BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober beschlossen : Antrag Angeklagten 18 . August Nachholung rechtlichen Gehörs Beschluß Senats 24 Juli wird abgelehnt . Voraussetzungen § liegen . Senat hat Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte gehört worden wäre . Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör ist auch behauptete mangelnde Kenntnis Antragsschrift Generalbundesanwalts verletzt worden . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Wahlverteidiger Rechtsanwalt ordnungsgemäß zugestellt . besondere Benachrichtigung Antragsschrift Angeklagten selbst war erforderlich Antrag Entscheidung handelt § Abs. Abs. ; vgl. Anhörung ; Satz Anhörung . Verteidiger Angeklagten hatten Revisionsverfahren Gelegenheit ßerung . Angeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden vgl. Satz Anhörung . Brause