Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AufenthG sogenannte Rückführungsrichtlinie steht Strafbarkeit § AufenthG . Urteil 8 . März ECLI : : NAMEN 8 . März Strafsache 1 . 2 . 3 . Verdachts Einschleusens Ausländern u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwältin . Verteidigerin Angeklagten Ri . Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil 27 . April Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten rechtlichen Gründen wurf gewerbsmäßigen Einschleusens Ausländern § Abs. Nr. Abs. Nr. § Abs. Nr. AufenthG freigesprochen . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Sachbeanstandungen gestützten Revisionen . Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Angeklagten wird vorgeworfen Zeit 22 . Mai 13 . Juni insgesamt Fällen Tatbestand gewerbsmäßig begangenen Einschleusens Ausländern verwirklicht haben . sollen dortige Staatsangehörige Ausübung Prostitution angeworben haben . Angeworbenen gültige Pässe verfügt hätten seien Angabe touristischen Reisezwecks visumsfrei eingereist hier Beteiligung Angeklagten Prostitution nachgegangen . hätten jeweils länger Monate Gebiet Schengen-Staaten aufgehalten . Angeklagten Ri . hätten Anwerbungen durchgeführt Prostituierten Bezahlung Wohnungen Lokal Prostitutionsausübung Verfügung gestellt . Angeklagte habe Freier vermittelt Prostitutionserlöse eingefordert vereinnahmt . habe Fall auch mehrfach Angeklagte Einreise holfen . 2 . Landgericht hat Sachverhalt Wesentlichen so festgestellt Anklageschrift geschildert ist . war Angeklagten Ri . insbesondere bewusst Angeworbenen Ziel Aufnahme Prostitution visumsfrei Touristen eingereist waren Aufenthaltstitel Arbeitserlaubnis verfügten . diesbezügliche Kenntnis Angeklagten hat Landgericht ausdrücklich festgestellt . 3 . Landgericht hat Straftatbestand § Abs. Nr. Abs. Nr. AufenthG rechtlichen Gründen erfüllt angesehen . Strafbarkeit Angeklagten stehe Verhalten eingereisten Venezolaner europarechtskonformer Auslegung Berücksichtigung sogenannten Rückführungsrichtlinie Richtlinie Europäischen Parlaments Rates gemeinsame Normen Verfahren Mitgliedstaaten Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger . 24 . Dezember S. strafbar sei . fehle Strafbarkeit Angeklagten vorausgesetzten akzessorischen Haupttat . II . Revisionen Staatsanwaltschaft haben Erfolg . Freisprüche halten rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Annahme Landgerichts Verhalten Angeklagten erfülle Tatbestand § Abs. Nr. Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. AufenthG Strafbarkeit erforderlichen Haupttat fehle begegnet durchgreifenden Bedenken . § Abs. AufenthG werden allgemeinen Regeln Teilnahmehandlungen dort Bezug genommenen Haupt-)Taten Erfüllung weiteren Voraussetzungen selbständige täterschaftlich begangene Taten Strafe gestellt . Verselbständigung gelten Tathandlungen § Abs. AufenthG allgemeinen Regeln Teilnahme Grundsatzes limitierten Akzessorietät ; Strafbarkeit Vorschrift setzt lediglich vorsätzliche rechtswidrige notwendig jedoch auch Strafe ahndende Haupttat Geschleusten vgl. Beschlüsse 22 Juli ; 13 . Januar NStZ f. ; MüKo-StGB/Gericke 2 . Aufl . AufenthG . f. ; Mosbacher Hdb . 3 . Aufl . . NK-AuslR/Fahlbusch 2 . Aufl . AufenthG . . . festgestellten Haupttaten entsprechen Anforderungen . ; Aufnahme Erwerbstätigkeit entfiel zuvor visumsfrei vorgebliche Touristen eingereisten ersichtlich auch insofern vorsätzlich handelnden Venezolaner Positivstaater Befreiung Erfordernis Aufenthaltstitels § Abs. . V.m . Art . Abs. Art . Abs. . V.m . Anhang EG-VisaVO 15 . März . 21 . März S. . waren Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig § Abs. Satz Nr. Variante AufenthG ; vgl. Beschluss 25 . September NStZ 481 ; MüKo-StGB/Gericke aaO AufenthG . . ; Mosbacher aaO . . Pflicht kamen . Vielmehr hielten weiterhin nunmehr unerlaubt gingen Prostitution . Ansicht Landgerichts scheitert Verurteilung Angeklagten etwaigen Vorrang ergebenden Straflosigkeit Haupttäter . Rechtsprechung Literatur wird allerdings Verweis Entscheidungen Europäischen Gerichtshofs vgl. Große Kammer EuGRZ ; 1 . Kammer InfAuslR . . Auffassung vertreten Rückführungsrichtlinie normierte absolute Vorrang Rückführungsverfahrens Bestrafung illegal aufhältiger Personen § Abs. Nr. AufenthG ausschließe behördliches Rückführungsverfahren noch endgültig beendet sei Ausreisepflichtige Verfahren entzogen habe vgl. HansOLG AufenthG Nr. ; KG NStZ-RR 347 ; MüKo-StGB/Gericke aaO AufenthG . f. ; BeckOK-AuslR/Hohoff 12 . Ed . AufenthG . 