BESCHLUSS 23 Juli Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Landgerichts 27 November Angeklagten betrifft gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Mordes ner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt nichtrevidierenden mitangeklagten Tatbeteiligten B. gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt weiteren ebenfalls revidierenden Mitangeklagten S. Beihilfe gefährlichen Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte . bediente Geldeintreiben weiteren tschetschenischen . erreichten immerhin Schuldner mehr bedroht wurde . verlangten . Partner Hälfte einzutreibenden Forderung knapp € Drohungen Waffe weiteres Geld Angeklagte zahlte . Anfang Jahres kam Treffen Angeklagten befreundeten Mitangeklagten Tschetschenen . B. sprach . weitere Euro bezahlte weitere Drohungen kündigte Februar Mutter Verlobte Angeklagten Angeklagten Ehefrau totzumachen Angeklagten bald Euro zahlen würden . verabredeten B. Gegenschlag auszuholen . Februar fesseln zusammenzuschlagen anschließend Waldstück auszusetzen . Idee war maßgeblich Angeklagten S. beeinflusst halb Ausführung Plans auch helfen sollte . Angeklagte entschied jedoch . sogar töten Angeklagten Plan einzuweihen S. . Angeklagte bat Nachmittag 15 . Februar besonders kräftigen Angeklagten S. Treffen Tschetschenen kommen wisse Personen gegnerischen Lager kommen würden . Wunsch erklärte guter Bekannter Uhr bereit elektronisch dokumentierter Zahlungen EC-Karten Angeklagten Abend Alibi verschaffen . Ausführung ursprünglichen Tatplans parkte B. zeug Personentransporter Seitenstraße . begab Fuß . vereinbarten Treffpunkt Kurfürstendamm . versteckte Fahrzeug hinteren durchgängigen Sitzreihe . Kurz Uhr kehrte Angeklagte . Fahrzeug ließ Vorwand einsteigen . nahm Rückbank Platz . Angeklagte S. . fuhr Richtung zusteigen sollte . Frage B. Angeklagten vorhabe wurde . sagte scharfem Ton werde bereit straße ausfallend fertig machen Leute Mutter Schlampe würde jetzt totmachen S. . geschah : warf Seil Werkzeugkiste Angeklagten gefunden genommen hatte hinten leicht vorn gebeugt sitzenden Angriffs versehenden schmächtigen Ba . zog heftigen Ruck hinten so Seil Oberkörper oben rutschte Hals legte hielt großer gleich bleibender Kraft Seil fest zugezogen . töten . höchstens Sekunden verlor . krankheitsbedingten Vorschädigung S. f. ist spätestens Minuten S. verstorben . noch längeres Drosseln ist rechtsmedizinischen Sachverständigen ausgeschlossen worden Landgericht Unfall bloßen Fesselungsversuch Tathergangs sicher ausgeschlossen hat letztlich einmal theoretischen Möglichkeit Sekundentodes Opfers . . nahm S. verabredet . war überrascht bereits Auto fixiert Angeklagten Fortsetzung Fahrt rutschte . boden . erblickte . Leichnam kletterte Rückbank schüttelte . stellte tot war auch laut äußerte . Zeitpunkt befand Fahrzeug bereits Autobahn Richtung Ortes Angeklagten ursprünglichen Vereinbarung . setzen wollen . hatten Landgericht hat beweiswürdigend angenommen Tötungsvorsatz bereits Zeitpunkt gefasst Bekannten Beschaffung Alibibelege Auftrag gegeben hatte . gegenteiligen Tötungsvorsatz bestreitenden Angaben Angeklagten fehle Überzeugungskraft gelte konstruierte Alibi . Drosselungsvorgang leitet Landgericht hingegen ersichtlich Anschluss rechtsmedizinischen Gutachten maßgebliches Indiz Tötungsvorsatz Angeklagten her . 