BESCHLUSS 5 . September Strafsache Beihilfe Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 Juli wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts merkt Senat : 1 . Revisionsvorbringen gibt Anlaß Grundlage medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung Verhandlungsfähigkeit Beschwerdeführers Hauptverhandlung Landgericht zweifeln . angenommene Einschränkung Verhandlungsfähigkeit ist zeitlichen Begrenzungen einzelnen Sitzungstagen wesentlichen Einvernehmen Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden . Bedenken Vorhandensein Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen Maßstab BGHSt . 2 . Verjährung hat Grundsätzen StGB Abs. Ruhen Einzelfällen geruht . Beschwerdeführer war Präsident Sportbundes Vorsitzender Leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich System Dopingpraxis . Konkret wurden Einzelfälle Verabreichung uneingeweihte Beginn Vergabe überwiegend noch minderjährige Hochleistungssportlerinnen angelastet . Doping bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen -gefährdungen hatten Unrechtsschwerpunkt Nichtaufklärung betroffenen Sportlerinnen staatlich vorgegebenen Vertuschung systematisch vorgegeben war . gilt Frage Ruhens Verjährung Körperverletzungen Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren entsprechenden Vergehen Nachteil Minderjähriger . Raum Brause