27 ; weitergehend . Senat kann dahingestellt lassen Rechtsansicht uneingeschränkt folgen ist . auch Grundlage sind § AufenthG bezeichneten Schleusungstatbestände hier vollständig verwirklicht . Fälle ist Freispruch Angeklagten reits rechtsfehlerhaft Ausreisepflichtigen inzwischen freiwillig ausgereist sind . vollzogener Ausreise kann aber Vorrang mehr gegeben sein . Annahme Landgerichts Vorrang fahrens schließe abgeurteilten Fällen Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit Haupttaten führe Straflosigkeit auch Angeklagten trifft . Rückführungsrichtlinie will harmonisiertes effizientes fahren Rückführung illegal Mitgliedstaat Europäischen Union aufhaltender Drittstaatsangehöriger gewährleisten mögliche Beeinträchtigung praktischen Wirksamkeit ausschließen ; Strafhaft unerlaubten Aufenthalts ist Meinung grundsätzlich geeignet Rückkehrverfahren scheitern lassen verzögern vgl. zuletzt Große Kammer InfAuslR . . Dementsprechend soll Freiheitsstrafe allein verhängt werden Drittstaatsangehöriger illegal Hoheitsgebiet Mitgliedstaats aufhält Anordnung Verlassen Staatsgebiets bekannt gegeben worden gesetzte Frist abgelaufen ist vgl. 1 . Kammer InfAuslR . . Rückführungsrichtlinie Grundlage durchgeführte Rückführungsverfahren machen indes unerlaubten Aufenthalt verbundene Unrecht ungeschehen . zuständigen Behörden wird lediglich Verfahren vorgegeben unerlaubten Aufenthalt Vorliegen dort geregelten Maßgaben schnellstmöglich beenden . ausgehend spricht unionsrechtlich geboten sein könnte Fallkonstellationen gegenständlichen nationalem Strafrecht tatbestandsmäßig rechtswidrig anzusehen . kommt Rechtsprechung ausdrücklich nur Verhängung Vollzug Freiheitsstrafe wendet Gefahr Beeinträchtigung innewohnt vgl. auch MüKo-StGB/Gericke aaO AufenthG . aber Durchführung Strafverfahrens . Auch wird ersichtlich angestellten Erwägungen praktischen Ebene bewegen schon Tatbestandsmäßigkeit Rechtswidrigkeit illegalen Aufenthalts Frage gestellt werden . stehen Rückführungsrichtlinie -verfahren Zusammenhang Unrecht sonstigen unerlaubten Aufenthalts . Schon eindeutigen Wortlaut findet Rückführungsrichtlinie lediglich Anwendung illegal Hoheitsgebiet Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Schleuser Art . Abs. Richtlinie . besteht insoweit sogar europarechtlichen Instrumenten verankerte gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung Anstiftung Beihilfe unerlaubten Aufenthalt wirksam sanktionieren Art . Abs. Art . Abs. Buchst . Rahmenbeschlusses 2002/946/JI ; Art . Abs. Art . Richtlinie . 5 . Dezember S. 17 ; . . -9- abentscheidungsersuchen Beschlüsse 10 . Januar f. . 17 ; 8 . Februar . Abs. Inhaftierung . könnte erfüllt werden hier betroffenen Schleusungstatbestände Fehlens rechtswidrigen Haupttat beträchtlichen Umfang leerlaufen würden vgl. aaO ; Beschluss 10 . Januar aaO . kann Vorrang Rückführungsverfahrens tet exakten rechtlichen Konstruktion allenfalls persönliche Straflosigkeit illegal Aufhältigen diesbezügliches partielles Bestrafungsverbot hergeleitet werden vgl. Einordnung persönlicher Strafaufhebungsgrund : MüKo-StGB/Gericke aaO § AufenthG . aE ; aaO § AufenthG . aE . Rechtswidrigkeitsebene tangiert ist verbleibt Grundsätzen limitierten Akzessorietät Strafbarkeit Art . Genfer Flüchtlingskonvention Urteil 25 . März NStZ ; Beschluss 12 . September ; MüKo-StGB/Gericke aaO AufenthG . 3 ; Mosbacher aaO . . Anders Landgericht meint bedarf Zuge vorgenommenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit ausdrücklichen gesetzlichen Regelung . 2 . angefochtene Urteil führt Angeklagten beweiswürdigend sei festzustellen gewesen Angeklagte Angeworbenen Einreise € Vorzeigegeld Verfügung gestellt habe S. . Senat geht Freispruch zusätzlich tragend vorsätzliches Handeln klagten insgesamt Frage gestellt werden sollte vgl. Motivation Angeworbenen Angeklagten S. Vereinnahmung Prostitutionserlöses Fall S. . 3 . Senat hebt Urteil rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen freigesprochenen Angeklagten Möglichkeit hatten Feststellungen Revision anzugreifen . vorherigen Vorabentscheidungsverfahrens Europäischen Gerichtshof Art . bedarf Rechtsfrage ist eindeutig zweifelsfrei beantworten acte vgl. Beschluss 27 . Juni . 4 . kommt mehr Freispruch Angeklagten Beschränkung gemäß § schon Bestand haben kann Landgericht Entscheidung Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Straftatbestände verpflichtet gewesen wäre festgestellte Geschehen Bezug Verstöße Bußgeldvorschriften geprüft hat illegale Beschäftigung Beauftragung Ausländern Teilnahme illegaler Erwerbstätigkeit sanktionieren vgl. § Abs. Nr. . SchwarzArbG Abs. Abs. Nr. AufenthG insgesamt Mosbacher aaO . . . König Mosbacher