BESCHLUSS 23 Juli Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . Februar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Modifizierung früherer Rechtsprechung vgl. NStZ grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich Wege Vollstreckungslösung lebenslangen Freiheitsstrafe vgl. Abdruck BGHSt bestimmt ; BGHSt f. Blick erledigte § StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen Angeklagten kam Betracht . hätte Unanwendbarkeit § StGB begründenden Zeitablauf Rahmen Einbeziehung späterer Strafen überhaupt zeitnäherer Aburteilung Hand gelegen gewichtig vorbelasteten Angeklagten besondere Schwere Schuld § StGB festzustellen . entgangene Einbeziehung § StGB kann jedoch Vollstreckungsverfahren § Abs. Satz § Abs. Satz StGB bedeutsam werden vgl. auch BVerfG Kammer 29 . Januar . Raum Brause Jäger