NAMEN 2 . Dezember Strafsache Beihilfe Untreue 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 1 . 2 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richterin Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Sitzung 2 . Dezember Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist . 2 . weitergehende Revision Staatsanwaltschaft Revision Angeklagten vorgenannte Urteil werden verworfen . 3 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Untreue Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Vorwurf Steuerhinterziehung Jahr hat Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen . Staatsanwaltschaft begehrt Sachrüge gestützten Revision Freispruchs Verurteilung Steuerhinterziehung Beihilfetat Erweiterung Schuldspruchs tateinheitliche Beihilfe Bestechlichkeit Bestechung ; wendet Strafzumessung Strafaussetzung Bewährung . Angeklagte wendet Sachrüge umfassend Verurteilung . Revision Angeklagten ist unbegründet ; Revision Staatsanwaltschaft hat lediglich Freispruchs Vorwurf Steuerhinterziehung Erfolg . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Jahr beschloss Rat Stadt Gründung Abfallverwertungsgesellschaft Form städtisch beherrschten Mischgesellschaft maßgeblicher Beteiligung Privatwirtschaft . Einbeziehung privaten Unternehmers sollte Fachwissen wirtschaftliche Erfahrung nutzbar machen Kostenersparnis beitragen . Mitgesellschafter wurde gesondert Verfolgte gewonnen verschiedene Gesellschaften beherrschende Stellung Abfallsektor besaß . Stadt Anteil Stammkapital % Anteil % Anteil % gründeten nachfolgend : . leiniger Geschäftsführer wurde gesondert Verfolgte E . zentralen Aufgaben war folgenden Jahren Bau Restmüllverbrennungsanlage nachfolgend : Zweck thermischen Müllentsorgung . Ausschreibung Aufträge Planung Bau gaben Firmen bote stellten teilweise auch Zahlung Schmiergeldern % % Auftragsvolumens Auftragsvergabe Aussicht . Mitwettbewerber war nachfolgend : Geschäftsführer gesondert Verfolgte maßgeblicher Einflussnahme Angeklagten war . reren Jahren Unternehmensberater tätig war politische Laufbahn zahlreiche Kontakte Entscheidungsträgern Stadt hatte wurde schließlich Herbst Zeit Submissionstermin vereinbart Falle Auftragsvergabe Schmiergeld Höhe insgesamt % Auftragswerts gleichen Teilen E gezahlt werde . manipulierten Ausschreibung so Kenntnis anderen Angebote günstigster Bieter schließlich Zuschlag erhielt . Verhandlungsgeschick E schließlich erzielten insgesamt günstigen Festpreis Mio. DM war verschiedene Aufschläge einzelne Bau-Lose schmiergeldbedingte Erhöhung Werklohns rund Mio. DM enthalten . Betrag Sicht lediglich Durchlaufposten darstellte wäre auch bereit gewesen Schmiergeldbetrag verminderten Preis abzuschließen . zahlte vereinbarten Werklohn enthaltenen Schmiergeldanteils August fast vollständig . Abwicklung Schmiergeldzahlungen Höhe insgesamt Mio. DM flossen erfolgte verschiedene Schweizer Firmen gesondert Verfolgte absprachegemäß Verschleierung Zahlungsflüsse vermittelte zuvor Züricher tar Zahlungsweg hatte organisieren wollen . Geld erhielt insgesamt Mio. DM . weiteren Betrag mindestens Mio. DM gab E weiter ; erhielten zumindest jeweils ca. Mio. DM . weitere Millionen-Beträge unverjährter Zeit erhielt konnte Landgericht sicher feststellen . II . zuungunsten Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft erzielt lediglich Freispruchs Vorwurf Steuerhinterziehung Jahr Teilerfolg . 