BESCHLUSS 19 . August Strafsache schweren räuberischen Diebstahls 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Februar wird Maßgabe Abs. § Abs. unbegründet verworfen Anordnung Vorwegvollzugs entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Anordnung Vollstreckungsreihenfolge Strafe hat Bestand . Landgericht ist sachverständig beraten ausgegangen Therapie Angeklagten Jahre dauern wird . Vorwegvollzug hat Jahr bestimmt Therapie Bewährungsaussetzung dann verbleibenden Strafrests ermöglichen . hat aber rechtsfehlerhaft Entscheidung gemäß § Abs. Satz V. § Abs. Satz StGB maßgeblichen Vollstreckungsstand Halbstrafenverbüßung abgestellt Verbüßung Vierteln Gesamtdauer vollstreckenden Freiheitsstrafen . Hinblick bisher verbüßte Untersuchungshaft würde weitere Vorwegvollzug Halbstrafenaussetzung aber auch Strafaussetzung Dritteln verbüßten Strafe zuwider laufen . Entsprechend § Abs. kann Senat selbst Wegfall Anordnung Vorwegvollzug entscheiden vgl. NStZ . Roggenbuck Raum