BESCHLUSS 19 . August Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Januar gemäß § Abs. Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Übrigen freigesprochen . Revision hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts missbrauchte Angeklagte Jahr geborene Nebenklägerin . ersten Tat Jahr drückte Jahre alte zunächst Schläge wehrende Mädchen Boden fasste Brust führte Finger schließlich Glied Scheide . Folgezeit wiederholte Geschehen Zeitraum etwa Jahr Fällen . 2 . Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Taten sind ausreichend individualisiert Feststellungen pauschalen Verweis erste Tat erschöpfen . Urteilsgründen kann entnommen werden Anknüpfungspunkte Beweisergebnis Landgericht Beginn Ende Missbrauchsserie Anzahl festgestellten Taten überzeugt hat . bestimmte Anzahl Straftaten gleichförmig verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen Kindern festzustellen bedarf zwar stets Konkretisierung genauer Tatzeit exaktem Geschehensverlauf . Gericht muss aber darlegen Gründen Überzeugung gerade Mindestzahl Straftaten gewonnen hat vgl. BGHSt f. NStZ 208 ; Senat Beschluss 5 . März . fehlt . ist dargelegt Angaben Nebenklägerin Landgericht Tatzeitraum Bestimmung Anzahl Taten maßgeblich ist bestimmt hat . Zwar sind Taten Angaben Krankheit Großmutter verknüpft auch ergibt Bestimmung Dauer Tatzeitraums . kommt Landgericht Häufigkeit Taten lediglich beweiswürdigend feststellt Nebenklägerin Ermittlungsverfahren zunächst angab Angeklagte habe einmal Woche vergewaltigt halbes Jahr später Hauptverhandlung jedoch nur noch Übergriff Monat behauptet hat . lässt besorgen Landgericht rechtsfehlerhaft Überzeugung einzelnen Tat verschafft Zahl abzuurteilenden Straftaten zureichende Tatsachengrundlage Wege fundierter Schätzung festgelegt hat . Auch Beweiswürdigung Landgerichts weist . Steht Aussage Aussage hängt Entscheidung allein Angaben Gericht folgt müssen Urteilsgründe erkennen lassen Tatgericht Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . vgl. § Beweiswürdigung 14 ; § Abs. Satz Beweisergebnis 8) . ist besonderem Maße Gesamtwürdigung Indizien geboten vgl. § Indizien Beweiswürdigung ; Beschluss 16 . Februar . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht . Landgericht hat Überzeugung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin maßgeblich Detailreichtum Konstanz Aussage gegründet . Wertung findet Urteilsfeststellungen indes Stütze . Darstellung auch ersten Tat erschöpft Grundlage Urteilsfeststellungen allein Schilderung sexuellen Kerngeschehens . Glaubhaftigkeit Angaben Feld geführten farbigen Elemente konnten jedenfalls Sachverhaltsfeststellung Begründung Beweiswürdigung fruchtbar gemacht werden . kommt Nebenklägerin Wertung Landgerichts Details erst Vorhalt früheren polizeilichen Vernehmung bestätigen konnte so geschlossene Darstellung damaligen Angaben Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre Gewichtung Detailreichtum Würdigung Aussage nachvollziehbar begründen . Schon Hintergrund begegnet auch Bewertung Konstanz Aussage durchgreifenden Bedenken . kommt Landgericht Widersprüche Aussageverhalten ausreichend Bedeutung wesentlich angesehene Konstanz geprüft hat . So hat abweichenden Angaben Häufigkeit Übergriffe entkräftet angesehen Bedeutung Kerngeschehen beigemessen Widerspruch auch weitere näher benannte Widersprüche Jahre Zeitabstand Taten zurückgeführt hat . hat freilich Blick verloren Angeklagten wesentlich stärker belastenden Angaben Nebenklägerin nur etwa Monate abgeschwächten Belastung Hauptverhandlung erfolgten mithin etwa durchgehend vorhandene Erinnerungsschwächen Zeitablauf Taten damals kindlichen Alter Nebenklägerin erklärt werden könnten Anzahl behaupteten Taten sehr wohl Kernbereich Belastung darstellt . Auch lassen Urteilsgründe Auseinandersetzung Motiv Vorhalt Nebenklägerin eingeräumte falsche Angabe polizeilichen Vernehmung Angeklagten gerichteten Briefs vermissen . hätte aber aufgedrängt Nebenklägerin damals angegeben hatte Angeklagten Brief gefragt haben damals missbraucht habe behaupteten bestimmten Erinnerung Tatgeschehen deutlichem Spannungsverhältnis steht . Mutter Nebenklägerin bekundete abweichende weit harmlosere Schilderung Tatgeschehens Nebenklägerin Anfassen hätte ersichtlichen Zeugnisschwäche Mutter gravierenden Unterschiede ebenfalls näherer Erörterung bedurft . Senat sieht Sache anderes Landgericht zurückzuverweisen . wird weitere Sachaufklärung Hilfe weiterer mittelbarer Zeugen bemühen haben . Roggenbuck Raum