1 . Unbegründet ist Revision Staatsanwaltschaft Verurteilung abgeurteilten Delikt tateinheitlich begangenen Beihilfe Bestechung Bestechlichkeit § StGB begehrt . Teilnahme Vergehen § StGB ist ders gesondert Verfolgten E jährt . Landgericht hat Amtsträgerstellung gesondert Verfolgten Geschäftsführer § Abs. Nr. Buchst . StGB zutreffend verneint sonstige Stelle Sinne Vorschrift handelt . Senat Urteil heutigen Tage Veröffentlichung BGHSt bestimmt ausgeführt hat liegt Gleichstellung Mehrheitsbesitz öffentlichen Hand befindlichen privatrechtlich organisierten Unternehmens Behörde jedenfalls dann Privater Unternehmen Beteiligung derart weitgehende Einflussmöglichkeiten verfügt wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann . Räumt Gesellschaftsvertrag Privaten Höhe Beteiligung Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen kann Unternehmen mehr verlängerter Arm Staates Handeln unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden . Kriterien ist sonstige Stelle Sinne § Abs. Nr. Buchst . StGB anzusehen : Gesellschafterin besaß Beteiligung Höhe % Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen . Gesellschaftsvertrag sah wesentliche Angelegenheiten Gesellschaft nur Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden können . zählten insbesondere Veräußerung Gesellschaftsanteils Änderung Gesellschaftsvertrages Abberufung Geschäftsführers Darlehensaufnahme Abschluss Kündigung Unternehmensverträgen Bestellung Abschlussprüfers Feststellung Wirtschaftsplans . 2 . Strafzumessung Landgerichts weist Ergebnis ebenfalls Rechtsfehler Gunsten Angeklagten . Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . obliegt Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen . Eingriff Revisionsgerichts ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängten Strafen oben unten Bestimmung lösen gerechter Schuldausgleich sein BGHSt 349 ; . . . Rechtsfehler zeigt Beschwerdeführerin . Senat besorgt insbesondere Landgericht Teilgeständnis übermäßiges Gewicht beigemessen hat . Vielmehr hat Landgericht Zusammenhang ausdrücklich bemerkt Geständnis vornehmlich prozesstaktischen Gründen abgegeben wurde Angeklagte mehrfach versucht hat Verhalten beschönigen echter Reue bemerken war . erhebliche Schadensumfang wurde ersichtlich Annahme besonders schweren Falls Untreue Vorliegens erheblicher Milderungsgründe Abs. StGB hinreichend berücksichtigt . Senat schließt letztlich Strafausspruch schärfer ausgefallen wäre Angeklagten insoweit hinreichend begründeter Beweiswürdigung unten Tatbestand unmittelbar berührende höhere Folge Tatbeteiligung zugewachsene wirtschaftliche Vorteile festgestellt worden wären . gilt umso Senat anderen Seite ebenfalls ausschließt Zurechnung hohen Schuldumfangs Haupttat Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat unten . Landgericht aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt Vollstreckung tatsächlich Bewährung ausgesetzt hat ist namentlich Hinblick Alter massive Erkrankung ungewöhnlich schweren Schicksalsschlägen getroffenen Angeklagten hinzunehmen hat § Abs. StGB letztlich auch § Abs. StGB Bestand . 3 . Freispruch Angeklagten Vorwurf Steuerhinterziehung Jahr kann hingegen bestehen bleiben . Einziges Beweismittel Vorwurf Anklage seien Jahr Schmiergeldvereinbarung Mio. DM zugeflossen versteuert habe waren frühere belastende Angaben gesondert Verfolgten E . Generalbundesanwalt hat zutreffend gewiesen Darstellung Beweiswürdigung Fall unzureichend ist . § Abs. Satz muss Strafurteil verständlich sein . . vgl. BGHSt 227 ; 59 60 ; § Abs. Satz Bezugnahme . Gebotene eigene Urteilsfeststellungen Würdigungen dürfen Bezugnahmen ersetzt werden -9- ansonsten sachlichrechtlich Möglichkeit Nachprüfung Revisionsgericht fehlt vgl. NStZ-RR ; KK . Aufl . § Rdn . m.w . . Auch Bezugnahme eigenes früheres Urteil können notwendigen eigenen Darlegungen Urteil ersetzt werden . m.w . . Anforderungen werden Ausführungen Landgerichts