2 . Landgericht dargelegte Beweiswürdigung hält sachlichrechtlichen Prüfung stand . erweist lückenhaft Blick Landgericht angenommene Tötungsabsicht widersprüchlich vgl. 387 ; NStZ ; vermag letztlich angenommenen Zeitpunkt Fassung Tötungsvorsatzes nur Vermutung begründen vgl. m.w . . Tatvariante bleibt gemeinsamen Tötungsplan Angeklagten spontanen heimtückischen Tötung Körperverletzung Todesfolge Rahmen Fesselungsvorhabens . Beweisführung Landgerichts ist Einzelnen jedenfalls beanstanden : Landgericht hält Einlassung Angeklagten hätte . Hilfe Alibibelege Lügner hinstellen wollen legt wertet Beschaffung Alibis Tötungsvorsatz begründendes maßgebliches Indiz . sei nur Fall Todes Ba . sinnvolle Verteidigung gewesen S. . Fall Überlebens Ba . hätte Angeklagte ernsthaft annehmen können schafften Belege hätten . tschetschenische Freunde entlastend wirken können ; auch Polizei hätte überlebender Ba . geklagten Täter identifizieren können . trete Risiko Racheaktes . wesen wäre . Körperverletzung unkalkulierbar konstruierte Alibi wird maßgebliches Indiz Tötungsvorsatz Angeklagten ersichtlich überschätzt . Jedenfalls sichtlich Verwendung Alibibelege Rahmen polizeilicher Ermittlungen wird übersehen auch Identifizierung Angeklagten . Mittäter Alibibelege Angeklagten Sicht hohem entlastenden Beweiswert gewesen wären . bestehen Zusammenhang Lücken Beweiswürdigung Landgericht eigenen Feststellungen wesentlichen Tatumständen Gesichtspunkt bewertet hinterfragt hat perfektionistische Angeklagte S. Annahme Landgerichts bereits Uhr Tötungsabsicht verfolgt hat . Angeklagte hätte Prämisse zwar Alibi konstruiert hingegen Tatgenossen mitgetragenen Tötungsplan eigenes Tötungswerkzeug verwirklichen versucht . Angeklagte hatte nämlich Feststellungen lediglich Seil auch Fesselungswerkzeug Werkzeugkiste Fahrzeugs Angeklagten gefunden . andere Werkzeuge verfügte . widerspricht nur kriminalistischer Erfahrung steht deutlichem Gegensatz eingehenden Alibivorbereitungen . Angeklagte hatte Feststellungen ferner unterlassen abzusichern . Platz nehmen würde . dort Angriff Angeklagten bereiten Position hinsetzte beruhte folglich Zufall . Hätte vornherein vorgehabt . erdrosseln hätte größter Wahrscheinlichkeit Erfolgseintritt beabsichtigten Tötungshandlung sogleich kontrolliert . hat Angeklagte unterlassen . hat vielmehr Feststellung Tat Erfolg geführt hat Risiko Tatentdeckung erhöht ausgeführten Tötung eingeweihten Mittäter S. noch Fahrzeug einsteigen ließ . war Verborgenhalten Fahrzeug Fassung Tötungsplans unergiebig Verhalten gemeinsamen Plan Körperverletzung Aussetzung gleichermaßen sinnvoll war . Wertung Risiko Racheakts . nahme bloßen Körperverletzung wäre unkalkulierbar gewesen liegt schließlich unerklärter Widerspruch Landgericht angenommenen deliktischen Mitwirkung Mitangeklagten B. S. . hat Landgericht bloße Körperverletzer angesehen insoweit ursprünglich gefassten Tatplan Körperverletzung Aussetzung realistische deliktische Beteiligung betrachtet . Auch Mitangeklagten bestand indes gleiche unkalkulierbare Racherisiko Landgericht folgerichtig auch ebenfalls Tötungsvorsatz erwogen hätte . 3 . Sache bedarf Angeklagten umfassender neuer Aufklärung Bewertung . wird anbieten bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten StGB Abs. Vorsatz bedingter dargelegten Prämissen prüfen . Senat verkennt Urteilsaufhebung gegebenen Gesamtbeweislage Feststellung Drosselung Tötungsvorsatz sei Grundlage gemeinsamen Tötungsplans isolierten Tötungsplans auch Spontanangriffs deutlich wahrscheinlicher ist Körperverletzung Todesfolge Fesselungsversuchs tödlichem Ausgang aber bislang Tatvariante tragfähig ausgeschlossen ist . Raum Brause Jäger