BESCHLUSS 13 . September Strafsache Vergewaltigung ECLI : : BGH:2018:130918B5STR283.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet .