BESCHLUSS 21 Juli Strafsache Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : 1 . Verfahren wird Antrag Generalbundesanwalts Fall Anklage II . 4 . Urteilsgründe § Abs. eingestellt . 2 . übrigen wird Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Januar Abs. unbegründet verworfen . 3 . Verfahren eingestellt wird fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; übrigen Kosten Rechtsmittels hat Beschwerdeführer tragen . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 11 . Juni Teileinstellungsantrags ausgeführt : Anzahl genannten Betrugsfälle steht Widerspruch Urteilsfeststellungen Betrugsfälle ausweisen . So handelt abgeurteilten Anklagefällen Taten S. zunächst Urteil angegeben Taten S. . Strafkammer stellt zwar richtigerweise Berücksichtigung weiteren Anklagefälle Taten Angeklagten Tatmehrheit stehen S. . hat jedoch Anklagefall S. Einzelstrafe festgesetzt S. nur Grundlage Einzelstrafen heitsstrafe gebildet S. . Sachlage bedarf Erörterung hier Urteilsberichtigung zulässig wäre vgl. NStZ gegebenenfalls Einzelstrafe Senat festgesetzt werden könnte vgl. § Abs. Strafausspruch . schließt Senat . stellt Verfahren Fall Anklage II . 4 . Urteilsgründe § Abs. . übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . geringfügige Teilerfolg Revision führt Anwendung § Abs. . Raum Brause