BESCHLUSS 4 . August Strafsache 1 . 2 . besonders schweren Raubes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August beschlossen : 1 . Angeklagten wird Kosten einsetzung Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 16 . Januar gewährt . 2 . Revisionen Angeklagten vorbezeichnete Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . Allerdings wird Urteilsformel Adhäsionsausspruch folgt klargestellt : Angeklagten Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag Adhäsionsklägers Schadensersatz Schmerzensgeld ist Grunde gerechtfertigt ; Entscheidung Höhe Ansprüche wird abgesehen . Angeklagten sind Gesamtschuldner verpflichtet Adhäsionskläger künftig entstehenden materiellen immateriellen Schäden verübten Straftat 30 November ersetzen Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Versicherer übergegangen sind . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionskläger Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen tragen . König Feilcke