BESCHLUSS 15 . August Strafsache versuchten Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Januar Angeklagten betrifft § Abs. Tat 5 . Januar Schuldspruch abgeändert Verurteilung einheitlichen versuchten Mordes entfällt Einzelstrafausspruch Tat Gesamtstrafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Revision allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Beschwerdeführer schwerer Körperverletzung Nachteil Nebenklägers Tateinheit sätzlicher Körperverletzung Nachteil Nebenklägers Tat 5 . April Einzelstrafe : Jahre Monate Freiheitsstrafe gemeinschaftlich Nichtrevidenten nen versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Nachteil Zeugen Tat 5 . Januar Einzelstrafe : Jahre Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision führt Sachrüge Schuldspruchänderung zweiten Fall Aufhebung zugehörigen Einsatzstrafe Gesamtstrafe ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet . Verletzung § Abs. gestützte Verfahrensrüge sachlichrechtlichen Teilerfolg Revision gänzlich erledigt ist erweist ebenfalls unbegründet . Aufklärungsrüge ist unzulässsig . sachlichrechtliche Überprüfung Schuldspruchs ersten Fall ergibt Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . zugehörige Einzelstrafausspruch erweist rechtsfehlerfrei ; ebenso läßt ausschließen Höhe aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbestimmt sein könnte . Schließlich ist auch Ablehnung Maßregel StGB sachlichrechtlich beanstanden . rechtsfehlerfrei erweist auch Schuldspruch gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung Begehungsweisen § Abs. Nr. StGB zweiten Fall . Hingegen hält Annahme bedingten Tötungsvorsatzes Beschwerdeführer sachlichrechtlicher Überprüfung stand . Tatinitiative war Mitangeklagten gegangen lag eigentliche Tatmotivation ; vollzog auch eigenhändig besonders tiefgehenden tatsächlich lebensgefährliche Folgen gebliebenen Seite Opfers . Allein Billigung Messereinsatzes Mittäters Beschwerdeführer vermag hier noch hinreichend sicher belegen hohe Hemmschwelle hin Billigung Tötung Opfers überwunden hat vgl. nur StGB Abs. Vorsatz bedingter 11 13 . gegebenen Beweislage ist auszuschließen neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststellungen treffen könnte ; Senat ändert letztlich auch Generalbundesanwalt beantragt Schuldspruch Folge Wegfalls Verurteilung tateinheitlichen Mordes . Beweislage betreffend Mitangeklagten folglich abgekürzt gefaßte Urteil angefochten hat ist eindeutig gleich gelagert so Urteilsaufhebung § StPO erstrecken ist . geänderten Strafrahmens zieht Schuldspruchänderung Aufhebung Einsatzstrafe Aufhebung Gesamtstrafe . Aufhebung zugehöriger Feststellungen auch persönlichen Verhältnissen Angeklagten Beeinträchtigung Schuldfähigkeit Tatbegehung bedarf . neue Tatrichter Wegfall heranwachsenden Mitangeklagten Schuldspruchs Kapitalverbrechens große Strafkammer § Abs. – wird Einzelstrafe zweiten Fall naheliegend § § Abs. StGB gemilderten Normalstrafrahmen Qualifikationsmerkmale verwirklichten § Abs. StGB Gesamtstrafe allein Grundlage bislang getroffenen Feststellungen festzusetzen haben allenfalls neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind . Raum