NAMEN 28 November Strafsache 1 . 2 . räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 27 . 28 November Sitzung 28 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Nebenklägers Urteil Landgerichts 26 . Januar werden Kosten verworfen . Nebenkläger hat Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Vorwurf gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung tatsächlichen Gründen freigesprochen . hiergegen gerichteten Revisionen Nebenklägers Verfahren beanstandet Verletzung materiellen Rechts rügt bleiben Erfolg . 1 . Verletzung § Abs. StPO gebotenen Aufklärungspflicht beanstandet wird sind unzulässig § Abs. Satz StPO vorgeschriebenen Form genügen . Beschwerdeführer Verletzung Verfahrensrechts geltend macht muß Mangel begründenden Tatsachen so vollständig genau angeben Revisionsgericht allein Begründungsschrift prüfen kann Verfahrensfehler vorliegt behaupteten Tatsachen zutreffen . setzt zulässige Aufklärungsrüge nur Benennung bestimmten Beweismittels stimmten Beweisergebnisses bedarf auch Darlegung Umstände Vorgänge Beurteilung Frage Gericht vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte bedeutsam sein könnten . . ; vgl. nur § Abs. Satz Aufklärungsrüge m.w . . fehlt hier : Revision geltend macht Landgericht hätte Zustandekommen Verletzungen Nebenklägers Elektroschockgeräts Vernehmung Nebenkläger Tattage behandelnden Arztes Anhörung gerichtsmedizinischen Sachverständigen näher aufklären müssen hierbei Lichtbilder Verletzungen schriftlichen Arztbericht Unfallarztes verweist hätten Arztbericht Lichtbilder Revisionsbegründung aufgenommen werden müssen . erfolgt ist vermag Senat beurteilen genannten Urkunden Lichtbilder Landgericht weiteren Beweiserhebungen hätten drängen müssen . entsprechenden Mangel leidet auch Rüge Landgericht habe Einholung weiterer daktyloskopischer Gutachten unterlassen Gutachten Landeskriminalamtes 31 . August Revision anknüpft wird Senat einzelnen mitgeteilt . Zulässigkeit Rüge Landgericht hätte psychologischen Sachverständigen feststellen lassen müssen Unterschriften Schriftstücken Zwang geleistet wurden fehlt Vorlage jeweiligen Schriftstücke . Rüge Landgericht sei Widersprüchen bereits Inhalt äußerem Erscheinungsbild schriftlichen Vergleichsvereinbarung ergäben gebotenen Form nachgegangen entbehrt konkreten Beweisbehauptung . übrigen kann Nichtausschöpfung Tatrichter benutzten Beweismittel insbesondere hier beanstandete Fehlen Vorhalten Revision zulässig gerügt werden Überprüfung geltend gemachten Verfahrensfehlers Revisionsverfahren statthafte Rekonstruktion tatrichterlichen Hauptverhandlung voraussetzen würde vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . Rdn . m.w . . 2 . Auch Überprüfung Urteils erhobenen Sachrüge läßt Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen . Landgericht hat Einlassung Angeklagten haft erachtet nur folgerichtig war auch wesentlichen Teilen Kündigung Lebensversicherungen Erhöhung Überziehungskredits engem zeitlichen Zusammenhang Angeklagten behaupteten beabsichtigten Schuldentilgung Nebenkläger objektive Beweismittel gestützt worden ist . hat Strafkammer Feststellung Angeklagte Nebenkläger Aussage Nebenklägers telefonisch einmalige Zahlung DM geeinigt hatten Indiz herangezogen Angeklagte mitangeklagten Lebensgefährten Tattage gesamten Geld ger geschickt hatte . Überlegung stellt Auffassung Revision unzulässigen Zirkelschluß allein Angaben Angeklagten beruht . Vielmehr war objektive Beweismittel belegt Angeklagte zeitnah entsprechenden Geldbetrag Bankkonto abgehoben hatte . hatte Nebenkläger zeugenschaftlich ausgesagt Mitangeklagte habe Wohnung Geldumschlag gezeigt Geld aber wieder weggesteckt S. . Ersichtlich hat Landgericht Umständen naheliegenden Schluß gezogen Angeklagte Konto abgehobenen DM Tattag Mitangeklagten auch tatsächlich ausgehändigt hat . Landgericht Feststellung weitere Schlußfolgerungen anknüpft ist beanstanden . Auch Freispruch Angeklagten läßt Rechtsfehler kennen . Beweismittel Angeklagte Nebenkläger gemeinsam unbekannten Mittäter Einsatz Elektroschockgeräts gezwungen haben soll Vergleich DM unterschreiben Erhalt Nebenkläger vorenthaltenen Geldbetrages quittieren steht nur Aussage Nebenklägers Verfügung . Zwar erscheint plausibel wird gestützt Verletzungen Nebenkläger Anzeigenerstattung aufwies . Glaubwürdigkeit Nebenklägers sprach aber Rahmen Zivilprozesses Hintergrund Angeklagten Last gelegten Taten ist Vermögensverhältnissen unwahre Angaben gemacht hat Behauptung habe telefonische Einigung Zahlung DM gegeben widerlegt worden ist . unwahren Angaben wesentlichen Details hätte Verurteilung Angeklagten aussagekräftiger Indizen Aussage Belastungszeugen bedurft vgl. § Beweiswürdigung . Landgericht Verletzungen Nebenklägers ausreichend erachtet hat stellt Geringfügigkeit Verletzungen Fehlens signifikanter Merkmale bestimmte Art Beibringung schließen lassen Rechtsfehler . durfte Landgericht Angeklagten freisprechen übrigen durchweg überzeugenden Hilfserwägungen ankäme . Brause