NAMEN 25 . Oktober Strafsache Bedrohung ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 20 . Februar wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bedrohung Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . richtet Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : 29 November ergriff Angeklagte vietnamesischen Schnellrestaurant Hackmesser Mitarbeiterin Lokals veranlassen Kasse befindliche Bargeld auszuhändigen . gelang jedoch sofort Hinterausgang Lokal fliehen . hielt Inhaber Lokals Weg stellte Messer Hals drohte töten Geld aushändige . Wirt riss Angeklagten Messer Hand flüchtete Haupteingang . allein Gastraum zurückgebliebene Angeklagte bereute nun Tat . ausging Schwierigkeiten selbst Kasse öffnen ungehindert Geld entnehmen Lokal fliehen können wartete Polizei gab alarmierten Beamten erkennen Wirt bedroht hatte . 2 . Landgericht hat strafbefreienden Rücktritt Angeklagten Versuch schweren räuberischen Erpressung Wirts Mitarbeiterin angenommen § Abs. Satz Alternative StGB nur Bedrohung § Abs. StGB schuldig gesprochen . ist Rücktrittshorizont Angeklagten fehlgeschlagenen unbeendeten Versuch ausgegangen Angeklagte Flucht Mitarbeiterin auch Wirtes ausgegangen sei sein tatbestandsmäßiges Ziel weiterhin erreichen können . Freiwillig habe Tat dann vollendet . II . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Landgericht hat Angeklagten rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zutreffend allein Bedrohung verurteilt . 1 . wesentliche Umstände Überzeugungsbildung lassen hat angenommen Angeklagte sei unbeendeten fehlgeschlagenen Versuch schweren räuberischen Erpressung befreiend zurückgetreten . landgerichtlichen Erwägungen Rücktrittshorizont Angeklagten beziehen zutreffend Vorstellungsbild Zeitpunkt maßgeblichen letzten Ausführungshandlung kommen Rechtsfehler Ergebnis Angeklagte annahm Taterfolg könne noch immer erreicht werden vgl. Urteil 27 . April . . 2 . Entkommen bedrohten Erpressungsopfer Angeklagten noch Möglichkeit bestand begehrte Geld selbst Kasse nehmen hätte Landgericht festgestellten Tatzieles Kasse befindliche Bargeld gelangen S. zwar versuchten schweren Raub Blick nehmen müssen . Versuch ständiger Rechtsprechung Sonderfall Erpressung anzusehenden Deliktes vgl. nur Urteil 20 . April BGHSt ist Angeklagte Feststellungen aber ebenso freiwillig zurückgetreten . 3 . Rücktritt erfasste Erpressungsdelikten vorliegenden Konstellation auch tatbestandlich enthaltene versuchte Nötigung anderes Ziel gerichtet war sei Herausgabe sei Wegnahme Besitz Kassenbestandes bringen vgl. Beschluss 6 . Mai Nr. § StGB ; LK-StGB/Lilie/Albrecht 12 . Aufl . . ; 5 . Aufl . . . König