NAMEN 29 . August Strafsache gewerbsmäßiger Fälschung Zahlungskarten 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . August teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 16 . März wird verworfen . Landeskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten Tateinheit Betrug Gebrauch verfälschter beweiserheblicher Daten Fällen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten Tateinheit Computerbetrug Fällen Betruges Fällen versuchten Betruges Computerbetruges Fällen Einbeziehung Freiheitsstrafe Jahr Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . allein Strafausspruch gerichtete Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft bleibt Erfolg . Angeklagte gebrauchte fremde Teil verfälschte Zahlungskarten Einkäufen Telefonaten . Schadensbeträge liegen Telefonaten DM DM Einkäufen meist dreistelligen DM-Bereich maximal DM insgesamt knapp DM Versuchsfall erstrebten Schaden DM . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten hierbei gegeneinander abzuwägen . Eingriff Revisionsgerichts Einzelakte Strafzumessung ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängte Strafe oben unten Bestimmung löst gerechter Schuldausgleich sein BGHSt . Fehler genannten Art liegen hier verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafe Teil unteren Rand Vertretbaren liegen Einzelstrafen Fällen Mindeststrafe angenommenen minder besonders schweren Fall entsprechen . Auch sind Rechtsfehler Angeklagten gegeben § . II . Insbesondere greifen auch Beschwerdeführerin erhobenen Einzelbeanstandungen Ergebnis . Landgericht hat angenommen Angeklagte Zeit Taten heroinabhängig war Finanzierung Sucht Handelns war . hat verneint Voraussetzungen § StGB vorlägen jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt Angeklagte Taten Heroinabhängigkeit begangen hat . Senat teilt Besorgnis Beschwerdeführerin Landgericht hinreichende Anhaltspunkte Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten angenommen habe . Landgericht hat frühere Verurteilung Angeklagten fortgesetzten Erwerbs bungsmitteln Betäubungsmitteln Haschisch betraf weiteres Verfahren Angeklagten Verdachts Handeltreibens Betäubungsmitteln befundlosen Beobachtungen Kriminalbeamtin Festnahme Angeklagten Durchsuchung Wohnung gewogen ist Ergebnis gelangt Behauptung Angeklagten Betäubungsmittelabhängigkeit widerlegen war . Rechtsfehler birgt . Beschwerdeführerin Zusammenhang etwa weitere Aufklärung vermißt fehlt entsprechenden Verfahrensrüge . Landgericht hat auch sämtlich einschlägigen Vorstrafen Angeklagten strafschärfend Rechnung gestellt S. . S. festgestellte Vielzahl einzelne Schwere Betracht gelassen hätte ist besorgen . gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde rechtsfehlerhaft erfüllt doch noch Strafzwecke . Tatrichter durfte geschehen wesentlich Schadenssumme engen sachlichen zeitlichen Zusammenhang Taten abstellen . Brause