strohballen Wand über breitete Dach hin . Arbeiter Hofs bemerkte Feuer rettete Gänse alarmierte Feuerwehr so Angeklagte auch helfen wollte mehr benötigt wurde . 2 . Feststellungen Tatbegehung Angeklagten weisen Rechtsfehler . Insbesondere ist Beweiswürdigung Täterschaft bestreitenden Angeklagten ausreichend tatsachenfundiert . allerdings sachverständig beratene Strafkammer relevante Beeinträchtigung Schuldfähigkeit verneint hat kann Urteil Bestand haben . Anschluss Sachverständigen hat Landgericht festgestellt Angeklagte intelligenzgemindert sei auffällige Verhaltensstörungen zeige . deutlicher Abweichungen wahrnehmenden Denken Fühlen Gestaltung sozialer Beziehungen finde Tagen sozialen Normen Regeln . Steuerungsfähigkeit könne aber impulsiver Durchbrüche beeinträchtigt sein . Tat sei Fall gewesen Täter sei überlegt geplant vorgegangen so Anhaltspunkte impulsiven Durchbruch vorlägen . Wesentlichen Eingangsmerkmal Schwachsinn StGB ausgerichteten Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand . festgestellten massiven Auffälligkeiten Persönlichkeit Angeklagten Werdegang Lebensumstände entscheidend beeinflusst haben Vorverurteilungen Tatbild -motiv hätten eingehenden Prüfung Erörterung gedrängt Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatbegehung ner schweren anderen seelischen Abartigkeit Form gravierenden Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert gar aufgehoben war . erforderliche Gesamtschau vgl. StGB § seelische Abartigkeit 9 24 Besonderheiten einzubeziehen wären lassen Urteilsgründe vermissen . wäre insbesondere auch Affinität Angeklagten Brandstiftungen Landgericht losgelöst anderen Aspekten allein Gesichtspunkt berücksichtigt Pyromanie eigenständige Persönlichkeitsstörung gäbe vgl. Handbuch forensischen Psychiatrie S. einzustellen gewesen . eingehenden Prüfung hätte schon bestanden Urteil festgestellte Werdegang Angeklagten Lebensbereich erkennen lässt ungestörten sozialen Handlungsvermögen geprägt ist . So verbrachte Großteil Lebens Heimen Alter Jahren Adoptivfamilie gebrochen hatte dort zurückgesetzt fühlte . Erwachsener führte Angeklagte Zeitpunkt eigenen Haushalt lebte immer engmaschiger Betreuung allein festgestellte überaus stark ausgeprägte Minderbegabung erklärt . partnerschaftlichen Bereich fällt Lebenspartnerschaft Mann eingegangen ist angeblich homosexuellen Neigungen hat . Dennoch kehrte Verbindung besonders offensiv Arbeitskollegen so hänselten schließlich mehr bisher einzigen Arbeitsstelle Gutshof erschien . aber Tatbild Verbindung Vorleben Angeklagten bereits mehrfach Brandstiftungen verurteilt einmal psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist wäre Indiz psychische Störung diskutieren gewesen . hätte Hinblick Diagnosekriterien Persönlichkeitsstörungen Klassifikationssystem auffällige psychische Befindlichkeit Blick genommen werden müssen Angeklagte schnell gekränkt zurückgesetzt ungerecht behandelt fühlt mangelnde Fürsorge beklagt Frustrationen fremdaggressiven Handlungen Brandstiftungen neigt . Auch möglichen Auswirkungen Tod Tag Tat erfolgte Beisetzung engen Freundes psychischen Befindlichkeit Angeklagten hatten Landgericht immerhin möglichen Beweggrund Tatbegehung sieht hätten Zusammenhang umfassende Beurteilung einbezogen werden müssen . Prüfungspflicht war Landgericht auch etwa Hinblick überlegte geplante Handeln Angeklagten enthoben StGB seelische Abartigkeit . Abgesehen Feststellungen überaus überlegtes Verhalten Begehung motivatorisch kaum verständlichen ganz unvernünftigen Tat hervorsticht kann selbst geplantem geordnetem Vorgehen Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein Anreize bestimmten Verhalten Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen Willensentschluss bilden NStZ-RR ; . Feststellungen lässt einmal sicher ausschließen umfassende Beurteilung Kriterien Schuldunfähigkeit führt . Möglichkeit erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit liegt Hand . Sollte Hinblick bestandskräftigen Feststellungen Tat Sache Bewährungsaussetzung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus widerrufen werden liegt Verfahrensweise § Abs. . Raum Roggenbuck