gerecht . Landgericht hat Teil Beweiswürdigung umfassend Seiten zzgl. Seiten Anlagen langes Urteil Wirtschaftsstrafkammer 13 . Mai Bezug genommen angegriffenen Urteil unterschriebene Anlage beigefügt ist . Zugrunde lag Verfahrensweise ursprünglich gemeinsam E verfahrensgegenständlichen Tat geklagt Verfahren Gesundheitszustands Verhandlungsbeginn abgetrennt worden war . früheren Urteil oben genannte Urteil Senats heutigen Tage war Wirtschaftsstrafkammer teilweise anderer Besetzung waren anderer Berufsrichter unterschiedliche Schöffen tätig Ergebnis gelangt Hinblick weitere Geldübergaben konkrete Zweifel Glaubhaftigkeit Angaben dortigen Mitangeklagten E ausräumen ließen . entscheidenden Stellen Beweiswürdigung hat Landgericht pauschal genannte Zeit noch rechtskräftige frühere Urteil Kammer Bezug genommen . ist schon Umfangs Bezug genommenen Urteils § unvereinbar etwa folgende Formulierung verdeutlicht : Kammer alten Besetzung früheren Mitangeklagten E Darstellung stimmter Zahlungsflüsse gefolgt ist beruht Kammerurteil dargestellten Gründen konkrete Zweifel ben doch höheren Schmiergeldanteil selbst hat S. . schließt gebotene sachlichrechtliche Überprüfung Beweiswürdigung Revisionsgericht Bezug genommene weitere Urteil Gegenstand Prüfungsschritts sein darf . kommt einmal Aufgabe Revisionsgerichts sein kann derart Bezug genommene Gründe umfangreichen Urteil selbst herauszusuchen Urteilsfassung vorneherein grundlegende Bedenken eröffnet Landgericht verfahrensrechtlichen Pflicht gemäß § freien Inbegriff Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden genügt haben kann . Andere Urteile können allenfalls begrenzt Rahmen Urkundenbeweises Entscheidungsfindung beitragen . Nur Ausnahmefällen hat rechtskräftige Entscheidung auch anderen Verfahren andere Beschuldigte bindende Feststellungswirkung vgl. etwa § StGB . anderen Fällen muss Richter Grund eigener selbständiger Prüfung Überzeugung Vorhandensein Tatbestandsmerkmale gewinnen . Prüfung darf Bezugnahme Entscheidungen entziehen anderen Strafsachen ergangen sind vgl. BGHSt f. . . gilt erst recht Bezug genommene Entscheidung hier einmal rechtskräftig ist . . Revision Angeklagten ist unbegründet . 1 . Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Untreue verurteilt . Recht Darstellung Beweiswürdigung ist Fall anders Freispruch sachlichrechtliche revisionsgerichtliche Überprüfung noch ausreichend . Angeklagte hat Vorwurf teilgeständig eingelassen ; Inhalt Einlassung ist Urteil ausführlich wiedergegeben . beteiligte Schmiergeldabrede % Auftragssumme zukommen sollte Tätigkeit allenfalls Provisionsanspruch Höhe % Auftragssumme hatte . war klar Zuschlag nur Manipulation Auftragsvergabe kommen Ergebnis Notwendigkeit Finanzierung Schmiergeldanteils belastet werden konnte . wusste auch Vermittlungsprovision zustand Zuschlag nur verabredeten kriminellen Machenschaften gekommen war . kümmerte anfangs Abwicklung Zahlungen . Erhalten hat eigenen Angaben zumindest Mio. DM Jahr . Teilgeständnis sind Beihilfe Untreue wesentlichen Umstände auch zweifelhaften Bezugnahme Urteil Kammer 13 . Mai belegt : Beteiligung Schmiergeldabrede stellt Beihilfe zumindest bedingtem Vorsatz erwarteten Untreue gesondert Verfolgten E ; auch Schmiergeldforderung kam Höhe Schmiergeldanteils überteuerten Vertragsabschluss . Schadensumfang war Umfang Gesamtprojekts Höhe ca. Mio. DM Vereinbarung prozentualen Schmiergeldanteils Höhe % ca. Mio. DM vorgezeichnet . Lediglich letztlich hier erheblichen genauen Berechnung schließlich eingetretenen Untreueschadens Höhe rund Mio. DM hat Kammer konkrete Seitenzahlen Anlage beigefügten Urteils verwiesen vgl. Verweis Berechnungsgrundlagen auch § Abs. Satz Bezugnahme ; . Schuldumfang auch Eventual-)Vorsatz Angeklagten erfasst war ergibt Kenntnis fang Projekts Umfang Schmiergeldabrede . Auch Landgericht sicher auszuschließen vermochte irrigerweise ausgegangen sein sollte stünden zumindest % Auftragssumme Vermittlungsprovision Lasten erwirtschaftet würden hatte doch zumindest Vorsatz bezüglich Schädigung Höhe verbliebenen % Auftragsvolumens also Höhe rund Mio. DM . Strafzumessung bliebe ersichtlich Auswirkung . Auffassung Revision Angeklagten begegnet Annahme Untreue Lasten gesondert Verfolgten E geförderte Haupttat Bedenken . Zwar ist Annahme Landgerichts unzutreffend gesondert Verfolgte E habe Verhalten tive § Abs. StGB erfüllt . auch Vertragspartner offensichtliche rechtsgeschäftliche Missbrauch tungsbefugnis vorliegend wirksamen Verpflichtung Treugebers geführt hat ist lediglich Treubruchalternative erfüllt vgl. . 2 . Dezember . Senat kann erkennen Angeklagte Beihilfe Missbrauchtatbestand Beihilfe Treubruchtatbestand § StGB verwirklicht hat vgl. StGB § Abs. Missbrauch . ist auszuschließen insoweit geständige Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . Zutreffend ist Landgericht ausgegangen E Abschluss Vertrages Gesamtpreis Mio. DM Geschäftsführer bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt mögensnachteil Höhe rund Mio. DM also Höhe vereinbarten Schmiergeldaufschlags – zugefügt hat . Senat Urteil heutigen Tage entschieden hat bildet Auftragserlangung Bestechung geschäftlichen Verkehr Preis aufgeschlagene Betrag lediglich Finanzierung Schmiergelds dient regelmäßig Mindestsumme Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils Sinne Abs. StGB . Vermögensbetreuungspflicht gebietet Fällen Treupflichtige Möglichkeit vorteilhaften Vertragsschlusses Interesse betreuten Vermögens nutzt Vertrag günstigeren Preis Schmiergeldanteil abschließt . andere Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben bleibt unerheblich . Vorzuwerfen ist Treupflichtigen Fällen Abschluss Schmiergeldanteil überteuerten Vertrages konkreter Möglichkeit günstigeren Abschlusses einhergehende Verlagerung Schmiergeldzahlungen Geschäftsführers vertretene Gesellschaft Vereinbarung überhöhter Zahlungsverpflichtungen Dritten vgl. aaO . Zutreffend hat Landgericht Nachteilsumfang aufgeschlagenen Schmiergeldanteil Höhe rund Mio. DM angesetzt . Vorteile besonders nachdrückliche schickte Verhandlungen Preisgestaltung erreicht hat Ermöglichung Vergabe Auftrags notwendig waren können gegengerechnet werden . gilt insbesondere Absenkung Preises Bauteil Mio. DM Rahmen Vergabemanipulation . kommt allein Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat letztendlich bereit war Zeitpunkt Vertragsschlusses Vertrag auch Schmiergeldanteil abzuschließen . kann dahinstehen abweichende satz Verteidigung auch Blick Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation Gesamtpreises ersten Angebot verfehlt ist . 2 . Auch Übrigen weist Urteil Rechtsfehler Lasten Angeklagten . Strafmaß Ausmaß tatsächlich empfangenen teilweise bestrittenen Schmiergeldzahlungen Bedacht genommen worden ist beruht Feststellung allein angefochtenen Urteil Berücksichtigung Bezugnahme entnehmbaren Beweiswürdigung . IV . erwächst Verurteilung Angeklagten kraft . Senat weist Folgendes : Auffassung Staatsanwaltschaft ist Beweiswürdigung Bezug genommenen Urteil konkreten Zweifel Angaben Geldübergabe beanstanden betrachtet sachlichrechtlich vgl. . 2 . Dezember . Umstand wird auch Zeitablaufs krankheitsbedingten Einschränkungen Verhandlungsfähigkeit Angeklagten gegebenenfalls Vorgehen § Abs. Rechnung tragen sein so Verfahren Verurteilung bisherigen Umfang Abschluss finden könnte . Raum